Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks Vom 15. Juni 2001
Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks Vom 15. Juni 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 15. Juni 2001 | 24.06.2001 |
Eingangsformel | 24.06.2001 |
§ 1 | 24.06.2001 |
§ 2 | 24.06.2001 |
Anlage - Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag: | 24.06.2001 |
Artikel 1 - Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks | 24.06.2001 |
Artikel 2 - Währungsumstellung | 24.06.2001 |
Artikel 3 - Inkrafttreten, Bekanntmachung | 24.06.2001 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Anlage
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992, geändert durch Staatsvertrag vom 3. November 1998.]
Artikel 2 Währungsumstellung
Bis zum 31. Dezember 2001 gilt Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass der Betrag "500 000 EURO" ersetzt wird durch den Betrag "1 Million DM".
Artikel 3 Inkrafttreten, Bekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Senatskanzlei des Landes Berlin und die Staatskanzlei des Landes Brandenburg können den Wortlaut des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks in der vom Inkrafttreten dieses Vertrages an geltenden Fassung bekannt machen.
Protokollerklärung zu § 41
Protokollerklärung zu § 42
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