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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 2. Juni 2016

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 2. Juni 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Juni 201616.06.2016
Eingangsformel16.06.2016
§ 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag16.06.2016
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.06.2016
Anlage - Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)16.06.2016
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages01.10.2016
Artikel 2 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages01.10.2016
Artikel 3 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages01.10.2016
Artikel 4 - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages01.01.2017
Artikel 5 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages01.10.2016
Artikel 6 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung16.06.2016
Protokoll16.06.2016
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag

Dem am 3. und 7. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft, falls der Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens 31. Oktober 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Berlin, den 2. Juni 2016
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller

Anlage

zu § 1 Satz 2
Neunzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 28. September 2015.]

Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 30 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015.]

Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisung zu § 30 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010.]

Artikel 4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember.]

Artikel 5 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009.]

Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Protokoll

Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages
1.
Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.
2.
Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten.
Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.
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