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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates Vom 24. November 2015

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates Vom 24. November 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates vom 24. November 201506.12.2015
Eingangsformel06.12.2015
§ 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag06.12.2015
§ 2 - Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates01.01.2016
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten06.12.2015
Anlage - Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)06.12.2015
Artikel 1 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages06.12.2015
Artikel 2 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages06.12.2015
Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung06.12.2015
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag

Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2 Bestimmung eines Mitglieds des ZDF-Fernsehrates

Das Mitglied des ZDF-Fernsehrates aus dem Bereich „Internet“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe cc des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309, 319), der zuletzt durch Artikel 1 des als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Staatsvertrages vom 18. Juni 2015 geändert worden ist, wird von
1.
dem CCC - Chaos Computer Club e. V.,
2.
dem D 64 - Zentrum für Digitalen Fortschritt e. V.,
3.
dem eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. und
4.
dem media.net berlinbrandenburg e. V.
einvernehmlich in den ZDF-Fernsehrat entsandt. Ist bis sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des ZDF-Fernsehrates eine Einigung über die Entsendung für die nachfolgende Amtszeit nicht zustande gekommen, bestimmen die in Satz 1 genannten Verbände und Organisationen das zu entsendende Mitglied durch Los; kommt auch in dem darauffolgenden Verfahren zur Bestimmung des zu entsendenden Mitglieds eine Einigung zwischen diesen Verbänden und Organisationen nicht zustande, ist eine Teilnahme des Verbandes oder der Organisation, dessen oder deren Vorschlag sich in dem vorangegangen Losverfahren durchgesetzt hat, in dem durchzuführenden Losverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten ZDF-Staatsvertrages unberührt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft, falls der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 31. Januar 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Berlin, den 24. November 2015
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller

Anlage

Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010.]

Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010.]

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärungen:
1.
Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes:
Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind.
2.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen:
Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassung von verschiedenen Landesparlamenten.
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