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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Februar 2010

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Februar 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. Februar 201017.02.2010
Eingangsformel17.02.2010
§ 117.02.2010
§ 217.02.2010
Anlage - Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)17.02.2010
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages17.02.2010
Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages17.02.2010
Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung17.02.2010
Protokollerklärungen17.02.2010
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem vom 30. Oktober bis 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2010 außer Kraft, falls der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 30. April 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Berlin, den 3. Februar 2010
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit

Anlage

Dreizehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008.]

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen zu § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2008.]

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Protokollerklärungen

Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
„Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.“
Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Absatz 7 des Rundfunkstaatsvertrages
„Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.“
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