Gebührenordnung für das Umsetzen von Fahrzeugen von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) (BVG-Benutzungsgebührenordnung - BVGBenGebO) Vom 26. November 2019
Gebührenordnung für das Umsetzen von Fahrzeugen von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) (BVG-Benutzungsgebührenordnung - BVGBenGebO) Vom 26. November 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 17.01.2023 (GVBl. S. 21) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gebührenordnung für das Umsetzen von Fahrzeugen von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) (BVG-Benutzungsgebührenordnung - BVGBenGebO) vom 26. November 2019 | 08.12.2019 |
Eingangsformel | 08.12.2019 |
§ 1 - Gebührentatbestände | 08.12.2019 |
§ 2 - Ausschluss der Gebührenerhebung | 08.12.2019 |
§ 3 - Inkrafttreten | 08.12.2019 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 29.01.2023 |
Auf Grund des § 23 Absatz 5 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) und § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Gebührentatbestände
Für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Das betrifft auch Leistungen Dritter, die Aufgaben der BVG wahrnehmen, sofern diese Leistungen als Leistung der BVG oder als im Auftrag der BVG erbracht gelten.
§ 2 Ausschluss der Gebührenerhebung
Benutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, dass es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Benutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Berlin, den 26. November 2019
Der Senat von Berlin | ||
Michael Müller | Ramona Pop | |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe |
Anlage
zu § 1
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Art der Benutzung von Einrichtungen der BVG und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen | Berechnungseinheit | Gebühr |
1 | Umsetzen von Fahrzeugen von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist | ||
a) vollzogene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | Je Einsatzfall | 274,17 Euro | |
b) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | Je Einsatzfall | 215,30 Euro | |
c) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | Je Einsatzfall | 158,74 Euro | |
d) vollzogene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | Je Einsatzfall | 650,32 Euro | |
e) begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | Je Einsatzfall | 409,96 Euro | |
f) Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | Je Einsatzfall | 195,45 Euro | |
g) Vermiedene Umsetzung bei Fahrzeugen aller Art | Je Einsatzfall | 76,45 Euro | |
Die Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug auf der Ladefläche bzw. in der Hubbrille umgesetzt werden sollen, als vollzogen, wenn das umzusetzende Fahrzeug verladen und das Abschleppfahrzeug abfahrbereit ist. In allen anderen Fällen (z. B. Versetzen durch den Kran, mittels Handwagen, manuelles Umsetzen) gilt die Umsetzung als vollzogen, wenn das Fahrzeug an dem neuen Standort abgestellt worden ist.Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der BVG am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet haben. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist.Eine Leerfahrt liegt vor, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der BVG den Abschleppwagen bestellt haben und der Abschleppwagen sich auf den Weg zum Einsatzort gemacht hat, unabhängig davon, ob der Abschleppwagen bereits am Einsatzort erschienen ist.Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben.Eine vermiedene Umsetzung liegt vor, wenn der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin mit dem Ziel, dass er oder sie oder eine andere berechtigte Person das Fahrzeug selbst entfernt, oder Hinweise am Fahrzeug oder sonstige Wahrnehmungen ermittelt und in der Wohnung, dem Haus, dem Ladengeschäft oder an einer sonstigen Örtlichkeit aufgesucht und dadurch eine Bestellung des Abschleppwagen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der BVG vermieden werden konnte. Dies gilt auch, wenn die Aufsuche/Kontaktaufnahme auf Veranlassung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der BVG durch einen Dritten (z. B. Nachbarin oder Nachbar, Bekannte oder Bekannter) erfolgt. |
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