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Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung) Vom 22. Februar 1993

Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung) Vom 22. Februar 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung) vom 22. Februar 199313.03.1993
Eingangsformel13.03.1993
§ 113.03.1993
§ 213.03.1993
§ 313.03.1993
§ 413.03.1993
§ 513.03.1993
§ 613.03.1993
Auf Grund des § 48 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Fristen, nach denen personenbezogene Daten, die in Dateien oder personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, regelmäßig daraufhin zu überprüfen sind, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist (Prüffristen), betragen bei Daten Tatverdächtiger
1. bei Kindern zwei Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. bei Personen über 70 Jahre fünf Jahre,
4. bei allen anderen Personen zehn Jahre.
Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist
1. bei Kindern auf ein Jahr,
2. bei Jugendlichen auf drei Jahre,
3. im übrigen auf fünf Jahre,
sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Prüffrist angemessen ist.
(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß eine weitere Speicherung erforderlich ist, weil es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung einer solchen Straftat besteht, erfolgt die erneute Prüfung spätestens nach drei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr. In allen anderen Fällen beträgt die Frist für die erneute Prüfung ein Jahr. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen.

§ 2

(1) Bei Daten vermißter Personen beträgt die Prüffrist
1. in unaufgeklärten Fällen zehn Jahre,
2. in aufgeklärten Fällen fünf Jahre,
bei Kindern zwei Jahre.
(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung in unaufgeklärten Fällen nach fünf Jahren, in aufgeklärten Fällen nach einem Jahr. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3

(1) Bei Daten der in § 43 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personen beträgt die Prüffrist fünf Jahre, soweit diese personenbezogen in Akten gespeichert sind.
(2) Bei Daten Gefährdeter und bei den in § 19 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personen beträgt die Prüffrist drei Jahre.
(3) Bei Daten Verstorbener beträgt die Prüffrist zwei Jahre.
(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung nach nochmaligem Ablauf der jeweiligen Fristen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 4

(1) Die Prüffrist beginnt in den Fällen der §§ 1 und 2 mit dem Anlaß, der die Speicherung begründet hat. In den Fällen des § 3 beginnt die Prüffrist mit der erstmaligen Speicherung zu dem jeweiligen Anlaß. Ist während des Laufs der Prüffrist ein Anlaß für eine erneute Aufnahme in die Datei oder die Akte entstanden, beginnt die Prüffrist mit dem letzten Anlaß. In den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 2 muß der Anlaß im Sinne des Satzes 3 mit dem Anlaß der erstmaligen Speicherung zweckidentisch sein.
(2) Anlaß im Sinne des Abs. 1 ist in den Fällen des § 1 Abs.1 die Beendigung der Straftat, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Vermißtenmeldung und in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Aufklärung der Vermißtensache.
(3) In den Fällen des § 1 ruht die Prüffrist für die Dauer des Aufenthalts der betroffenen Person in einer Justizvollzugsanstalt oder während einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.
(4) Sind die Daten zugleich in einer Datei des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem letzten Anlaß, der die Speicherung in dieser Datei begründet hat.

§ 5

(1) Die Prüfung nach den §§ 1 bis 3 obliegt der datenverarbeitenden Stelle nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 314).
(2) Die Einhaltung der Prüffristen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes sicherzustellen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 1993
Der Senat von Berlin
Diepgen Heckelmann
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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