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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Vom 5. Juni 1986

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die
Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
Vom 5. Juni 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 5. Juni 198612.06.1986
Eingangsformel12.06.1986
§ 112.06.1986
§ 212.06.1986
§ 312.06.1986
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 20. März 1986 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
wird zugestimmt. Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Das Entsendungsrecht nach
Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages
steht hinsichtlich Artikel 8
Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Buchstabe a der Zentralvereinigung der Berliner Arbeitgeberverbände zu, hinsichtlich
Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 dem Landessportbund Berlin e. V. Hinsichtlich
Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 steht das Entsendungsrecht der Anstalt für Kabelkommunikation zu, die es durch den Kabelrat ausübt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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