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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der landeseigenen Friedhöfe Berlins Vom 16. Dezember 1993

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Bereich der landeseigenen Friedhöfe Berlins
Vom 16. Dezember 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der landeseigenen Friedhöfe Berlins vom 16. Dezember 199330.12.1993
Eingangsformel30.12.1993
§ 130.12.1993
§ 230.12.1993
§ 330.12.1993
§ 430.12.1993
§ 530.12.1993
§ 630.12.1993
§ 730.12.1993
Auf Grund des § 28 a Abs. 2 des Friedhofsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 1976 (GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:

§ 1

Das für die Verwaltung der Friedhöfe zuständige Bezirksamt (Friedhofsverwaltung) ist berechtigt, für die Zwecke
1.
des Erwerbes, der Verlängerung oder der Veränderung von Nutzungsrechten an Grabstätten gemäß §§ 5, 8, 10 und 11 des Friedhofsgesetzes,
2.
der Klärung von Angelegenheiten der Verkehrssicherheit von Grabmalen gemäß § 25 des Friedhofsgesetzes,
3.
der Einhaltung von Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 12 und 24 des Friedhofsgesetzes
Register der Bestatteten ( § 2
) und der Nutzungsberechtigten ( § 3
) sowie Auftragsregister ( § 4
) zu führen.

§ 2

Folgende personenbezogene Daten von Verstorbenen dürfen verarbeitet werden:
1.
Vor-, Geburts- und Nachnamen,
2.
letzte Anschrift,
3.
Geburts- und Sterbedatum,
4.
Sterberegisternummer,
5.
Einäscherungsdatum und Einäscherungsnummer,
6.
Bestattungsdatum,
7.
Art und Lage der Grabstätte,
8.
Dauer des Nutzungsrechtes.

§ 3

Folgende personenbezogene Daten von Nutzungsberechtigten dürfen verarbeitet werden:
1.
Vor-, Geburts- und Nachnamen des Nutzungsberechtigten sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen,
2.
Anschrift,
3.
Art und Lage der Grabstätte,
4.
Name und Anschrift des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht oder von Bevollmächtigten.

§ 4

Von den auf den Friedhöfen gewerblich Tätigen gemäß § 7 des Friedhofsgesetzes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1.
Vor- und Nachname des gewerblich Tätigen,
2.
Name und Anschrift des Betriebes,
3.
Art des Gewerbes.

§ 5

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach §
§ 2 , 3 und
4 darf auf einheitlichen Fachvordrucken oder im automatischen Verfahren erfolgen.

§ 6

(1) Die in § 4
genannten Daten sind zu löschen, wenn die Tätigkeit auf dem Friedhof eingestellt wird.
(2) Die in § § 2
und 3 genannten Daten sind aufzubewahren, solange ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht und dies zur Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht entsprechend § 24 des Friedhofsgesetzes erforderlich ist. Danach dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch genutzt werden, wenn auskunftsbegehrende Angehörige ein berechtigtes Interesse geltend machen können oder dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Die Daten der Nutzungsberechtigten sind zehn Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu löschen.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1993
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
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