Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle Vom 12. Oktober 2010
Verordnung
zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle
Vom 12. Oktober 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle vom 12. Oktober 2010 | 28.11.2010 |
Eingangsformel | 28.11.2010 |
§ 1 | 28.11.2010 |
§ 2 | 28.11.2010 |
Auf Grund des
§ 127 Absatz 1 Nummer 2 der Grundbuchordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, in Verbindung mit der
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Grundbuchwesens
vom 11. Februar 1997 (GVBl. S. 43) wird verordnet:
§ 1
Soweit die Voraussetzungen für einen automatisierten Datenaustausch bestehen, übermittelt das Grundbuchamt der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle maschinell die Grundbuchstelle sowie die Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 2010
Senatsverwaltung für Justiz
Gisela von der Aue
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