Gesetz zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs in Justizvollzugsanstalten (Mobilfunkverhinderungsgesetz - MFunkVG) Vom 3. Juli 2009
Gesetz zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs
in Justizvollzugsanstalten
(Mobilfunkverhinderungsgesetz - MFunkVG)
Vom 3. Juli 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs in Justizvollzugsanstalten (Mobilfunkverhinderungsgesetz - MFunkVG) vom 3. Juli 2009 | 15.07.2009 |
Eingangsformel | 15.07.2009 |
§ 1 - Verbot des Mobilfunks | 15.07.2009 |
§ 2 - Verhinderung unerlaubter Mobilfunkkommunikation | 15.07.2009 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 15.07.2009 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Verbot des Mobilfunks
Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten untersagt.
§ 2 Verhinderung unerlaubter Mobilfunkkommunikation
Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte und Systeme betreiben, die unerlaubte Mobilfunkkommunikation auf dem Anstaltsgelände verhindern (Mobilfunkblocker). Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß
§ 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, festgelegten Rahmenbedingungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb der Grundstücksgrenzen der Justizvollzugsanstalten dürfen nicht erheblich gestört werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
§ 55 Absatz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes
vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2009
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Feedback