UGebO
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung - UGebO) Vom 11. November 2008

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung - UGebO) Vom 11. November 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.02.2022 (GVBl. S. 56)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung - UGebO) vom 11. November 200807.12.2008
Eingangsformel07.12.2008
§ 1 - Gebührenerhebung23.10.2019
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiung18.02.2022
§ 3 - Rahmengebühr28.03.2010
§ 4 - Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes07.12.2008
§ 5 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages07.12.2008
§ 6 - Übergangsregelung07.12.2008
§ 7 - Inkrafttreten07.12.2008
Anlage18.02.2022
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Boden- und Grundwasserschutz, Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung sowie Schornsteinfegerwesen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.
die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
2.
Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.

§ 3 Rahmengebühr

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
2.
nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt.

§ 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes

Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.

§ 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.
(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 6 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. S. 75), außer Kraft.
Berlin, den 11. November 2008
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Katrin Lompscher
Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

Anlage

zu § 1 Absatz 1 Umweltschutzgebührenordnung
Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses
Vorbemerkungen
Tarifstellen
I. Allgemeines ab 1000
II. Immissionsschutz ab 2000
III. Abfallentsorgung ab 3000
IV. Strahlenschutz ab 4000
V Gewässerschutz ab 5000
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000
VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000
VIII. Schornsteinfegerwesen
Vorbemerkungen
Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.
1.
In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.
2.
Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Markierungen
Leseansicht