Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) Vom 22. Mai 2006
Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen
Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM)
Vom 22. Mai 2006
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Januar 2007 (GVBl. S. 8) tritt der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 12
am 01.01.2007 in Kraft.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) vom 22. Mai 2006 | 01.01.2007 |
Eingangsformel | 01.01.2007 |
Artikel 1 | 01.01.2007 |
Artikel 2 | 01.01.2007 |
Artikel 3 | 01.01.2007 |
Artikel 4 | 01.01.2007 |
Artikel 5 | 01.01.2007 |
Artikel 6 | 01.01.2007 |
Artikel 7 | 01.01.2007 |
Artikel 8 | 01.01.2007 |
Artikel 9 | 01.01.2007 |
Artikel 10 | 01.01.2007 |
Artikel 11 | 01.01.2007 |
Artikel 12 | 01.01.2007 |
Anlage - Stellenplan des Landesinstitutes für Schule und Medien Berlin-Brandenburg 2007 (Stand: 06.04.2006) | 01.01.2007 |
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind in Anbetracht der fachlichen und gesellschaftspolitischen Herausforderungen im Bildungsbereich übereingekommen, ein gemeinsames Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg zu errichten und schließen nachfolgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg nehmen Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule und Weiterbildung/Erwachsenenbildung gemeinsam wahr. Sie errichten hierfür zum 1. Januar 2007 bei dem für Schule zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg ein gemeinsames Institut, das in der Form einer Einrichtung des Landes Brandenburg geführt wird.
(2) Die Einrichtung führt die Bezeichnung "Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg" (LISUM).
Artikel 2
(1) Das LISUM berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule und Weiterbildung/Erwachsenenbildung und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere
-
Unterrichtsentwicklung in den Fächern, Lernbereichen und Bildungsgängen einschließlich der Rahmenlehrpläne und der zentralen Prüfungen,
-
Qualifizierung von Schulleitungspersonal und Zielgruppen der Schulbehörden, soweit nicht durch die regionale Fortbildung wahrgenommen,
-
Schul- und Modellversuche sowie die Durchführung von Schul- und Schülerwettbewerben,
-
Medienpädagogik, Medienarbeit und multimediale netzbasierte Unterstützungssysteme in den Bereichen Schule und Weiterbildung/Erwachsenenbildung,
-
Qualifizierung des Fachpersonals im Bereich der Weiterbildung/Erwachsenenbildung.
(2) Weitere in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können dem LISUM einvernehmlich übertragen werden.
Artikel 3
(1) Für das LISUM gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß
Artikel 2
gelten für die jeweilige Aufgabenstellung des LISUM die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.
Artikel 4
Die Dienst- und Fachaufsicht wird von dem für Schule zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung der Interessen der für Schule zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin wahrgenommen.
Artikel 5
(1) Dem LISUM gehören mit seiner Errichtung sämtliche beim Berliner Landesinstitut für Schule und Medien beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an; dies gilt nicht für an das Berliner Landesinstitut abgeordnete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darüber hinaus gehören dem LISUM mit seiner Errichtung die beim Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an, für die zu diesem Zeitpunkt Stellen oder Planstellen im Stellenplan des LISUM für das Jahr 2007 gemäß der
Anlage
verfügbar sind. Einer Versetzung bedarf es für diesen Personenkreis nicht. Ein Widerspruchsrecht der in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(2) Sämtliche beim Berliner Landesinstitut für Schule und Medien beschäftigten Beamtinnen und Beamten sollen zum Errichtungszeitpunkt von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin an das LISUM versetzt werden.
(3) Sämtliche beim Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten, für die zum Zeitpunkt der Errichtung des LISUM Planstellen im Stellenplan des gemeinsamen LISUM verfügbar sind, gehen zu diesem Zeitpunkt auf das LISUM über, ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg für die Beamtinnen und Beamten, die zum LISUM wechseln, richtet sich nach
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
.
(5) Die Beschäftigten des LISUM sind Beschäftigte des Landes Brandenburg.
(6) Die übergegangenen Beschäftigten des ehemaligen Berliner Landesinstituts für Schule und Medien werden bis zum 31. Dezember 2010 von der Zuordnung zum Personalüberhang ausgenommen.
(7) Über die Leitung und stellvertretende Leitung des LISUM wird von dem für Schule zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Schule zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin entschieden.
Artikel 6
Zur Wahrung des Besitzstandes der übergehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin gelten die zum Zeitpunkt des Übergangs gemäß
Artikel 5 Abs. 1
maßgebenden tarifrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen wie folgt weiter:
1.
Für die gemäß
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1
auf das LISUM übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin gelten die tarifrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg. Hinsichtlich der Vergütung erhalten sie eine außertarifliche Zulage in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen BAT-O und BAT beziehungsweise den diese ersetzenden Tarifverträgen. Der Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV BB) vom 3. Februar 2004 findet auf die übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin keine Anwendung.
2.
Für die übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin ist das für die brandenburgischen Beschäftigten maßgebende Tarifrecht im Übrigen unter folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
Die vom Land Berlin festgesetzten Dienst- und Beschäftigungszeiten werden im Land Brandenburg anerkannt.
b)
Der Kündigungsschutz richtet sich nach den für die vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin geltenden Bestimmungen in Manteltarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung.
c)
Die Zahlung von Krankenbezügen richtet sich nach den für die vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin geltenden Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung.
d)
Beihilfen und Unterstützungen werden nach den jeweils für die vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin geltenden Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung gewährt.
e)
Das
Einkommensangleichungsgesetz
vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 68), findet in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
3.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, ist entsprechend § 9 des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) in Verbindung mit der entsprechenden Zusatzvereinbarung vom 20. Juli 2004 ein arbeitgeber- oder arbeitgeberinnenseitiger Ausgleich für die im Land Berlin bis zum 31. Dezember 2006 infolge der Bezügereduzierung nach dem Anwendungs-TV Land Berlin eingetretene Verminderung der Betriebsrente aus der VBL-Pflichtversicherung zu zahlen.
Artikel 7
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen den Finanzierungsbedarf des LISUM, der sich aus
Artikel 2 Abs. 1
ergibt, im Verhältnis 50 % Berlin und 50 % Brandenburg.
(2) Die Verteilung des Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Anwendung von
Artikel 2 Abs. 2
ergibt, wird gesondert vereinbart.
(3) Der Entwurf des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes für das LISUM wird von dem für Schule zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der für Schule zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin aufgestellt.
(4) Das Land Berlin leistet seinen Anteil am Finanzierungsbedarf des LISUM in Form einer jährlichen Zuweisung an das Land Brandenburg.
(5) Für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Brandenburg geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung erfolgt durch den Brandenburger Landesrechnungshof. Die Landesregierung Brandenburg leitet das ihr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens übermittelte Prüfergebnis der Berliner Landesregierung zu.
Artikel 8
Zum Zeitpunkt der Errichtung tritt das LISUM an die Stelle des Berliner Landesinstitutes für Schule und Medien und des Landesinstituts für Schule und Medien Brandenburg.
Artikel 9
(1) Das für Schule zuständige Mitglied des Senats des Landes Berlin und das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrags durch Verwaltungsvereinbarung.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags finden auch im Falle einer Umwandlung dieses Instituts in eine andere öffentliche Rechtsform des Landes Brandenburg Anwendung.
Artikel 10
(1) Der Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum 31. Dezember gekündigt werden.
(2) Bei Beendigung des Vertrages erfolgt die Aufteilung der personellen sowie der sächlichen Ausstattung im Einvernehmen zwischen den beiden Ländern.
Artikel 11
(1) Bis zur konstitutierenden Sitzung des im Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg zu wählenden Personalrats, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007, werden dessen Aufgaben durch einen Übergangspersonalrat wahrgenommen. Ihm gehören, soweit sie in das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg übergehen, die Mitglieder des Personalrates des bisherigen Berliner Landesinstituts für Schule und Medien und des bisherigen Landesinstituts für Schule und Medien Brandenburg an. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von den bisherigen Vorsitzenden dieser Personalräte gemeinsam wahrgenommen. Sofern diese nicht in das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg übergehen, wählt der Übergangspersonalrat mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates im Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg. Im Übrigen finden die Regelungen des
Personalvertretungsgesetzes
für das Land Brandenburg in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf den Übergangspersonalrat entsprechend Anwendung.
(2) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten im Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg werden deren Aufgaben durch die Frauenvertreterin bei dem bisherigen Berliner Landesinstitut für Schule und Medien und die Gleichstellungsbeauftragte bei dem bisherigen Landesinstitut für Schule und Medien Brandenburg gemeinsam wahrgenommen.
Artikel 12
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
*
Berlin, den 22. Mai 2006
Für das Land Berlin | Für das Land Brandenburg |
Der Regierende Bürgermeister | Der Ministerpräsident |
vertreten durch den Senator für Bildung, Jugend und Sport | vertreten durch den Minister für Bildung, Jugend und Sport |
Klaus Böger | Holger Rupprecht |
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Januar 2007 (GVBl. S. 8) tritt der Staatsvertrag vom 22.05.2006 nach seinem Artikel 12 am 01.01.2007 in Kraft.]
Anlage
(zu
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages
)
Stellenplan des Landesinstitutes für Schule und Medien Berlin-Brandenburg 2007
(Stand: 06.04.2006)
Amtsbezeichnung | Bes.-/Verg.- Lfb.gruppe | Anzahl Stellen | Zum Errichtungstermin zu besetzen durch | Stellenvermerk | ||||
Bbg | Berlin | |||||||
Direktor des LISUM | B 2 | hD | 1 | 1 | ||||
Oberstudiendirektor als der ständige Vertreter des Direktors des LISUM * | A 16 | hD | 1 | 1 | ||||
Regierungsdirektor * | A 15 | hD | 14 | 6 | 8 | davon 9 k.u. A 14 | ||
Oberregierungsrat * | A 14 | hD | 14,5 | 8 | 6,5 | ** | ||
Regierungsrat * | A 13 | hD | 8 | 2 | 6 | *** | ||
Oberamtsrat | A 13 | gD | 1 | - | 1 | davon 1 k.u. A 12 | ||
Regierungsamtsrat | A 12 | gD | 2 | 2 | - | |||
Regierungsamtmann | A 11 | gD | 5 | 4 | 1 | |||
Summe Beamte/Beamtinnen | 46,5 | 23 | 23,5 | |||||
Ib | hD | 4 | 2 | 2 | ||||
IIa | hD | 6 | 4 | 2 | **** | |||
III | gD | 3 | 1 | 2 | ||||
IVa | gD | 1 | 1 | - | ||||
IVb | gD | 7,5 | 5 | 2,5 | ***** | |||
Vb | mD | 2 | - | 2 | ||||
Vc | mD | 7 | 3 | 4 | ||||
VIb | mD | 7 | 3 | 4 | ||||
VII | mD | 4 | 1 | 3 | ||||
VII-IXb | mD | 1 | 1 | - | ||||
Summe Angestellte | 42,5 | 21 | 21,5 | |||||
PT 4 | eD | 1 | 1 | |||||
Summe Arbeiter/Arbeiterinnen | 1 | 1 | ||||||
Summe (Plan-)Stellen | 90 | 45 | 45 |
Fußnoten
*)
Stehen auch für die der Wertigkeit entsprechenden Ämter des Schulaufsichts- und des allgemeinen Verwaltungsdienstes zur Verfügung.
Stehen auch für die der Wertigkeit entsprechenden Ämter des Schulaufsichts- und des allgemeinen Verwaltungsdienstes zur Verfügung.
Stehen auch für die der Wertigkeit entsprechenden Ämter des Schulaufsichts- und des allgemeinen Verwaltungsdienstes zur Verfügung.
Stehen auch für die der Wertigkeit entsprechenden Ämter des Schulaufsichts- und des allgemeinen Verwaltungsdienstes zur Verfügung.
**)
2,5 Planstellen werden in 2007 nicht in Anspruch genommen, weil Berlin in diesem Stellenumfang Abordnungen aus dem Berliner Lehrerstellenplan bereitstellt.
***)
5 Planstellen werden in 2007 nicht in Anspruch genommen, weil Berlin in diesem Stellenumfang Abordnungen aus dem Berliner Lehrerstellenplan bereitstellt.
****)
davon z.Zt. 1 Stelle mit Verg.Gr. Ia und zwei Stellen mit Verg.Gr. Ib besetzt.
*****)
davon z.Zt. 1 Stelle mit Aufstieg nach Verg.Gr. IVa bewertet.
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