Verordnung über die Vergütungen für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Berliner Entbindungshilfegebührenordnung - BerlEntbGebO) Vom 31. März 2009
Verordnung über die Vergütungen für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Berliner Entbindungshilfegebührenordnung - BerlEntbGebO) Vom 31. März 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst, §§ 3, 4, 5 und 7 geändert, Anlage aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 23.04.2021 (GVBl. S. 410) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Vergütungen für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Berliner Entbindungshilfegebührenordnung - BerlEntbGebO) vom 31. März 2009 | 17.04.2009 |
Eingangsformel | 17.04.2009 |
§ 1 - Geltungsbereich | 02.04.2015 |
§ 2 - Höhe der Vergütung | 09.05.2021 |
§ 3 - Gebührenbemessung | 09.05.2021 |
§ 4 - Zuschläge | 09.05.2021 |
§ 5 - Auslagen | 09.05.2021 |
§ 6 - Betriebskostenpauschale | 01.08.2011 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift | 09.05.2021 |
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 22. September 1988 (GVBl. S. 1901), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenkasse Gebühren, Auslagen, Wegegelder, Zulagen und Zuschläge sowie Betriebskostenpauschalen (Vergütung) erheben.
§ 2 Höhe der Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich befristeter Vereinbarungen über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung, und dem Ergänzungsvertrag nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung. Die in Satz 1 genannten Verträge sind abzurufen auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter
http://www.gkv-spitzenverband.de/
und können bei den Hebammen und Entbindungspflegern, ihren Berufsverbänden sowie bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde eingesehen werden.
(2) Gebühren, Wegegelder und Betriebskostenpauschalen können bis zur Höhe des 2,0-fachen, geburtshilfliche Leistungen bis zur Höhe des 2,2-fachen Satzes erhoben werden.
(3) Für eine Dauerrufbereitschaft ab drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis zwei Wochen danach kann eine Gebühr von 150 bis 400 Euro erhoben werden. Sie darf nur von Hebammen und Entbindungspflegern berechnet werden, die Hilfe bei außerklinischen Geburten oder Hausgeburten anbieten. Die Gebühr ist auch dann berechnungsfähig, wenn die Geburt auf Grund unvorhergesehener Umstände oder auf Grund einer besonderen vertraglichen Verbindung mit einem Krankenhaus in einem Krankenhaus erfolgt.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Innerhalb des sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung zu bemessen und zu begründen.
(2) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
§ 4 Zuschläge
Zuschläge dürfen allgemein oder in besonderen Fällen berechnet werden. Ein allgemeiner Zuschlag gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Ein besonderer Zuschlag gilt, wenn er mit angegebener Zweckbestimmung im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführt ist.
§ 5 Auslagen
Auslagen sind Aufwendungen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien. Materialien werden mit den im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Pauschalbeträgen abgerechnet. Arzneimittel sind in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen.
§ 6 Betriebskostenpauschale
(1) Mit der Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen werden alle für die notwendige Versorgung der zahlungspflichtigen Person unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet.
(2) Die Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme oder der Entbindungspfleger nach § 5 dieser Verordnung abrechnen kann, sind in der Pauschale nicht enthalten.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entbindungshilfegebührenverordnung vom 4. November 1988 (GVBl. S. 2194), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2007 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für vor dem 9. Mai 2021 von Hebammen und Entbindungspflegern erbrachte und abgeschlossene Leistungen gilt die Berliner Entbindungshilfegebührenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
Berlin, den 31. März 2009
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Katrin Lompscher
Feedback