Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Vom 5. Juni 1986
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die
Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Vom 5. Juni 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 5. Juni 1986 | 12.06.1986 |
Eingangsformel | 12.06.1986 |
§ 1 | 12.06.1986 |
§ 2 | 12.06.1986 |
§ 3 | 12.06.1986 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 20. März 1986 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Das Entsendungsrecht nach
Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages
steht hinsichtlich
Artikel 8
Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Buchstabe a der Zentralvereinigung der Berliner Arbeitgeberverbände zu, hinsichtlich
Artikel 8
Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 dem Landessportbund Berlin e. V. Hinsichtlich
Artikel 8
Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 steht das Entsendungsrecht der Anstalt für Kabelkommunikation zu, die es durch den Kabelrat ausübt.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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