ParkGebO
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Verordnung zur Erhebung von Gebühren an Parkuhren und an Parkscheinautomaten (Parkgebühren-Ordnung - ParkGebO -) Vom 28. Juli 1986

Verordnung zur Erhebung von Gebühren an Parkuhren und an Parkscheinautomaten (Parkgebühren-Ordnung - ParkGebO -) Vom 28. Juli 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.11.2022 (GVBl. S. 673)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhebung von Gebühren an Parkuhren und an Parkscheinautomaten (Parkgebühren-Ordnung - ParkGebO -) vom 28. Juli 198613.08.1986
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Gebührenerhebung01.01.2023
§ 2 - Gebührenfreies Parken17.12.2022
§ 3 - Gebührenermäßigung für Carsharing01.01.2023 bis 30.06.2025
§ 4 - Übergangsvorschrift01.01.2023
§ 5 - Inkrafttreten, Befristung01.01.2023
Auf Grund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810), wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für das Parken im Regelungsbereich straßenverkehrsbehördlich angeordneter Parkuhren und Parkscheinautomaten werden Gebühren erhoben. Die Gebühr ist nach dem Wert festzusetzen, den der Parkraum für die Benutzerinnen und Benutzer nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen hat. Dabei ist die Nutzung des Parkraums durch eine möglichst große Zahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Die Gebühren betragen
a)
in Gebieten mit hoher Nutzungsdichte und typischem Mischparken von Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Besuchern und Gewerbetreibenden 0,50 Euro für die erste angefangene viertel Stunde, danach 0,10 Euro je angefangene weitere drei Minuten,
b)
in zentralen Lagen mit hoher Parkraumnachfrage von Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Touristen und Gewerbetreibenden sowie ausreichender Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln 0,75 Euro für die erste angefangene viertel Stunde, danach 0,15 Euro je angefangene weitere drei Minuten,
c)
in zentralen Geschäftsgebieten mit besonders hoher Parkraumnachfrage von Bewohnern, Pendlern, Kunden, Lieferanten, Touristen und Gewerbetreibenden sowie guter Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Euro für die erste angefangene viertel Stunde, danach 0,20 Euro je angefangene weitere drei Minuten.
(2) Sofern sich die Parkraumnachfrage auf Grund von im Umfeld befindlichen Veranstaltungsstätten nicht dauerhaft, aber regelmäßig tageszeitlich ändert, können für den Zeitraum der erhöhten Nachfrage die Parkgebühren eines anderen Gebietstypen nach Absatz 1 Satz 4 festgesetzt werden.
(3) Soweit die Bezirke elektronische Parkmanagementsysteme betreiben, kann für die Teilnehmer an diesem Verfahren das Zeitintervall für die Gebührenerhebung auf Minutenschritte festgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Gebühr je angefangene Minute ein fünfzehntel des sich nach Absatz 1 für die erste viertel Stunde ergebenden Betrages. Die sich aus der gesamten Parkdauer ergebende Gebühr ist auf volle Cent-Beträge abzurunden.

§ 2 Gebührenfreies Parken

(1) Die Bezirke können festlegen, dass das Parken in der ersten viertel Stunde generell oder in bestimmten Bereichen gebührenfrei ist, wenn für diese Zeit ein Parkschein gelöst wird.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für das Parken von:
a)
Fahrrädern, einschließlich Lastenfahrrädern,
b)
Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
Kleinkrafträdern im Sinne von § 2 Nummer 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
d)
Krafträdern im Sinne von § 2 Nummer 9 und Nummer 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

§ 3 Gebührenermäßigung für Carsharing

(1) Für Carsharingfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die gewerblich und ohne feste Abhol- und Rückgabestationen zur Miete angeboten werden, betragen die Gebühren bei Teilnahme an einem elektronischen Parkraummanagementsystem in Gebieten
a)
nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe a 1 Euro pro Stunde,
b)
nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe b 2 Euro pro Stunde,
c)
nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c 3 Euro pro Stunde.
Das Zeitintervall für die Gebührenerhebung wird auf Minutenschritte festgelegt. Die sich aus der gesamten Parkdauer ergebene Gebühr ist auf volle Cent-Beträge abzurunden.
(2) Für das Parken von Carsharingfahrzeugen nach Absatz 1, welche gemäß § 9a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als elektrisch betriebene Fahrzeuge gekennzeichnet sind, werden nur 50 Prozent der in Absatz 1 genannten Gebühren erhoben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Übergangsvorschrift

(1) Die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Parkgebühren-Ordnung vom 29. November 2022 (GVBl. S. 673) geltenden Gebühren in Höhe von 0,25 Euro, 0,50 Euro oder 0,75 Euro für die erste angefangene viertel Stunde sowie von 0,05 Euro je angefangene weitere drei Minuten, eineinhalb Minuten oder Minute im Regelungsbereich straßenverkehrsbehördlich angeordneter Parkuhren und Parkscheinautomaten gelten bis zur Umrüstung des jeweiligen Geräts auf eine Gebührenerhebung gemäß § 1 fort, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.
(2) Die Gebührenermäßigungen nach § 3 Absatz 2 gelten erst ab der dafür notwendigen technischen Umstellung der elektronischen Parkraummanagementsysteme, spätestens ab dem 1. Juli 2023.

§ 5 Inkrafttreten, Befristung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) § 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
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