EAStBV
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Verordnung über die elektronische Aktenführung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeld- und selbständigen Verfallsverfahren (EAStBV) Vom 23. November 2012

Verordnung über die elektronische Aktenführung in straßenverkehrsrechtlichen
Bußgeld- und selbständigen Verfallsverfahren
(EAStBV) Vom 23. November 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die elektronische Aktenführung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeld- und selbständigen Verfallsverfahren (EAStBV) vom 23. November 201212.12.2012
Eingangsformel12.12.2012
§ 1 - Zulässigkeit der elektronischen Aktenführung12.12.2012
§ 2 - Erstellung und Führung der Akten12.12.2012
§ 3 - Online-Formulare12.12.2012
§ 4 - Datenübermittlung12.12.2012
§ 5 - Aufbewahrung12.12.2012
§ 6 - Inkrafttreten12.12.2012
Auf Grund des § 110b Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 3 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung
vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1167) wird verordnet:

§ 1 Zulässigkeit der elektronischen Aktenführung

Der Polizeipräsident in Berlin kann die Akten in Bußgeldverfahren gemäß
§§ 23 , 24 ,
24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und in den damit in Zusammenhang stehenden selbständigen Verfallsverfahren nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
elektronisch führen.

§ 2 Erstellung und Führung der Akten

(1) Zu den Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das Verfahren bedeutsame Handeln der oder des Betroffenen sowie der Behörde nachprüfbar dokumentieren. Werden Akten elektronisch geführt, sind die zu den Akten gehörenden Dokumente in die elektronische Form zu überführen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein übertragenes Dokument der Urschrift entspricht und übertragene elektronische Dokumente nicht nachträglich verändert werden können. Nur in den Fällen, in denen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Gründen oder zu Beweiszwecken papierbasierte Dokumente aufbewahrt werden müssen, werden diese ergänzend aufbewahrt. Die Datenverarbeitung in und aus elektronischen Akten ist nur zulässig im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung und der fachlichen Zuständigkeit.
(2) Das für die elektronische Aktenführung eingesetzte System hat dem Stand der Technik und den IT-Standards der Berliner Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Insbesondere muss das System die Authentizität, Integrität und Vollständigkeit sowie die jederzeitige Benutzbarkeit, Auffindbarkeit und Lesbarkeit der Akten gewährleisten. Die elektronische Akte ist revisionssicher zu führen.

§ 3 Online-Formulare

(1) Für Verfahrenserklärungen, für die kein Schriftformerfordernis besteht, können Online-Formulare eingerichtet werden. Der Polizeipräsident in Berlin teilt die hierfür notwendigen individuellen Zugangsdaten per Schriftstück mit. Die Übermittlung der Daten über das Internet ist mittels Verfahren zu verschlüsseln, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als sicher eingestufte Methoden und Schlüssellängen gelten.
(2) Die Übermittlung einer Erklärung über ein Online-Formular ist dem Absender elektronisch zu bestätigen.

§ 4 Datenübermittlung

(1) Die Datenübermittlung im behördlichen Verfahren sowie zu den Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften und Gerichten erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Bei Behörden des Landes ist der Datenaustausch nach den IT-Standards der Berliner Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Die Übermittlung der Daten über das Internet ist mittels Verfahren zu verschlüsseln, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als sicher eingestufte Methoden und Schlüssellängen gelten. Die Einzelheiten sind zwischen übermittelnder und empfangender Stelle abzustimmen. Sofern eine Einigung nicht erzielt werden oder eine Datenübermittlung auf elektronischem Wege nicht erfolgen kann, sind Aktenausdrucke oder die die Dokumente enthaltenden elektronischen Speichermedien zu übersenden.
(2) Für Zwecke der Akteneinsicht können zusätzlich konvertierte Versionen von elektronischen Dokumenten übermittelt werden.

§ 5 Aufbewahrung

(1) Elektronische Akten sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen vollständig zu speichern und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff, nachträglicher Veränderung, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.
(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die elektronischen Akten datenschutzgerecht zu vernichten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. November 2012
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt
Michael Müller
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