GEGPOLIKSV BE 2008
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über den automatisierten Datenabruf aus dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) durch Angehörige der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Berlin/Brandenburg (GEG BE/BB) und Verbindungsbeamte der Polizei des Landes Brandenburg Vom 6. März 2008

Verordnung über den automatisierten Datenabruf aus
dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation
und Sachbearbeitung (POLIKS) durch Angehörige
der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Berlin/Brandenburg (GEG BE/BB)
und Verbindungsbeamte der Polizei des Landes Brandenburg
Vom 6. März 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den automatisierten Datenabruf aus dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) durch Angehörige der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Berlin/Brandenburg (GEG BE/BB) und Verbindungsbeamte der Polizei des Landes Brandenburg vom 6. März 200821.03.2008
Eingangsformel21.03.2008
§ 121.03.2008
§ 221.03.2008
§ 321.03.2008
§ 421.03.2008
Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) geändert wurde, wird nach Anhörung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verordnet:

§ 1

(1) Durch automatisierten Abruf aus dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) dürfen Dienstkräften der Polizei des Landes Brandenburg, die mit Polizeivollzugsaufgaben in der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Berlin/Brandenburg (GEG BE/BB) der Polizeien der Länder Berlin und Brandenburg beauftragt sind oder als Verbindungsbeamte bei der Polizei des Landes Berlin tätig sind, für Erkenntnisanfragen zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Verfolgung und Verhütung von Straftaten Daten aus dem Informationssystem übermittelt werden.
(2) Die Übermittlung durch Abruf ist nur zulässig, wenn ohne Kenntnis der Daten die Verhütung oder Verfolgung einer Straftat oder die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erschwert oder entscheidend verzögert würde und der Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs liegt bei der abrufenden Stelle.

§ 2

Daten im Sinne von § 1
sind, soweit vorhanden, alle Daten zu
1.
Personen mit den Datengruppen
a)
Personalien
-
Familien-/Ehename
-
Namensbestandteile
-
Geburtsdatum
-
Geburtsname
-
Namensbestandteile des Geburtsnamens
-
Rufname
-
Geschlecht
-
Geburtsort
-
Staatsangehörigkeit
-
akademischer Grad
-
Geburtsland
-
frühere Staatsangehörigkeit
-
Volkszugehörigkeit
-
Ergänzungen zur Personalie
-
Status der Personalie
-
Quelle der Personalie
-
Ergänzungen zur Quelle
-
Ordensnamen
-
Künstlernamen
-
Aliasnamen
b)
Personenbeschreibung
-
Größe
-
Gewicht
-
Bekleidung
-
Sprachmerkmale
-
körperliche Merkmale
-
Tätowierungen
-
Zahnstatus
c)
Anschriften
-
Wohnanschriften
-
Meldeanschriften
-
Aufenthaltsorte jeweils mit Art der Ortsbezeichnung
-
Straße
-
Hausnummer
-
Postleitzahl
-
Ort
-
Ortsteil/Gemeinde
-
Staat
d)
Zusätzliche Personendaten als INPOL-Datengruppe
-
erlernter - ausgeübter Beruf
-
Gruppenzugehörigkeit
e)
Personengebundener Hinweis als INPOL-Datengruppe (zugelassene Katalogbegriffe wie: bewaffnet, gewalttätig, Ausbrecher, BTM-Konsument, Freitodgefahr, Straftäter einer verbotenen militanten Organisation, Straftäter rechts motiviert, Straftäter links motiviert, Gewalttäter politisch motivierter Ausländerkriminalität, Sexualtäter, Explosivstoffgefahr usw.)
f)
Leichen-/Körperteil (Beschreibung von Teilen des menschlichen Körpers)
g)
Daten des Erkennungsdienstes
-
wann wurde die ED-Behandlung vorgenommen
-
wo wurde die ED-Behandlung vorgenommen
-
Lichtbilder
-
festgestellte rechtmäßige Personalie
h)
Lichtbildsatz
-
Art der Lichtbilder
-
Speicherort der Lichtbilder (URL)
i)
Serologie
-
Blutgruppe
-
DNA-Status
-
Aufbewahrungsort der Unterlagen
j)
Personenfahndungsnotierung
-
Fahndungsanlass
-
Fahndungszweck
-
ausschreibende Behörde
-
Fahndungsregion
-
Frist der Fahndung
-
wer ist zu benachrichtigen
-
wer hat Fahndungsunterlagen
k)
Freiheitsentziehung - Haftdaten
-
Datum von - bis
-
Hafturlaub
-
Anschrift der JVA
l)
Fremdobjektreferenz (= Kennung dieser Person in anderen Systemen, z.B. INPOL-ID)
m)
Mittäter
-
Familienname
-
Vorname
-
Geburtsdatum
-
Geschlecht
-
Vorgangskennung
-
Vorgangsstatus
-
Ereignisbezeichnung
-
verantwortliche Dienststelle
-
interne POLIKS-Nummer der Person
n)
Rechtlicher Vertreter
-
Name
-
Vorname
-
Namensbestandteile
-
Geschlecht
-
Anschrift
-
Erreichbarkeit
-
oder angepasste Daten bei einem Amtsvormund oder einer Pflegschaftsinstitution
2.
Institutionen mit Daten zu
a)
Name der Institution
b)
Art der Institution (Katalogbegriffe wie Arztpraxis, Behörde, Geldinstitut, Krankenhaus, Versicherung usw.)
c)
Rechtsform (AG, GmbH, GbR usw.)
d)
Abkürzungsname der Institution
e)
Organisationseinheit (z.B. Filiale)
f)
Registerdaten
-
Nation
-
Volkszugehörigkeit
-
Gerichtsstand
-
Registerbehörde
-
Registernummer
-
Registerdatum
-
Gründungsland
-
Gründungsgebiet
-
Gründungsdatum
-
Bemerkungen
g)
Auflösungsdaten
-
Auflösungsgrund
-
Auflösungsdatum
h)
Anschrift der Institution
-
Art der Ortsbezeichnung
-
Straße
-
Hausnummer
-
Postleitzahl
-
Ort
-
Ortsteil/Gemeinde
-
Staat
i)
Kommunikationsverbindungen (E-Mail, Telefon, Fax usw.)
j)
Repräsentanten der Institution
-
Namen
-
Vornamen
-
Anschrift
-
Erreichbarkeit
3.
Sachen mit den erforderlichen Daten zu den Sachtypen
a)
Ausweis/Urkunde
b)
Banknote
c)
chemische Substanz
d)
Fahrrad
e)
Kfz
f)
Kfz-Kennzeichen
g)
Konto
h)
Scheck/Kreditkarte
i)
Schiff
j)
Schusswaffe
k)
Sonstige Sache
l)
Tier
4.
Daten zu den jeweiligen referenzierten Vorgängen, die im Informationssystem mit folgenden Informationen angezeigt werden:
a)
Vorgangsrolle
aa)
abgleichspflichtige Vorgangsrollen Anzeigender
-
Asylbewerber
-
Beteiligter
-
Beteiligter Schiffsunfall-Person
-
Geschädigter
-
Gesuchter
-
Tatverdächtiger
-
Vermisster
-
Verstorbener
bb)
weitere mögliche, aber nicht abgleichspflichtige Rollen
-
angehörtes Kind
-
Antragsteller
-
Betreiber der Alarmanlage
-
Betroffener
-
Betroffener einer Ordnungswidrigkeit
-
ED-Behandelter
-
Fahrzeugführer
-
Festgenommener
-
Halter/Eigentümer von beißendem Tier
-
Hilfloser
-
inhaftierte Person
-
Lotse
-
mitreisendes Kind
-
Mitteiler
-
Schiffseigner
-
Schiffsführer
-
Sonstiger Geschädigter
-
Störer
-
Verantwortlicher
-
vorläufig Untergebrachter
-
Zeuge
b)
Vorgangstyp
-
Straftat
-
Verkehrsunfall
-
Ordnungswidrigkeit
-
Polizeiliche Maßnahme/Tätigkeit
-
Leichensache
-
Gefahrenabwehr
-
Sonstiger Vorgang
c)
Ereignisbezeichnung bzw. Erfassungsgrund
d)
Vorgangskennung des referenzierten Vorgangs
e)
Ereigniszeit - Rolle
-
Antragszeit
-
Abstellzeit
-
Beschlagnahmezeit
-
Besichtigungszeit
-
Bisszeitpunkt
-
Brandentdeckungszeit
-
Einsatzzeit
-
Ereigniszeit
-
Feststellungszeit
-
Fundzeit
-
Maßnahmezeit
-
Sterbezeit
-
Tatzeit
-
Unfallzeit
-
Unterbringungszeit
-
Vermisstenzeit
f)
Ereignisort - Rolle
-
Abstellort
-
Antragsort
-
Beschlagnahmeort
-
Besichtigungsort
-
Bissort
-
Brandort
-
Einsatzort
-
Ereignisort
-
Feststellungsort
-
Fundort
-
Maßnahmeort
-
Sterbeort
-
Tatort
-
Unfallort
-
Unterbringungsort
-
Vermisstenort
g)
Vorgangsverantwortlicher
-
Dienstgrad
-
Name
-
Dienststelle
-
Telefonnummer
h)
Vorgangsart
-
Vorgang
-
Zuarbeit
-
Ersuchen
-
Sammelvorgang
i)
Vorgangsstatus
-
angelegt/zugewiesen
-
zur Übergabe vorbereitet
-
zum Abschluss vorbereitet
-
übergeben
-
abgeschlossen
-
vorläufig abgegeben
j)
Datum des letzten Vorgangsstatuswechsels

§ 3

(1) Der Polizeipräsident in Berlin darf den automatisierten Abruf von Daten nur zulassen, wenn hierfür die individuellen Nutzerdaten des abfragenden zugangsberechtigten Mitarbeiters, die jeweilige Maschinenkennung und der Abfragegrund übertragen werden.
(2) Der automatisierte Abruf ist nur zulässig, wenn die beteiligten Stellen die entsprechenden technisch-organisatorischen Maßnahmen nach
§ 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen haben.
(3) Für eine Protokollierung zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle werden bei einem Datenabruf die individuellen Nutzerdaten, der Abfragegrund sowie der Umfang der abgerufenen Daten für die Dauer von zwei Jahren gespeichert.
(4) Die zum Abruf berechtigten Dienstkräfte der Polizei Brandenburgs sind der Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin namentlich zu benennen. Jeder berechtigten Dienstkraft wird eine eigene Zugriffsberechtigung erteilt. Personelle Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(5) Wird die „Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin und dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg über den lesenden Zugriff auf das Polizeiliche Auskunftssystem Straftaten (PASS) bzw. die Landesdatenhaltung (POLAS) und den Index des Vorgangsbearbeitungssystems ComVor durch Angehörige der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Berlin-Brandenburg (GEG BE/BB), Polizeibeamte des Landeskriminalamtes 45 und Verbindungsbeamte des Polizeipräsidenten in Berlin" durch Kündigung oder aus anderen Gründen hinfällig, kann den Polizeidienstkräften des Landes Brandenburg der direkte Zugriff auf POLIKS entzogen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Polizeipräsident in Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. März 2008
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Dr. Körting
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport
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