JVollzVergV
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Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts, der Ausbildungsbeihilfe und der finanziellen Anerkennung nach den Berliner Justizvollzugsgesetzen (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergV) Vom 1. September 2021

Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts, der Ausbildungsbeihilfe und der finanziellen Anerkennung nach den Berliner Justizvollzugsgesetzen (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergV) Vom 1. September 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.09.2022 (GVBl. S. 535)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts, der Ausbildungsbeihilfe und der finanziellen Anerkennung nach den Berliner Justizvollzugsgesetzen (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergV) vom 1. September 202101.10.2021
Eingangsformel01.10.2021
§ 1 - Grundlohn01.10.2021
§ 2 - Erschwerniszulagen01.10.2021
§ 3 - Erfahrungszulage01.10.2021
§ 4 - Vergütung für arbeitstherapeutische Maßnahmen und Arbeitstraining01.10.2021
§ 5 - Vergütung für die Teilnahme am Kompetenzfeststellungsverfahren01.10.2021
§ 6 - Ausbildungsbeihilfe01.10.2021
§ 7 - Finanzielle Anerkennung01.10.2021
§ 8 - Grundsätze der Vergütungsbemessung01.10.2021
§ 9 - Übergangsregelungen01.10.2022
§ 10 - Ersetzung von Bundesrecht01.10.2021
§ 11 - Inkrafttreten01.10.2021
Auf Grund
des § 61 Absatz 3 Satz 3 des Berliner Strafvollzugsgesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152),
des § 64 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152),
des § 25 Absatz 3 Satz 3 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 2009 (GVBl. 686), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist und
des § 60 Absatz 3 Satz 3 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist,
verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:

§ 1 Grundlohn

(1) Für die Bemessung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach § 61 Absatz 1 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 1 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 1 und 6 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 1 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:
1. Vergütungsstufe I Arbeiten einfachster Art, die keine Vorkenntnisse erfordern. Die Arbeitsabläufe müssen lediglich vorgeführt und können danach unmittelbar nachvollzogen werden. Sie stellen nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit,
2. Vergütungsstufe II Einfache Arbeiten, die jedoch durch höhere Anforderungen an die Arbeitsgenauigkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe I abgegrenzt werden können,
3. Vergütungsstufe III Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
4. Vergütungsstufe IV Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Sie stellen überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit oder
5. Vergütungsstufe V Arbeiten der Vergütungsstufe IV, die jedoch durch höhere Anforderungen an Fähigkeiten, Einsatz und Verantwortung abgegrenzt werden können.
(2) Der Grundlohn beträgt
1. vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 in der
Vergütungsstufe I 81 Prozent,
Vergütungsstufe II 94 Prozent,
Vergütungsstufe III 106 Prozent,
Vergütungsstufe IV 118 Prozent,
Vergütungsstufe V 131 Prozent,
2. vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 in der
Vergütungsstufe I 84 Prozent,
Vergütungsstufe II 97 Prozent,
Vergütungsstufe III 109 Prozent,
Vergütungsstufe IV 121 Prozent,
Vergütungsstufe V 134 Prozent und
3. ab 1. Oktober 2023 in der
Vergütungsstufe I 86 Prozent,
Vergütungsstufe II 99 Prozent,
Vergütungsstufe III 111 Prozent,
Vergütungsstufe IV 123 Prozent,
Vergütungsstufe V 136 Prozent
der Eckvergütung nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes.

§ 2 Erschwerniszulagen

(1) Zum Grundlohn nach § 1 Absatz 2 sollen Zulagen gewährt werden
1.
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, von 5 Prozent des Grundlohnes und
2.
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten von 5 Prozent des Grundlohnes.
(2) Die Zulagen nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen nur solange gewährt werden, wie die entsprechenden Umgebungseinflüsse tatsächlich vorliegen. Arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere folgende Einwirkungen:
1.
Schmutz, wenn durch die Art und Dauer seiner Einwirkung erhebliche, über das allgemein übliche Maß hinausgehende Reinigungsmaßnahmen notwendig sind oder
2.
Staub, Dampf, Gas, Säure, Lauge, technisch erzeugte große Kälte, Lärm und andere Umgebungseinflüsse, wenn durch die Eigenart des Stoffes und seiner Einwirkungsdauer über das übliche Maß hinausgehende Reizwirkungen hervorgerufen werden.
(3) Ungünstige Zeiten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 liegen vor:
1.
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
2.
an Samstagen,
3.
am 24. und 31. Dezember nach 13:00 Uhr und
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

§ 3 Erfahrungszulage

Zum Grundlohn nach § 1 Absatz 2 soll eine Zulage von 10 Prozent des Grundlohnes gewährt werden, sofern Arbeiten durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden.

§ 4 Vergütung für arbeitstherapeutische Maßnahmen und Arbeitstraining

(1) Für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen wird ein Arbeitsentgelt entsprechend der Vergütungsstufe I gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 gezahlt.
(2) Für die Teilnahme am Arbeitstraining wird ein Arbeitsentgelt entsprechend der Vergütungsstufe II gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 gezahlt.
(3) Für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach §§ 20, 21 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird eine finanzielle Anerkennung entsprechend der Vergütungsstufe III gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 gezahlt.

§ 5 Vergütung für die Teilnahme am Kompetenzfeststellungsverfahren

Für die Teilnahme am Kompetenzfeststellungsverfahren wird ein Arbeitsentgelt entsprechend der Vergütungsstufe II gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 gezahlt.

§ 6 Ausbildungsbeihilfe

(1) Die Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 6 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend der Vergütungsstufe III gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 gewährt, auch wenn diese modular ausgerichtet sind.
(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe entsprechend der Vergütungsstufe IV gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 gewährt werden, sofern eine entsprechende Lernbereitschaft und Motivation vorliegt.
(3) Bei Berufsausbildungen oder gleichgestellten Maßnahmen wird nach Bestehen der ersten Zwischenprüfung oder nach der Hälfte der Ausbildungsdauer Ausbildungsbeihilfe entsprechend der Vergütungsstufe IV gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 gewährt.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Höherstufung bei Berufsausbildungen oder gleichgestellten Maßnahmen vorzeitig erfolgen, wenn der Ausbildungsstand und die Lernbereitschaft dies rechtfertigen.
(5) Für die Gewährung von Erschwerniszulagen gilt § 2 entsprechend.

§ 7 Finanzielle Anerkennung

(1) Für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird eine finanzielle Anerkennung entsprechend der Vergütungsstufe III gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 gewährt.
(2) Findet die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes während der regulären Beschäftigungszeit statt, erhalten die Untergebrachten abweichend von Absatz 1 eine finanzielle Anerkennung entsprechend der Vergütungsstufe, die ihrer regulären Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet ist, sofern diese über der Vergütungsstufe III liegt.

§ 8 Grundsätze der Vergütungsbemessung

(1) Das Arbeitsentgelt, die Ausbildungsbeihilfe und die finanzielle Anerkennung werden mit dem zur Verfügung stehenden IT-Fachverfahren berechnet.
(2) Die Berechnung erfolgt nach Arbeitsminuten.
(3) Abrechnungszeitraum für die Entgeltbemessung ist grundsätzlich der Kalendermonat.

§ 9 Übergangsregelungen

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden Leistungszulagen nach § 2 Absatz 2 der Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, bei jeder Erstzuweisung einer Beschäftigung in Form von arbeitstherapeutischer Maßnahme, Arbeitstraining, Arbeit oder schulischer und beruflicher Qualifizierungsmaßnahme sowie bei jedem Beschäftigungswechsel nicht mehr gewährt.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 11 noch nach § 2 Absatz 2 der Strafvollzugsvergütungsverordnung gewährten Leistungszulagen im Zeitlohn werden ab dem 1. Oktober 2021 um 5 Prozent herabgesenkt. Zum 1. Oktober 2022, 1. Oktober 2023 und zum 1. Oktober 2024 sind die noch bestehenden Leistungszulagen jeweils in der Höhe herabzusenken, die maximal möglich ist, ohne dass eine Schlechterstellung im Vergleich zur vormals im September 2021 gewährten Vergütung eintritt. Die Herabsenkung erfolgt nur in ganzen Prozentpunkten. Dem Vergleich nach Satz 2 liegen die dem jeweiligen im September 2021 bekleideten Arbeitsplatz zugewiesene Vergütungsstufe, die im September 2021 zuletzt gewährte Leistungszulage sowie die wöchentliche Sollarbeitszeit von 37 Stunden bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen im Monat zu Grunde.
(3) Ab dem 1. Oktober 2025 werden keine Leistungszulagen im Sinne von § 2 Absatz 2 der Strafvollzugsvergütungsverordnung mehr gewährt.

§ 10 Ersetzung von Bundesrecht

Diese Verordnung ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in ihrem Geltungsbereich die Strafvollzugsvergütungsordnung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
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