JVKostG Bln
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Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln) in der Fassung vom 16. August 1993

Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln) in der Fassung vom 16. August 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (GVBl. S. 719)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln) in der Fassung vom 16. August 199301.07.1992
§ 101.08.2013
§ 219.06.2019
§ 328.03.2014
§ 401.07.1992
§ 501.08.2013
§ 601.08.2013
§ 701.08.2013
§ 831.10.1998
§ 931.10.1998
§ 1001.04.2013
Anlage - Gebührenverzeichnis01.01.2023

§ 1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen ist Nummer 2001 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 10 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der in § 1 Absatz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.3 und Nummer 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 5

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
1.
die Auslagen nach Nummer 2000 und 2002 sowie der Vorbemerkung 2 zu Teil 2 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz,
2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Absatz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Vornahme von Geschäften nach § 13 des Berliner Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

§ 6

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz folgendes:
1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch empfangsberechtigte Personen, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gelten die Vorbemerkungen 1.1 Absatz 1 und 3.1 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

§ 7

(1) Die Kosten in Angelegenheiten der Notare werden bei der Behörde angesetzt, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
(2) § 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes und Teil 2 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz finden in Angelegenheiten der Notare keine Anwendung.

§ 8

Die Behörde kann ausnahmsweise von der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von Abschriften oder Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter (siehe Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses) absehen, wenn die Erteilung Zwecken dient, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

§ 9

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.
(2) Die Gebühr für eine erneute Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar wird nicht erhoben, wenn der erneuten Bewerbung auf eine Notarstelle eine Ausschreibung zu Grunde liegt, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.
(3) Auf die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das nach § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, ist das Justizverwaltungskostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Nr.GegenstandGebühren
1Feststellungserklärung nach § 1059 a Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches25,50 bis 383,40 €
2Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525,00 €
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) 0,50 € je Eintragung, mindestens 17,00 €
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 €
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Auskunft zur Führung einer Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.
3Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht7,60 bis 255,60 €
3.2Anzeige gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes7,60 €
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummer 31002 und 31003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.
3.3Zurückweisung der Beschwerde7,60 bis 255,60 €
3.4Zurücknahme der Beschwerde7,60 bis 63,90 €
3.5Jede Aufforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes25 €
4Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung
4.1Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 43 des Justizgesetzes Berlin)120 €
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um20 €
4.2Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden (§ 43 des Justizgesetzes Berlin)120 €
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um20 €
4.3Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, so wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben40 €
4.4Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von sonstigen Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Berlin70 €
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um10 €
4.5Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden, nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Berlin70 €
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um10 €
4.6Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.4 oder 4.5 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.25 €
Anmerkung:
Die Gebühren nach den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.3 nebeneinander zu erheben, darf die Höchstgebühr von 160 € nicht überschritten werden.
Die Gebühren nach den Nummern 4.4 und 4.5 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren nach den Nummern 4.4 bis 4.6 nebeneinander zu erheben, darf die Höchstgebühr von 95 € nicht überschritten werden.
Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen und Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen oder Übersetzer ist gebührenfrei.
5Angelegenheiten der Notare
5.1Bestellung zum Notar
5.1.1Bestellung zum Notar gemäß § 12 der Bundesnotarordnung1600 Euro
5.1.2 Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar1400 Euro
5.1.3Rücknahme des Antrags auf Bestellung zum Notar vor Entscheidung über den Antrag.
Die Gebühr nach 5.1.2 ermäßigt sich auf700 Euro
In besonderen Fällen ist eine weitere Ermäßigung möglich.
5.2Bestellung eines Notarvertreters
5.2.1Erste Bestellung eines Notarvertreters gemäß § 39 Abs. 1 erster Halbsatz der Bundesnotarordnung pro Jahr51,13 €
Anmerkung:
Die weiteren Bestellungen bleiben gebührenfrei.
5.2.2Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines ständigen Notarvertreters gemäß § 39 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Bundesnotarordnung102,26 €
5.3Beschwerdeverfahren
5.3.1Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Missbilligung gemäß § 94 Absatz 2der Bundesnotarordnung100,00 €
5.3.2Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so kann die zuständige Behörde die Gebühr nach 5.3.1 nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht erhoben wird.
5.4Notarrevision gemäß § 93 der Bundesnotarordnung
5.4.1Notarrevision bei weniger als 50 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum250 €
5.4.2Notarrevision bei weniger als 2 000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum500 €
5.4.3Notarrevision im Übrigen800 €
Anmerkung:
Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung bleiben gebührenfrei.
6Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter12,78 €
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Schreibauslagen nicht erhoben.
7Verfahren nach dem Kirchenaustrittsgesetz30,00 €
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