FaDuVO
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Verordnung über die Ermittlung und Festsetzung von Fallausgabendurchschnittssätzen zur Steuerung von Ausgaben für Sozialleistungen (Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung - FaDuVO) Vom 26. September 2002

Verordnung über die Ermittlung und Festsetzung
von Fallausgabendurchschnittssätzen zur Steuerung
von Ausgaben für Sozialleistungen
(Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung
- FaDuVO)
Vom 26. September 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 30.06.2003 (GVBl. S. 266)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ermittlung und Festsetzung von Fallausgabendurchschnittssätzen zur Steuerung von Ausgaben für Sozialleistungen (Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung - FaDuVO) vom 26. September 200201.10.2002
Eingangsformel01.10.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Ermittlung, Höhe und Festsetzung von Fallausgabendurchschnittssätzen01.10.2002
§ 3 - Nutzung der Informationstechnik01.10.2002
§ 4 - Datenübermittlung und Datenschutz01.01.2003
§ 5 - Informationspflichten der beteiligten Verwaltungen01.10.2002
§ 6 - Dokumentationspflichten der beteiligten Verwaltungen01.10.2002
§ 7 - Verfahren bei Überschreitungen01.10.2002
§ 8 - Inkrafttreten01.10.2002
Auf Grund des Artikels III § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997
vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) wird im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ermittlung und Festsetzung von Fallausgabendurchschnittssätzen zur Steuerung von Ausgaben nach dem
Bundessozialhilfegesetz , dem
Asylbewerberleistungsgesetz , dem
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
und dem Gesetz über Pflegeleistungen, soweit diese Leistungen steuerbar sind. Durch Verträge festgelegte Leistungen und Entgelte sind nicht einseitig steuerbar.
(2) Der Rechtsanspruch auf Leistungen nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen bleibt unberührt.

§ 2 Ermittlung, Höhe und Festsetzung von Fallausgabendurchschnittssätzen

(1) Die Ausgaben bei der Gewährung steuerbarer Leistungen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 1 sind auf Fallausgabendurchschnittssätze zu beschränken.
(2) Die Fallausgabendurchschnittssätze für Berlin insgesamt und für die einzelnen Bezirke werden als gewogene Mittelwerte aus den gewährten Leistungen unter Einbeziehung von Fallgruppen (z. B. Anzahl und Status der Personen einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft) und der Leistungsbezugsdauer nach Leistungsträgern getrennt berechnet.
(3) Liegt der Durchschnitt der Berliner Fallausgaben über den durchschnittlichen Fallausgaben mit Berlin vergleichbarer Großstädte, so ist das Niveau des Berliner Fallausgabendurchschnitts am Durchschnitt der Vergleichsstädte zu orientieren. Die Orientierung ist nur dann zulässig, wenn mit der angewendeten Vergleichsmethode die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auch tatsächlich gewährleistet ist. Liegt der Durchschnitt der bezirklichen Fallausgaben über dem Durchschnitt der Berliner Fallausgaben, so ist das Niveau der bezirklichen Fallausgaben am Berliner Durchschnitt zu orientieren.
(4) Die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung setzt die sich aus Absatz 2 ergebenden oder nach Absatz 3 anzupassenden Fallausgabendurchschnittssätze je Leistungsart fest und teilt sie den Bezirksämtern getrennt nach Leistungsträgern als Orientierungsgröße für ihr Ausgabenverhalten mit.
(5) Die Senatsverwaltung für Finanzen regelt die Art und Weise der Zumessung der Transferausgaben (soziale Transferleistungen an Berechtigte) unter Einbeziehung der Durchschnittssätze nach Absatz 4. Hierzu wird ihr durch die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung der Zugriff auf die Durchschnittssätze nach Absatz 4 sowie die dazugehörigen Mengenangaben gewährt.

§ 3 Nutzung der Informationstechnik

(1) Die Bezirksämter sind verpflichtet, die Gewährung von Leistungen und die Hinterlegung der statistischen Daten durch Nutzung von Informationstechnik zu realisieren.
(2) Die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung bestimmt das von allen Bezirksämtern jeweils anzuwendende informationstechnische Programmsystem und das Datenbanksystem im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister und erlässt Standards zu der damit verbundenen Betriebs- und Standardsoftware.
(3) Im Rahmen der Funktionalität der im Einsatz befindlichen informationstechnischen Programmsysteme sind alle Leistungsfälle nach einheitlichen Kriterien vollständig zu bearbeiten und zu erfassen. Die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung regelt die Datenerhebung und -lieferung im Sinne dieser Rechtsverordnung sowie das Berichtswesen nach
§ 6 Abs. 3 und 4 durch Verwaltungsvorschrift.

§ 4 Datenübermittlung und Datenschutz

(1) Die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung führt die unterjährigen Statistiken zur Sozialhilfe, zum Asylbewerberleistungsgesetz, zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zum Gesetz über Pflegeleistungen für die zur Durchführung der in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetze zuständigen Dienststellen der Bezirksämter von Berlin. Der Umfang der Erhebungsmerkmale und ihre Kombination zur statistischen Auswertung ist auf die nach dieser Verordnung zulässigerweise zu erhebenden Daten beschränkt.
(2) Die Bezirksämter stellen der für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen ihrer Berichtspflicht anonymisierte Daten wie folgt zur Verfügung:
1.
Sozialhilfefälle und -empfänger nach
§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Bundessozialhilfegesetzes
,
2.
Daten über Leistungsfälle und Empfänger nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz , dem
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alte rund bei Erwerbsminderung
und dem Gesetz über Pflegeleistungen,
3.
die für die Durchführung der Transferzumessung und des kameralen Berichtswesens zusätzlich benötigten Fall- und Empfängerdaten im jeweils erforderlichen Berichtsrhythmus sowie
4.
die Daten des Haushaltswesens zu den Sozialtransfers in der erforderlichen Struktur.
Die Daten sind vollständig und EDV-gestützt in einem einheitlichen und mit der für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten Datenformat auf der Grundlage eines technisch einheitlichen Verfahrens zu übermitteln. Die dafür zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsprogramme sind ausnahmslos einzusetzen und für jeden Fall zu nutzen.
(3) Die für die Durchführung der Gesetze nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Dienststellen der Bezirksämter von Berlin übermitteln der für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständigen Senatsverwaltung für statistische Zwecke pro Erhebung monatlich Einzelangaben der Empfänger von Sozialhilfe sowie der Empfänger von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz , dem
Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
und dem Gesetz über Pflegeleistungen. Die Übermittlung ist nur in anonymisierter Form zulässig (ohne Namen, genaue Anschrift und Tag der Geburt).
(4) Folgende Daten aus den Parameter- und Datendateien des jeweils gültigen Sozialhilfeverfahrens dürfen übermittelt werden:
1.
Angaben zur Amtskennzeichnung,
2.
Gültigkeitszeiträume,
3.
Leistungen nach Hilfearten einschließlich beschreibender Parameter,
4.
Informationen zu Personenkreisen einschließlich beschreibender Parameter,
5.
Merkmalsspezifikationen hinsichtlich Leistungen und Empfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und dem Gesetz über Pflegeleistungen,
6.
Allgemeine Fallinformationen,
7.
Berechnungsgrundlagen für die Hilfegewährung,
8.
Informationen zu den Hilfeempfängern,
9.
Informationen zur Wohnsituation,
10.
Informationen zur Hilfe in besonderen Lebenslagen,
11.
Informationen zu sonstigen Sozialleistungen einschließlich Asylbewerberleistungsgesetz, Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Gesetz über Pflegeleistungen,
12.
Informationen zu einmaligen Leistungen,
13.
Statistische Fallangaben.
(5) Die von den Bezirksämtern an die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung getrennt nach Leistungsträgern gelieferten statistischen Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß
§ 16 des Landesstatistikgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Verwendung der Daten sind
§ 132 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes
, § 12 Abs. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
, § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
und § 11 des Gesetzes über Pflegeleistungen zu beachten.
(6) Die Zusammenfassung von Einzelangaben der Statistik im Sinne dieser Rechtsverordnung mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personenbezuges ist untersagt. Die mit der Erstellung der Statistik beauftragte Organisationseinheit in der für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständigen Senatsverwaltung ist organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten zu trennen.

§ 5 Informationspflichten der beteiligten Verwaltungen

(1) Die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung informiert die Bezirke unverzüglich in geeigneten - nach Leistungsträgern getrennte - Übersichten über die Gesamtergebnisse der von ihnen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen des
§ 4 erhobenen Empfänger - und Haushaltsdaten, die auch das Ausmaß der Abweichungen der Bezirksergebnisse vom jeweiligen Berliner Gesamtdurchschnitt erkennbar machen. Dabei ist das statistische Berichtswesen sukzessive in dem Maße fortzuentwickeln, wie die Qualität der Datengrundlagen aus dem in
§ 3 Abs. 2 benannten informationstechnischen Verfahren oder dessen Folgeverfahren eine Verbesserung zulässt.
(2) Die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung informiert die Bezirksämter und die Senatsverwaltung für Finanzen unverzüglich über alle materiell-rechtlichen Änderungen im Bundes- und Landesrecht und sonstigen Entwicklungen mit Auswirkungen auf das Ausgabenvolumen der steuerbaren Leistungen.

§ 6 Dokumentationspflichten der beteiligten Verwaltungen

(1) Die Bezirksämter sind verpflichtet, alle festgestellten erheblichen Überschreitungen des nach
§ 2 Abs. 4 festgesetzten Fallausgabendurchschnittssatzes je Leistungsart zu analysieren und zu begründen, inwieweit sie notwendig waren.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen die Bezirke pro Leistungsträger eine Dienstkraft zur Steuerung der Ausgaben im Rahmen der Leistungsgewährung. Dieser Dienstkraft obliegt die ständige Beobachtung der Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen bei jeder Hilfeart. Sie informiert unverzüglich das zuständige Mitglied des Bezirksamtes über die in Absatz 1 genannten Abweichungen.
(3) Das Bezirksamt leitet der Senatsverwaltung für Finanzen und der für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständigen Senatsverwaltung bis spätestens 28. Februar (Haushaltsabschluss) des auf die Festsetzung der Fallausgabendurchschnittssätze folgenden Haushaltsjahres einen Bericht über die Entwicklung aller in
§ 4 genannten Daten der Ausgaben und Empfängerzahlen unter besonderer Darstellung der Abweichungen nach Absatz 1 getrennt nach Leistungsträgern zu. Der Bericht enthält eine fachliche Erläuterung und Analyse sowie perspektivische Betrachtungen. Die Form des Berichts wird in Abstimmung mit der für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständigen Senatsverwaltung von den Bezirksämtern einheitlich gestaltet.
(4) Die für allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Sozialhilfe zuständige Senatsverwaltung stellt auf der Grundlage der Stellungnahme des Bezirksamtes nach Absatz 3 fest, ob in einem Bezirksamt eine erhebliche Abweichung der Fallausgabendurchschnittssätze nach
§ 2 Abs. 4 vorliegt und teilt das Ergebnis dem jeweiligen Bezirk und der Senatsverwaltung für Finanzen rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen des kommenden Haushaltsjahres getrennt nach Leistungsträgern mit.
(5) Außerhalb der Verantwortung des Bezirksamtes liegen auch Ausgabenentwicklungen, die sich auf Grund einer Änderung des Leistungsrechts ergeben. Einer Änderung des Leistungsrechts steht die ausgabenwirksame Auslegung durch die Rechtsprechung gleich.

§ 7 Verfahren bei Überschreitungen

Überschreitet ein Bezirksamt die nach
§ 2 Abs. 4 festgesetzten Fallausgabendurchschnittssätze und liegt diese Überschreitung in seiner Verantwortung, so muss es den dadurch entstandenen Mehrbedarf innerhalb des bezirklichen Globalhaushaltes bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres der Ergebnisfeststellung nach
§ 6 Abs. 4 eigenverantwortlich ausgleichen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Abweichend davon tritt
§ 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 26. September 2002
Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz
Heidi Knake-Werner
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