MFunkVG
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Gesetz zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs in Justizvollzugsanstalten (Mobilfunkverhinderungsgesetz - MFunkVG) Vom 3. Juli 2009

Gesetz zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs
in Justizvollzugsanstalten
(Mobilfunkverhinderungsgesetz - MFunkVG)
Vom 3. Juli 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs in Justizvollzugsanstalten (Mobilfunkverhinderungsgesetz - MFunkVG) vom 3. Juli 200915.07.2009
Eingangsformel15.07.2009
§ 1 - Verbot des Mobilfunks15.07.2009
§ 2 - Verhinderung unerlaubter Mobilfunkkommunikation15.07.2009
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.07.2009
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Verbot des Mobilfunks

Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten untersagt.

§ 2 Verhinderung unerlaubter Mobilfunkkommunikation

Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte und Systeme betreiben, die unerlaubte Mobilfunkkommunikation auf dem Anstaltsgelände verhindern (Mobilfunkblocker). Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß
§ 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, festgelegten Rahmenbedingungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb der Grundstücksgrenzen der Justizvollzugsanstalten dürfen nicht erheblich gestört werden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
§ 55 Absatz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes
vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2009
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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