Verordnung zur Regelung des Verfahrens zum automatisierten Datenabgleich zwischen den Wohngeldstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Wohngelddatenabgleichsverordnung- WoGDV) Vom 25. September 2007
Verordnung zur Regelung des Verfahrens
zum automatisierten Datenabgleich zwischen den Wohngeldstellen
und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(Wohngelddatenabgleichsverordnung- WoGDV)
Vom 25. September 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Regelung des Verfahrens zum automatisierten Datenabgleich zwischen den Wohngeldstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Wohngelddatenabgleichsverordnung - WoGDV) vom 25. September 2007 | 30.09.2007 |
Eingangsformel | 30.09.2007 |
§ 1 - Verfahren des Datenabgleichs | 30.09.2007 |
§ 2 - Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens | 30.09.2007 |
§ 3 - Anforderungen an die Datenübermittlung | 30.09.2007 |
§ 4 - Weiterverwendung der Abgleichsdaten | 30.09.2007 |
§ 5 - Kosten | 30.09.2007 |
§ 6 - Inkrafttreten | 30.09.2007 |
Auf Grund des § 37b Abs. 6 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird verordnet:
§ 1 Verfahren des Datenabgleichs
(1) Die Datensätze für den Datenabgleich werden über das im Land Berlin eingesetzte Wohngeldverfahren für die Wohngeldstellen der Bezirke erstellt. Bei der Erstellung der Datensätze werden alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wurden (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 2 werden in den Abgleich nach Absatz 4 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres bei der Berechnung von Wohngeld berücksichtigt wurden.
(2) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung für die Wohngeldstellen der Bezirke an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) als zentraler Vermittlungsstelle für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit folgenden Daten:
1.
Name, Vorname (Rufname),
2.
Geburtsdatum, Geburtsort,
3.
Anschrift,
4.
Tatsache des Antrags auf Wohngeld und des Wohngeldbezugs sowie
5.
Zeitraum des Wohngeldbezuges.
Die Übermittlung erfolgt zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt.
(3) Von der Datenstelle wird intern der Datenabgleich mit den nach
§ 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und
§ 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
übermittelten Daten über Empfänger von Transferleistungen veranlasst.
(4) Daneben erfolgt bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, durch die Datenstelle eine automatische Weiterleitung der Anfragedatensätze an das Bundeszentralamt für Steuern zum Abgleich nach
§ 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
zur Feststellung, ob und an wen ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt worden ist, und nach
§ 45e des Einkommensteuergesetzes
zur Feststellung der europäischen Zinserträge.
(5) Die durch die Datenstelle nach dem Datenabgleich zusammengefassten Antwortdatensätze nach den Absätzen 3 und 4 werden bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt und im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung über das Wohngeldverfahren an die Wohngeldstellen der Bezirke verteilt.
§ 2 Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens
Die technischen Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere der Aufbau der Datensätze, die Übermittlung, die Prüfung und Berichtigung von Datensätzen werden von der Datenstelle, der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung und dem Bundeszentralamt für Steuern in Verfahrensgrundsätzen einvernehmlich festgelegt. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Festlegung der Verfahrensgrundsätze zu hören.
§ 3 Anforderungen an die Datenübermittlung
(1) Durch die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird sichergestellt, dass das für die Datenübermittlung an die Datenstelle verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (
§ 2
) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraums des
§ 1 Abs. 2
erneut übermitteln.
(2) Die Auskunftsstelle nach
§ 1 Abs. 4
hat den Eingang der ihr von der Datenstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie hat den Eingang zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Datenstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle hinsichtlich der ihr von der Auskunftsstelle übermittelten Antwortdatensätze.
(3) Die Auskunftsstelle und die Datenstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.
§ 4 Weiterverwendung der Abgleichsdaten
Die von der Auskunftsstelle und der Datenstelle übermittelten Daten werden in das im Land Berlin eingesetzte Wohngeldverfahren übernommen und sind durch die Wohngeldstellen zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung keine abweichenden Feststellungen, sind die Abgleichsdaten unverzüglich manuell zu löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, müssen zum Zweck der Klärung einer möglichen missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld sowie der Rückforderung überzahlter Beträge, die übermittelten Daten im Wohngeldverfahren zur Weiterverwendung gespeichert werden. Eine maschinelle Löschung der Daten erfolgt dann erst bei Löschung der Akte im Wohngeldverfahren.
§ 5 Kosten
(1) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung erstattet der Datenstelle die Kosten für Entwicklungs-, Pflege- und Weiterentwicklungskosten, Leitungskosten, Kosten für die Buchhaltung, Kosten für die Fachabteilung und Arbeitsvorbereitung sowie Hotline- und Nachbearbeitungskosten. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet.
(2) Für das Jahr, in dem der Datenabgleich erstmals durchgeführt wird, werden Kosten in Höhe von 5000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Datenstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest. Hierbei dürfen 3000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht überstiegen werden.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. September 2007
Der Senat von Berlin
Harald Wolf | Ingeborg Junge-Reyer |
Bürgermeister | Senatorin für Stadtentwicklung |
Feedback