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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Vermessungswesen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) Vom 22. August 2005

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Vermessungswesen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) Vom 22. August 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.11.2022 (GVBl. S. 667)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Vermessungswesen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 22. August 200514.09.2005
Eingangsformel14.09.2005
§ 1 - Gebührenerhebung17.12.2022
§ 2 - Sachliche Gebührenfreiheit17.12.2022
§ 3 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags17.12.2022
§ 4 - Übergangsregelung17.12.2022
§ 5 - Inkrafttreten17.12.2022
Anlage - Gebührenverzeichnis Übersicht17.12.2022
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Gebühren für Leistungen des Vermessungswesens werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Der Anwendungsbereich der Verwaltungsgebührenordnung hinsichtlich allgemeiner Verwaltungsleistungen bleibt hiervon unberührt.
(2) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2 Sachliche Gebührenfreiheit

Vermessungsunterlagen, Geodaten und Metadaten, die über Dienste oder Webanwendungen zur Verfügung gestellt werden, sind gebührenfrei.

§ 3 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 4 Übergangsregelung

(1) Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind.
(2) Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. August 2005
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Ingeborg Junge-Reyer
Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis Übersicht
Allgemeines ab Tarifstelle 1000
Liegenschaftskataster, Referenzsysteme ab Tarifstelle 2000
Vermessungstätigkeiten Tarifstelle 3000
Amtshandlungen, die die Ausübung des Berufs „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ betreffen ab Tarifstelle 4000
Festsetzung von Grundstücksnummern Tarifstelle 5000
Ermittlung von Miet- und Pachtwerten Tarifstelle 6000
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin ab Tarifstelle 7000
Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
Allgemeines
1000 Schriftliche Auskünfte auf der Grundlage von Verzeichnissen, Rissen, Karten, Plänen und anderen Unterlagen, nach dem Zeitaufwand,
je angefangene halbe Stunde 32
Gebührenfrei:
Zusammenstellung von Vermessungsunterlagen für Grenz- und Gebäudevermessungen
1001 Ausstellung von Bescheinigungen (Geoinformations- und Vermessungswesen)
a) Grundstücksnummerbescheinigung 32
b) Bescheinigungen ohne örtliche Vermessung
Die Höhe der Gebühren für Bescheinigungen, die auf Grund vorhandener Unterlagen ohne örtliche Vermessung ausgestellt werden können, ist nach § 2 Absatz 1 der ÖbVI Vergütungsordnung zu ermitteln. Sind zur Ausstellung einer Bescheinigung vermessungstechnische Berechnungen erforderlich, werden hierfür zusätzlich Gebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der ÖbVI Vergütungsordnung ermittelt. Gebühren für eine erforderliche Ortsbesichtigung werden nicht erhoben.
c) Bescheinigungen mit örtlicher Vermessung
Die Höhe der Gebühren für die Bescheinigung und die Höhe der Gebühren für die örtliche Vermessung sind nach § 2 Absatz 1 der ÖbVI Vergütungsordnung zu ermitteln. Gebühren für örtliche Vermessungen, die nicht im Kostenverzeichnis der ÖbVI Vergütungsordnung aufgeführt sind, sind nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der ÖbVI Vergütungsordnung zu ermitteln. Bei der Kontrollvermessung baulicher Anlagen und baurechtlicher Linien ist die Gebühr für die erste Bescheinigung in der Gebühr für die örtliche Vermessung enthalten.
Gebührenfrei:
Bescheinigungen über die örtliche und wirtschaftliche Einheitlichkeit (Gliederungsnummer 14160, Gebührentatbestand Nummer 3 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes).
1002 Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen
a) Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses 361
b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses 9
1003 Geodatentechnische Serviceleistungen (Datenselektion, Formatumwandlung, Produktverschneidung, Georeferenzierung, Vektorisierung, Integration von Sachdaten in Geodaten)
je angefangene halbe Stunde 32
Liegenschaftskataster, Referenzsysteme
Anmerkungen zu den Tarifstellen 2000 bis 2004:
a) In Fällen der Vermögenszuordnung sind die Behörden des Bundes von der Zahlung der Gebühren nach den Tarifstellen 2000 bis 2004 befreit.b) Die Ergänzung von über Dienste oder Webanwendungen zur Verfügung gestellten Vermessungsunterlagen für Grenzvermessungen und Gebäudevermessungen ist gebührenfrei.
2000 Auszüge aus den Verzeichnissen des Liegenschaftskatasters
a) für die erste Ausfertigung
1. je Auszug bis zu 5 Seiten 16
2. je weitere Seite des Auszuges 1,90
b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2001 Auszüge aus der Flurkarte
a) für die erste Ausfertigung je Blatt 16
b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2002 Schriftliche Auskünfte über Flurstücks-, Gebäude- und Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster
a) für die erste Ausfertigung über Liegenschaften,
1. die einzeln bestimmt sind (z. B. durch Flurstücks-, Lage-, Grundbuchbezeichnung oder durch grafische Selektion),
bis zu 50 Bestände oder Flurstücke, je Liegenschaft 16
je weitere Liegenschaft 1,10
2. die durch beschreibende Angaben bestimmt sind,
je Suchargument 16
zuzüglich je Liegenschaft 1,10
b) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2003 Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk
a) Vermessungsrisse, Dauerrisse oder Ähnliches, je Seite der ersten Ausfertigung 10,40
b) Festpunktübersichten, je Seite der ersten Ausfertigung 16
c) Festpunktbeschreibungen für die erste Ausfertigung
1. für den ersten Punkt 10,40
2. für jeden weiteren Punkt 3,30
Anmerkung:
Diese Gebühren umfassen die Angaben der zugehörigen Koordinaten.
d) je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung jeweils 50 v. H. der Gebühren für die betroffene Amtshandlung (Buchstabe a bis c)
2004 Zusätzliche Eintragungen auf Auszügen oder schriftlichen Auskünften aus dem Liegenschaftskataster und auf Ausfertigungen des Vermessungszahlenwerks, nach dem Zeitaufwand,
je angefangene halbe Stunde 32
2005 Bestätigungen, Ergänzungen und Nachtragungen (einschließlich Beglaubigungen) auf vorgelegten Bescheinigungen und Auszügen, nach dem Zeitaufwand,
je angefangene halbe Stunde 32
höchstens Gebühr für eine Neuanfertigung
2006 Amtshandlungen für die Übernahme von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsunterlagen
a) bei Grenzfeststellung einschließlich gleichzeitiger Abmarkung, wenn die Grenzvermessung die Bildung neuer Grenzen betrifft
1. bis zu drei Flurstücke 626
2. für jedes weitere Flurstück 93,90
b) bei Grenzfeststellung einschließlich gleichzeitiger Abmarkung, wenn die Grenzvermessung lediglich die Herstellung bestehender Grenzen betrifft
1. bis zu drei Grenzpunkte 209
2. für jeden weiteren Grenzpunkt 31,40
c) bei Abmarkung ohne Grenzfeststellung
1. bis zu drei abzumarkende Grenzpunkte 209
2. für jeden weiteren abzumarkenden Grenzpunkt 31,40
Anmerkung:a) Als Flurstücke im Sinne des Buchstaben a gelten die zu zerlegenden Flurstücke und die neuzubildenden Flurstücke.b) Als Grenzpunkte im Sinne des Buchstaben b gelten die Grenzpunkte der Grenzen, deren Herstellung beantragt worden ist.
Vermessungstätigkeiten
3000 Vermessungstätigkeiten
Die Höhe der Gebühren für Vermessungstätigkeiten ist nach § 2 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der ÖbVI Vergütungsordnung zu ermitteln.
Amtshandlungen, die die Ausübung des Berufs „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ betreffen
4000 Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin 1007
4001 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters 184
4002 Prüfung mit Erstattung von Gutachten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin 2715
4003 Vermessungserlaubnis 290
4004 Erlaubnis nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin 145
Festsetzung von Grundstücksnummern
5000 Festsetzung einer Grundstücksnummer,
je festgesetzte Grundstücksnummer 85
Gebührenfrei:
Zuordnung bereits festgesetzter Grundstücksnummern, Umnummerierungen aus Anlass von Straßenumbenennungen, Umnummerierung zur Bereinigung der Nummerierungsreihenfolge sowie Aufhebung überzähliger Grundstücksnummern.
Ermittlung von Miet- und Pachtwerten
6000 Bescheinigung über Verkehrswerte einschließlich der erforderlichen Wertbetrachtungen und Einzelermittlung von Miet- oder Pachtwerten jeweils nach dem Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 39,10
Vorbemerkungen zu den Tarifstellen 7000, 7001 und 70051. Gebührengegenstand ist je nach Antrag ein Grundstück, die Teilfläche eines Grundstücks, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück (auch Teil- oder Wohnungseigentum), die Wirtschaftseinheit mehrerer Grundstücke im rechtlichen Sinne, das Recht oder das grundstücksgleiche Recht an einem Grundstück sowie die Entschädigung für andere Vermögensnachteile. Die Gebühren werden für jeden Gebührengegenstand gesondert berechnet.Bei der Ermittlung des Wertes von Miteigentumsanteilen auf der Grundlage des Gesamtwertes des Grundstücks berechnet sich die Gebühr aus der Summe der halben Gebühr für den Wert des Miteigentumsanteils und der halben Gebühr für den Wert des gesamten Grundstücks.Bei der Ermittlung des Wertes eines Gebührengegenstandes mit wertbeeinflussenden Rechten (z. B. Nießbrauchrecht, Wohnungsrecht) oder Belastungen (z. B. Dienstbarkeiten, Baulasten), deren Einfluss über den Wert des unbelasteten Gegenstandes durch zusätzliche Ermittlungen berücksichtigt wird, berechnet sich die Gebühr aus der Gebühr des Wertermittlungsgegenstandes ohne Berücksichtigung dieser Rechte oder Belastungen erhöht um einen Zuschlag von 20 v. H.2. Bei Gutachten, die mehrere Wertermittlungen (eines Antragstellers) enthalten, wird eine Gesamtgebühr berechnet, die sich aus der Gebühr für den höchsten ermittelten Wert und 50 v. H. der Gebühren - auch der Mindestgebühren - für die übrigen ermittelten Werte ergibt.Dies gilt für Gutachten, die- Werte für mehrere Stichtage,- mehrere Werte eines Grundstücks für einen Stichtag unter Berücksichtigung unterschiedlicher Qualitätsmerkmale,- Werte für mehrere Miteigentumsanteile eines Grundstücks, die im gleichen Eigentum stehen,- Werte für mehrere Rechte an einem Grundstück,- zusätzlich zum Grundstückswert auch Werte von Teilflächen oder Miteigentumsanteilen des Grundstücks oder- die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile mehrerer Betroffener eines Grundstücks mit vergleichbaren Rechten enthalten.3. Für Nachtragsgutachten, die innerhalb eines Jahres nach Ausfertigung des ersten Gutachtens beantragt werden, beträgt die Gebühr 50 v. H. der nach Nummer 1 oder 2 zu berechnenden Gebühr.4. Die Gebühren enthalten die Kosten für bis zu drei Ausfertigungen der Gutachten sowie sämtliche weitere Kosten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 197 des Baugesetzbuchs entstanden sind
Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin
7000 Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin
a) über den Wert eines unbebauten Grundstücks dreifacher Satz nach Tabelle 1
mindestens 850
b) über den Wert eines bebauten Grundstücks oder eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks dreieinhalbfacher Satz nach Tabelle 1
mindestens 850
c) über den Wert eines Rechts an einem Grundstück vierfacher Satz nach Tabelle 1
mindestens 850
d) über den Wert eines grundstücksgleichen Rechts vierfacher Satz nach Tabelle 1
mindestens 850
e) über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile eines Betroffenen vierfacher Satz nach Tabelle 1
mindestens 850
7001 Übrige Gutachten und Stellungnahmen
a) Übrige Gutachten (insbesondere über Miet- und Pachtwerte) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin 2910
b) Stellungnahmen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, nach dem Zeitaufwand,
je angefangene halbe Stunde 39,10
7002 Anhörung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde,
je Verhandlung 230
7003 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über wesentliche Daten für die Wertermittlung und allgemeine Wertermittlungsfragen sowie über Daten des Grundstücksmarktes, nach dem Zeitaufwand,
je angefangene halbe Stunde 39,10
7004 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über Bodenrichtwerte,
je Bodenrichtwert 32
7005 Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes) 1470
7006 Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über den Zustand eines Grundstücks bei vorzeitiger Besitzeinweisung, nach dem Zeitaufwand,
je angefangene halbe Stunde 39,10
Anmerkung:
Wird in dem Enteignungsverfahren neben der Zustandsfeststellung auch ein Gutachten über den Grundstückswert beantragt, sind 50 v. H. der Gebühr für die Zustandsfeststellung auf die Gebühr für das Gutachten über den Grundstückswert anzurechnen. Die Anrechnung darf im Höchstfall 30 v. H. der Gebühr des Gutachtens über den Grundstückswert betragen.
7007 Schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin über Daten aus der Automatisierten Kaufpreissammlung
a) je Wertermittlungsfall, ausgenommen Nutzungsentgelte (s. Buchstabe b)
1. für unbebaute Grundstücke
bis zu 12 abgegebene Datensätze 122
jeder weitere abgegebene Datensatz 8,50
2. für bebaute Grundstücke
bis zu 12 abgegebene Datensätze 146
jeder weitere abgegebene Datensatz 10,40
3. für sonstige Teilmärkte
bis zu 12 abgegebene Datensätze 146
jeder weitere abgegebene Datensatz 10,40
b) Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke, je Fall 78,20
Tabelle 1
Für die Berechnung der Gebühr ist von dem im Gutachten ermittelten Wert des Gebührengegenstands auszugehen und folgende Tabelle zugrunde zu legen:
Wert vom Tausend des Wertes zuzüglich
Euro Euro
bis 30 000 4,0 -
bis 125 000 2,0 60
bis 500 000 1,0 230
bis 1 500 000 0,5 480
bis 3 000 000 0,25 850
über 3 000 000 0,125 1600
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