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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf aus dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) durch die der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Schleuser (GES) angehörigen Dienstkräfte der Bundespolizei Vom 21. Mai 2019

Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf aus dem Polizeilichen Landessystem zur Information,
Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) durch die der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Schleuser (GES) angehörigen Dienstkräfte der Bundespolizei
Vom 21. Mai 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf aus dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) durch die der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Schleuser (GES) angehörigen Dienstkräfte der Bundespolizei vom 21. Mai 201919.06.2019
Eingangsformel19.06.2019
§ 119.06.2019
§ 219.06.2019
§ 319.06.2019
§ 419.06.2019
Auf Grund des § 46 Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S.186) geändert worden ist, verordnet der Senat nach Anhörung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

§ 1

(1) Durch automatisierten Abruf aus dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) dürfen Dienstkräften der Bundespolizei, die in der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Schleuser (GES) des Polizeipräsidenten in Berlin und der Bundespolizei mit der Bekämpfung der Schleusungskriminalität mit Bezug zum Land Berlin beauftragt sind, zur Erfüllung dieser Aufgabe personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Verfolgung und Verhütung von Straftaten übermittelt werden.
(2) Die Übermittlung durch Abruf nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn ohne Kenntnis der personenbezogenen Daten die Verhütung oder Verfolgung einer Straftat oder die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erschwert oder entscheidend verzögert würde und der Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs liegt bei den abrufenden Dienstkräften der Bundespolizei in der GES. Der Polizeipräsident in Berlin hat die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung durch diese Dienstkräfte bestehen.

§ 2

Personenbezogene Daten im Sinne von
§ 1 Absatz 1 sind:
1.
Daten zu betroffenen Personen mit den personenbezogenen Kategorien
a)
Personalien (zum Beispiel Familien-/Ehename, Vornamen, Namensbestandteile, Geburtsdatum, Geburtsname, Namensbestandteile des Geburtsnamens, Rufname, Geschlecht, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, akademischer Grad, Geburtsland, frühere Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Ergänzungen zur Personalie, Status der Personalie, Quelle der Personalie, Ergänzungen zur Quelle, Ordensnamen, Künstlernamen, Aliasnamen),
b)
Personenbeschreibung (zum Beispiel Größe, Gewicht, Tätowierungen, Zahnstatus oder sonstige körperliche Merkmale, Bekleidung, Sprachmerkmale),
c)
Anschriften (zum Beispiel Wohnanschriften, Meldeanschriften, Aufenthaltsorte jeweils mit Art der Ortsbezeichnung, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Ortsteil/Gemeinde, Staat),
d)
zusätzliche Personendaten als INPOL-Datengruppe (zum Beispiel erlernter - ausgeübter Beruf, Gruppenzugehörigkeit),
e)
Personengebundener Hinweis als INPOL-Datengruppe (zugelassene Katalogbegriffe wie beispielsweise Ansteckungsgefahr, bewaffnet, gewalttätig, Ausbrecher, BTM-Konsument, Freitodgefahr, Explosivstoffgefahr usw.),
f)
Ermittlungsunterstützender Hinweis als INPOL-Datengruppe (zugelassene Katalogbegriffe wie beispielsweise Betäubungsmittelhändler, Einbrecher, Gefährdung, Sportgewalt, Identität-Dokumentenbeschaffer, Identität-Passüberlasser, Identität, Reisender in/aus Jihad-/Krisengebiet, KFZ-Dieb, Menschenhandel, politisch motivierter Straftäter, Reisender Täter, Rocker, Schmuggler, Sexualtäter, Trick-/Taschendieb),
g)
Leichen-/Körperteil (Beschreibung von Teilen des menschlichen Körpers),
h)
Daten des Erkennungsdienstes (zum Beispiel wann wurde die Erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen, wo wurde die Erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen, Lichtbilder, festgestellte rechtmäßige Personalie),
i)
Lichtbildsatz (zum Beispiel Art der Lichtbilder, Speicherort der Lichtbilder),
j)
Serologie (zum Beispiel Blutgruppe, DNA-Status, Aufbewahrungsort der Unterlagen),
k)
Personenfahndungsnotierung (zum Beispiel Fahndungsanlass, Fahndungszweck, ausschreibende Behörde, Fahndungsregion, Frist der Fahndung, wer ist zu benachrichtigen, wer hat Fahndungsunterlagen),
l)
Freiheitsentziehung - Haftdaten (zum Beispiel Datum von - bis, Hafturlaub, Anschrift der Justizvollzugsanstalt),
m)
Fremdobjektreferenz (= Kennung dieser Person in anderen Systemen, z.B. INPOL-ID),
n)
Mittäter (zum Beispiel Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Vorgangskennung, Ereignisbezeichnung, verantwortliche Dienststelle, interne POLIKS-Nummer der Person) und
o)
Rechtlicher Vertreter (zum Beispiel Name, Vorname, Namensbestandteile, Geschlecht, Anschrift, Erreichbarkeit) oder angepasste Daten bei einem Amtsvormund oder Pflegschaftsinstitution
2.
Daten zu Institutionen, die sich jeweils auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen,
a)
Name der Institution,
b)
Art der Institution (Katalogbegriffe wie Arztpraxis, Behörde, Geldinstitut, Krankenhaus, Versicherung, usw.),
c)
Rechtsform (zum Beispiel AG, GmbH, GbR),
d)
Abkürzungsname der Institution,
e)
Organisationseinheit (zum Beispiel Filiale),
f)
Registerdaten (zum Beispiel Nation, Volkszugehörigkeit, Gerichtsstand, Registerbehörde, Registernummer, Registerdatum, Gründungsland, Gründungsgebiet, Gründungsdatum, Bemerkungen),
g)
Auflösungsdaten (Auflösungsgrund, Auflösungsdatum),
h)
Anschrift der Institution (zum Beispiel Art der Ortsbezeichnung, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Ortsteil/Gemeinde, Staat),
i)
Kommunikationsverbindungen (E-Mail, Telefon, Fax usw.) und
j)
Repräsentantinnen und Repräsentanten der Institution (zum Beispiel Namen, Vornamen, Anschrift, Erreichbarkeit),
3.
Daten zu Sachen, die sich auf einen bestimmten Sachtypen und jeweils auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen,
a)
Ausweis oder sonstige Urkunde,
b)
Banknote,
c)
chemische Substanz,
d)
Fahrrad,
e)
Kraftfahrzeug,
f)
Kraftfahrzeug-Kennzeichen,
g)
Konto,
h)
Scheck- oder Kreditkarte,
i)
Schiff,
j)
Schusswaffe,
k)
Tier oder
l)
sonstige Sachen und
4.
Daten zu den jeweiligen referenzierten Vorgängen, die im Informationssystem von POLIKS mit folgenden Informationen angezeigt werden:
a)
Vorgangsrolle,
aa)
abgleichspflichtige Vorgangsrollen (zum Beispiel Anzeigender, Asylbewerber, Beteiligter, Beteiligter Schiffsunfall-Person, Geschädigter, Gesuchter, Tatverdächtiger, Vermisster, Verstorbener),
bb)
weitere mögliche, aber nicht abgleichspflichtige Rollen (zum Beispiel angehörtes Kind, Antragsteller, Betreiber der Alarmanlage, Betroffener, Betroffener einer Ordnungswidrigkeit, ED-Behandelter, Fahrzeugführer, Festgenommener, Halter/Eigentümer von beißendem Tier, Hilfloser, inhaftierte Person, Lotse, mitreisendes Kind, Mitteiler, Schiffseigner, Schiffsführer, Sonstiger Geschädigter, Störer, Verantwortlicher, vorläufig Untergebrachter, Zeuge),
b)
Vorgangstyp (zum Beispiel Straftat, Verkehrsunfall, Ordnungswidrigkeit, Polizeiliche Maßnahme/Tätigkeit, Leichensache, Gefahrenabwehr, Sonstiger Vorgang),
c)
Ereignisbezeichnung oder Erfassungsgrund,
d)
Vorgangskennung des referenzierten Vorgangs,
e)
Ereigniszeit (zum Beispiel Antragszeit, Abstellzeit, Beschlagnahmezeit, Besichtigungszeit, Bisszeitpunkt, Brandentdeckungszeit, Einsatzzeit, Ereigniszeit, Feststellungszeit, Fundzeit, Maßnahmezeit, Sterbezeit, Tatzeit, Unfallzeit, Unterbringungszeit, Vermisstenzeit),
f)
Ereignisort (zum Beispiel Abstellort, Antragsort, Beschlagnahmeort, Besichtigungsort, Bissort, Brandort, Einsatzort, Ereignisort, Feststellungsort, Fundort, Maßnahmeort, Sterbeort, Tatort, Unfallort, Unterbringungsort, Vermisstenort),
g)
Vorgangsverantwortliche Person (zum Beispiel Dienstgrad, Name, Dienststelle, Telefonnummer),
h)
Vorgangsart (zum Beispiel Vorgang, Zuarbeit, Ersuchen, Sammelvorgang),
i)
Vorgangsstatus (zum Beispiel angelegt/zugewiesen, zur Übergabe vorbereitet, zum Abschluss vorbereitet, übergeben, abgeschlossen, vorläufig abgegeben) und
j)
Datum des letzten Vorgangsstatuswechsels.

§ 3

(1) Der Polizeipräsident in Berlin darf den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus POLIKS nur zulassen, wenn hierfür die individuellen Nutzungsdaten der abrufenden zugangsberechtigten Dienstkraft der Bundespolizei, die jeweilige Maschinenkennung und der Abfragegrund übertragen werden.
(2) Die nach § 50 des Berliner Datenschutzgesetzes
vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) in der jeweils gültigen Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich im Sicherheitskonzept für POLIKS festgelegt.
(3) Für eine Protokollierung zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle werden bei einem Datenabruf die individuellen Nutzungsdaten, der Abfragegrund sowie der Umfang der abgerufenen Daten für die Dauer von zwei Jahren gespeichert.
(4) Die zum Abruf berechtigten Dienstkräfte der Bundespolizei sind der Serviceeinheit Informations- und Kommunikationstechnik des Polizeipräsidenten in Berlin namentlich zu benennen. Jeder berechtigten Dienstkraft wird eine eigene Zugriffsberechtigung erteilt. Personelle Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und sobald die „Vereinbarung über die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Schleuser (GE Schleuser) der Bundespolizeidirektion Berlin und der Polizei Berlin“ durch Kündigung oder aus anderen Gründen hinfällig wird. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.
Berlin, den 21. Mai 2019
Ramona Pop Bürgermeisterin Andreas Geisel Senator für Inneres und Sport
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