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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Gebühren und Tarife der Berliner Wasserbetriebe (Wassergebühren- und Wassertarifverordnung) Vom 14. Juni 1999

Verordnung über die Gebühren und Tarife der Berliner Wasserbetriebe (Wassergebühren- und Wassertarifverordnung) Vom 14. Juni 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.07.2021 (GVBl. S. 858)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gebühren und Tarife der Berliner Wasserbetriebe (Wassergebühren- und Wassertarifverordnung) vom 14. Juni 199930.06.1999
Eingangsformel30.06.1999
§ 1 - Kosten17.07.2021
§ 2 - Betriebsnotwendiges Kapital17.07.2021
§ 3 - (aufgehoben)01.05.2010
§ 4 - Ermittlung der Kosten für die Kalkulationsperiode17.07.2021
§ 5 - (aufgehoben)21.12.2003
§ 6 - Gebühren- oder Tarifgenehmigung17.07.2021
§ 7 - Inkrafttreten30.06.1999
Anlage17.07.2021
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) wird verordnet:

§ 1 Kosten

(1) Die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung gemäß § 16 Abs. 7 des Berliner Betriebe-Gesetzes sind die Grundkosten und die kalkulatorischen Kosten.
(2) Grundkosten sind die betrieblichen Kosten und Abgaben. Zu den betrieblichen Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung zählen insbesondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, in Anspruch genommene Fremdleistungen, Personalkosten, sonstige Kosten für den Betriebs- und Geschäftsbereich und für die Zuführung von Rückstellungen, abzüglich der betrieblichen Erträge der Wasserversorgung und Entwässerung. Abgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Steuern, Gebühren und Beiträge sowie Abwasserabgaben, Sonderabgaben, Grundwasserentnahme- und Straßennutzungsentgelte; ausgenommen sind die Körperschaftsteuer und etwaige Zuschläge zur Körperschaftsteuer.
(3) Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet; Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatorische Wagnisse sind Kosten, die zum Ausgleich von Risiken eingesetzt werden. Ansatzfähig sind nicht versicherbare oder nicht versicherte Einzelwagnisse, wie Anlage-, Bestände-, Vertriebswagnisse, wobei der gemittelte Durchschnittswert von fünf Jahren unter Einbeziehung des Kalkulationszeitraums zu Grunde zu legen ist. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals angesetzt werden.

§ 2 Betriebsnotwendiges Kapital

Das betriebsnotwendige Kapital berechnet sich nach Anlage zu dieser Verordnung, wobei der gemittelte Durchschnittswert der jeweiligen Jahre des Kalkulationszeitraums zu Grunde zu legen ist.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Ermittlung der Kosten für die Kalkulationsperiode

Die betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten nach § 1 werden ermittelt auf Grund
1.
der Wirtschaftsplanung für die Kalkulationsperiode unter Beachtung aktueller Erkenntnisse und unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns,
2.
des testierten Jahresabschlusses des dem laufenden Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres sowie
3.
der darauf bezogenen Überleitungsrechnung zur Kalkulation der Gebühren oder Tarife.
Die nach Satz 1 ermittelten Kosten sind die geplanten fortgeschriebenen Kosten der Kalkulationsperiode.

§ 5

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 6 Gebühren- oder Tarifgenehmigung

(1) Dem Antrag auf Gebühren- oder Tarifgenehmigung nach § 22 des Berliner Betriebe-Gesetzes sind zumindest die in § 22 Abs. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Unterlagen beizufügen.
(2) Soweit im Genehmigungsverfahren die Vorlage weiterer Unterlagen (z. B. Gutachten) erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde diese beim Antragsteller anfordern oder bei Dritten in Auftrag geben. Der Antragsteller hat die dadurch gegebenenfalls entstehenden Kosten zu tragen. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 1999
Der Senat von Berlin
Eberhard DiepgenWolfgang Branoner
Regierender BürgermeisterSenator für Wirtschaft und Betriebe

Anlage

(zu § 2)
Das betriebsnotwendige Kapital setzt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen vermindert um das Abzugskapital zusammen; hierfür gelten die nachstehenden Bilanzpositionen. Diese sind mit den durchschnittlich gebundenen Werten des laufenden Geschäftsjahres anzusetzen.
Betriebsnotwendiges Kapital:
I.
Anlagevermögen
-
lmmaterielle Vermögensgegenstände
-
Sachanlagen
zuzüglich Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste Absetzungen
abzüglich nicht nutzungsfähige Anlagen
abzüglich geleistete Anzahlungen
abzüglich nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen
zuzüglich
II.
Umlaufvermögen
-
Vorräte
-
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Vermögensgegenstände, Schecks, Kassenbestand
-
Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
=
betriebsnotwendiges Vermögen
III.
Abzugskapital
-
Kapitalrücklage aus Zuführung des Landes Berlin für Straßenregenentwässerung sowie für Tiefbaumaßnahmen und für U-Bahn-Bau
-
Sonderposten aus Zuschüssen
-
Baukostenzuschüsse oder Beiträge
-
Unverzinsliche „Sonstige Rückstellungen“
-
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen aus Kundenentgelten oder öffentlich-rechtlichen Abgaben
-
Unverzinsliche „Sonstige Verbindlichkeiten“
=
betriebsnotwendiges Kapital
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