Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung - WaffGebO) Vom 14. September 2021
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung - WaffGebO) Vom 14. September 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung - WaffGebO) vom 14. September 2021 | 25.09.2021 |
Eingangsformel | 25.09.2021 |
§ 1 - Gebührenerhebung | 25.09.2021 |
§ 2 - Rahmengebühren | 25.09.2021 |
§ 3 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags | 25.09.2021 |
§ 4 - Gebührenfreie Amtshandlungen | 25.09.2021 |
§ 5 - Übergangsregelung | 25.09.2021 |
§ 6 - Inkrafttreten | 25.09.2021 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 25.09.2021 |
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Gebührenerhebung
Die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Waffenbehörde, insbesondere für Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz und nach den im Rahmen des Waffenrechts erlassenen Rechtsverordnungen, werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Rahmengebühren
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr durch Rahmensätze festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen:
1.
nach den Kosten des Verwaltungsaufwandes und
2.
nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner.
Soweit die Amtshandlung eine Genehmigung einer Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) betrifft, ist die Gebühr nur nach den Kosten des Verwaltungsaufwandes zu bemessen; Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung.
§ 3 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags
(1) Lehnt die Waffenbehörde einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ab, erhebt sie ein oder bis zu fünf Zehntel der vollen Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis. Die Gebühr nach Satz 1 ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, erhebt die Waffenbehörde ein oder bis zu fünf Zehntel der vollen Gebühr, wenn sie mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen hat. Für die Bemessung der Gebühr nach Satz 1 und 3 gilt § 2 entsprechend.
(2) Bei Rahmengebühren ist für die Erhebung gemäß Absatz 1 von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung gemäß § 2 festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.
§ 4 Gebührenfreie Amtshandlungen
Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:
1.
Austragung der Waffe in der Waffenbesitzkarte, die freiwillig zur Vernichtung bei einer Waffenbehörde oder bei einer Polizeidienststelle abgegeben wird,
2.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 oder § 56 des Waffengesetzes und
3.
Amtshandlungen in Bezug auf Waffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden.
§ 5 Übergangsregelung
Bei Amtshandlungen, die vor dem 25. September 2021 beantragt worden sind, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz vom 19. Juli 1976 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sie im Einzelfall für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist; im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung ab Vollendung der Amtshandlung am 25. September 2021 nach dieser Verordnung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. September 2021
Der Senat von Berlin
Michael Müller | Andreas Geisel |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres und Sport |
Anlage
Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in € |
1 | Erwerb und Besitz von Waffen, Munition | |
1.1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte | |
1.1.1 | für eine natürliche Person nach § 10 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe | 121 |
1.1.2 | für eine juristische Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe und der Eintragung einer oder eines Verantwortlichen | 119 |
1.1.3 | für Jägerinnen und Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG | |
1.1.3.1 | in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe | 31 |
1.1.3.2 | in Verbindung mit § 13 Absatz 3 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Langwaffe | 31 |
1.1.3.3 | in Verbindung mit § 13 Absatz 9 Satz 1 WaffG, dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3 WaffG, einschließlich der Eintragung des ersten Schalldämpfers | 31 |
1.1.4 | für Sportschützinnen und Sportschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG | |
1.1.4.1 | in Verbindung mit § 14 Absatz 2 und 3 Satz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 87 |
1.1.4.2 | in Verbindung mit § 14 Absatz 5 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine halbautomatische Langwaffe oder eine mehrschüssige Kurzwaffe | 112 |
1.1.4.3 | in Verbindung mit § 14 Absatz 6 WaffG | 107 |
1.1.5 | für Brauchtumsschützinnen und Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Einzellader- oder Repetier-Langwaffe | 82 |
1.1.6 | für Waffensammlerinnen und Waffensammler nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 WaffG | 387 |
1.1.7 | für Erwerberinnen und Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 17 Absatz 3 WaffG | 191 |
1.1.8 | für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 18 Absatz 2 WaffG | 387 |
1.1.9 | für gefährdete Personen nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 205 |
1.1.10 | für Erwerberinnen und Erwerber von Schusswaffen infolge Erbfalls nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe | 112 |
1.1.11 | nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 8 und § 28 Absatz 1 WaffG - Geld- und Werttransporte - einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 95 |
1.1.12 | nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 28 Absatz 1 WaffG - Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts (außer Geld- und Werttransporte) - einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 205 |
1.1.13 | nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 39b Absatz 1 und 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Salutwaffe | 97 |
1.1.14 | nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Feuerwaffe | 82 |
1.1.15 | nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 25c Absatz 1 und 3 AWaffV einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe im Sinne des § 25c Absatz 1 Satz 1 AWaffV | 82 |
1.1.16 | Gleichzeitige Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe nach § 10 Absatz 1 WaffG | 15 |
1.1.17 | Gleichzeitige Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG - pro Waffe | 5 |
1.1.18 | Gleichzeitige Eintragung einer weiteren infolge Erbfalls erworbenen Schusswaffe nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 WaffG | 10 |
1.1.19 | für mehrere Berechtigte nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG oder § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer Waffe | |
1.1.19.1 | für die erste Person | Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
1.1.19.2 | für jede weitere Person | 85 % der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
1.1.20 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 und Absatz 2 WaffG | 17 |
1.1.21 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des §§ 17 und 18 WaffG | 30 |
1.2 | Ein- oder Austragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte | |
1.2.1 | Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer weiteren Waffe nach § 10 Absatz 1 WaffG | 60% der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
1.2.2 | Eintragung einer Berechtigung zum Besitz einer Langwaffe nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 und § 37g Absatz 1 WaffG | 25 |
1.2.3 | Eintragung einer Berechtigung zum Besitz eines Schalldämpfers nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 13 Absatz 9 WaffG, dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG, und § 37g Absatz 1 WaffG | 25 |
1.2.4 | Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG für eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe | 25 |
1.2.5 | Eintragung einer infolge Erbfalls erworbenen Schusswaffe nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 WaffG | 60 |
1.2.6 | Eintragung eines erworbenen wesentlichen Teils nach § 37g Absatz 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 WaffG | 25 |
1.2.7 | Eintragung einer erworbenen Waffe nach § 37g Absatz 1 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch eine andere Gebühr abgegolten ist | 25 |
1.2.8 | Gleichzeitige Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe nach § 10 Absatz 1 WaffG oder | 15 |
1.2.9 | Gleichzeitige Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG - pro Waffe | 5 |
1.2.10 | Gleichzeitige Eintragung einer weiteren infolge Erbfalls erworbenen Schusswaffe nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 WaffG | 10 |
1.2.11 | Eintragung einer Berechtigung einer Person zum Erwerb und Besitz oder zum Besitz einer oder mehrerer in der Waffenbesitzkarte eingetragener Waffen nach § 10 Absatz 2 WaffG | 85 % der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
1.2.12 | Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 WaffG nach § 37g Absatz 1 WaffG | 20 |
1.2.13 | Austragung einer Waffe, einer berechtigten Person oder einer Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem | 25 |
1.3 | Umschreibung einer Waffenbesitzkarte | |
1.3.1 | über vereinseigene Schusswaffen auf Grund der Änderung eines Berechtigten im Fall des § 10 Absatz 2 WaffG | 58 |
1.3.2 | auf Grund einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 WaffG | 256 |
1.4 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat | 38 |
1.5 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins | |
1.5.1 | für eine natürliche Person nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG | 56 |
1.5.2 | für Munitionssammlerinnen und Munitionssammler nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 WaffG | |
1.5.2.1 | ohne bereits bestehende Waffenbesitzkarte zum gleichen Thema | 304 |
1.5.2.2 | mit bereits bestehender Waffenbesitzkarte zum gleichen Thema | 39 |
1.5.3 | für Munitionssachverständige nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 18 Absatz 2 WaffG | |
1.5.3.1 | ohne bereits bestehende Waffenbesitzkarte zum gleichen Thema | 304 |
1.5.3.2 | mit bereits bestehender Waffenbesitzkarte zum gleichen Thema | 39 |
2 | Führen und Schießen | |
2.1 | Ausstellung eines Waffenscheins | |
2.1.1 | nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 Absatz 2 WaffG | |
2.1.1.1 | im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund desselben Sachverhalts | 26 |
2.1.1.2 | im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund eines anderen Sachverhalts | 173 |
2.1.2 | nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 8 und § 28 WaffG - Geld- und Werttransporte | |
2.1.2.1 | im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund des gleichen Bedürfnisses | 59 |
2.1.2.2 | im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund eines anderen Bedürfnisses | 75 |
2.1.3 | nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG - Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts (außer Geld- und Werttransporte) | |
2.1.3.1 | im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund des gleichen Bedürfnisses | 59 |
2.1.3.2 | im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund eines anderen Bedürfnisses | 173 |
2.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins | |
2.2.1 | nach § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG | 185 |
2.2.2 | nach § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG in Fällen des § 8 WaffG und § 28 WaffG | 44-156 |
2.3 | Wiedererteilung eines Waffenscheins bei Antragstellung auf Verlängerung der Geltungsdauer nach deren Ablauf | |
2.3.1 | nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG | 193 |
2.3.2 | nach § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG in Fällen des § 8 und § 28 WaffG | 59-170 |
2.4 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen nach § 28 Absatz 3 WaffG je Wachperson | 63 |
2.5 | Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG | 57 |
2.6 | Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG | 92 |
2.7 | Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen nach § 10 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 WaffG | 93-229 |
3 | Schießstätten | |
3.1 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 1 WaffG und § 27a Absatz 1 Satz 1 WaffG | 228-597 |
3.2 | Regel- und Sonderprüfungen von Schießstätten nach § 27a Absatz 1 Satz 2 bis 4 WaffG | 195-220 |
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1 und 3.2 | ||
Die Kosten für die Hinzuziehung einer oder eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen nach § 27a Absatz 1 Satz 1 bis 4 WaffG hat die Betreiberin oder der Betreiber der Schießstätte gemäß § 27a Absatz 1 Satz 5 WaffG zu tragen; die Waffenbehörde kann eine gesonderte Erstattung als Auslagen verlangen. | ||
4 | Waffenherstellung, Waffenhandel | |
4.1 | Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz WaffG | 252-1.111 |
4.2 | Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz WaffG | 252-597 |
4.3 | Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG | 155 |
4.4 | Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 21a Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG | 55 |
4.5 | Erteilung einer Registerauskunft nach § 9 Absatz 3 WaffRG | 37 |
4.6 | Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 WaffG | 375-1.111 |
5 | Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes | |
5.1 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 29 WaffG | |
5.1.1 | für eine Waffe oder Munition | 35 |
5.1.2 | zzgl. für jede weitere Waffe oder Munition | 3 |
5.2 | Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 30 WaffG | 39 |
5.3 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 32 Absatz 1 oder Absatz 1a WaffG | 51 |
5.4 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 32 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 32 Absatz 4 WaffG | 39 |
5.5 | Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 4 WaffG, oder § 32 Absatz 1a Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG | 25 |
6 | Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass | |
6.1 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes für die Inhaberin oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 6 WaffG | 31 |
6.2 | Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 WaffG | 47 |
6.3 | Ein- und Austragung einer Waffe oder Munition in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Absatz 6 WaffG | 15 |
6.4 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 AWaffV | 25 |
6.5 | Wiederausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 WaffG bei Antragstellung auf Verlängerung der Geltungsdauer nach deren Ablauf | 47 |
6.6 | Verlängerung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG oder § 32 Absatz 1a Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG | 16 |
6.7 | Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass z. B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV in Verbindung mit § 9 Absatz 1 oder 2 WaffG) | 15 |
6.8 | Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass | 17 |
7 | Zulassungen von Ausnahmen | |
7.1 | von waffenrechtlichen Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 WaffG | 131 |
7.2 | von den Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 WaffG | 93-156 |
7.3 | für Veranstaltungen der Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 WaffG | 155 |
7.4 | von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 6 Satz 1 WaffG | 20 |
7.5 | von der Blockierpflicht bei einer infolge Erbfalls erworbenen Waffensammlung nach § 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG | 73 |
7.6 | vom Alterserfordernis für das Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 WaffG | 118 |
7.7 | von den Beschränkungen des § 9 Absatz 1 AWaffV beim Schießen auf Schießstätten nach § 9 Absatz 2 AWaffV | 118 |
7.8 | von den Handelsverboten nach § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG | 167 |
7.9 | von dem Verbot des Führens von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 WaffG | 167 |
8 | Ausstellung von Anzeigebescheinigungen | |
8.1 | nach § 37h WaffG | 30 |
8.2. | nach § 25c Absatz 2 Satz 2 AWaffV in Verbindung mit § 37h WaffG | 30 |
9 | Prüfungen, Überprüfungen, Anerkennungen | |
9.1 | Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG | 61 |
9.2 | Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG | 45 |
9.3 | Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 3 WaffG | 30 |
9.4 | Abnahme einer Sachkundeprüfung nach § 7 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV | 321-431 |
9.5 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV | 918 |
9.6 | Kontrolle der Aufbewahrung | |
9.6.1. | Durchgeführte Kontrolle der Aufbewahrung am Aufbewahrungsort nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 WaffG | 103 |
9.6.2 | Zweite und jede weitere anlassunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung innerhalb von drei Jahren nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 WaffG | 51 |
10 | Gestattungen | |
10.1 | Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 4 bis 6 AWaffV sowie § 14 AWaffV | 31 |
10.2 | Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV | 73 |
11 | Anordnungen | |
11.1 | zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Absatz 3 WaffG | 36-75 |
11.2 | zur Kennzeichnungspflicht nach § 25a WaffG | 61 |
11.3 | zur Aufbewahrung nach § 36 Absatz 6 WaffG | 36-75 |
11.4 | nach § 37c Absatz 2 Nummer 2 WaffG bei Inbesitznahme von Waffen oder Munition nach § 37c Absatz 1 WaffG | 36-75 |
11.5 | zur Vorlagepflicht nach § 39 Absatz 3 WaffG | 36-75 |
11.6 | nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG bei Inbesitznahme einer Waffe nach § 40 Absatz 5 Satz 1 WaffG | 36-75 |
11.7 | nach § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG | 36-149 |
12 | Untersagungen | |
12.1 | nach § 10 Absatz 4 AWaffV und nach § 25 Absatz 1 Satz 1 AWaffV sowie nach § 27a Absatz 2 Satz 1 WaffG | 73-112 |
12.2 | nach § 41 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 WaffG | 146-430 |
13 | Sicherstellung von Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden nach § 37c Absatz 2 Nummer 1 WaffG, § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG, § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WaffG | 36-149 |
14 | Einziehungen und Verwertungen von Waffen oder Munition nach § 37c Absatz 3 WaffG oder § 46 Absatz 5 WaffG | 36-149 |
15 | Sonstige Fälle | |
15.1 | Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 WaffG | 332 |
15.2 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene, unlesbar oder anderweitig unbrauchbar gewordene waffenrechtliche Erlaubnis | 32 |
15.3 | Versendung einer Akte auf Verlangen | 14 |
16 | Meldeportal des Nationalen Waffenregisters | |
16.1 | Prüfung und Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Zugangs zum Meldeportal des Nationalen Waffenregisters nach § 2a Absatz 3 Satz 1 WaffRGDV | 49 |
16.2 | Prüfung und Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Berechtigung für das Meldeportal des Nationalen Waffenregisters nach § 2a Absatz 3 Satz 1 WaffRGDV | 37 |
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