Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin Vom 19. November 2004
Gesetz
über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin
Vom 19. November 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2019 (GVBl. S. 795) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 2004 | 01.12.2004 |
Eingangsformel | 01.12.2004 |
§ 1 - Errichtung | 01.01.2020 |
§ 2 - Aufgaben | 10.06.2016 |
§ 3 - Organe | 01.12.2004 |
§ 4 - Kompetenzen des Anstaltsträgers | 01.12.2004 |
§ 5 - Aufgaben des Verwaltungsrates | 10.06.2016 |
§ 6 - Aufgaben des Vorstandes | 01.12.2004 |
§ 7 - Rechtsaufsicht | 01.12.2004 |
§ 8 - Wirtschaftsführung | 01.12.2004 |
§ 9 - Abgaben, Gebühren und Steuern | 01.12.2004 |
§ 10 - Überleitung der Arbeitsverhältnisse, Zusatzversorgung | 01.12.2004 |
§ 11 - Überleitung der Beamtenverhältnisse | 01.12.2004 |
§ 12 - Übergang von Vermögen und Verträgen | 01.12.2004 |
§ 13 - Übergangsvorschriften | 02.11.2008 |
§ 14 - Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes | 01.12.2004 |
§ 15 - Inkrafttreten | 01.12.2004 |
*
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Fußnoten
*)
Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt für Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GV ABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
§ 1 Errichtung
(1) Das Land Berlin errichtet zum 1. Januar 2005 (Errichtungszeitpunkt) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen IT-Dienstleistungszentrum Berlin. Die politischen und strategischen Ziele des Landes Berlin bei der Steuerung und bei dem Einsatz von E-Government und Informationstechnik sind mit den wirtschaftlichen Interessen der Anstalt in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Anstalt finanziert sich aus ihrer Leistungserbringung. Sie hat das Recht zur Aufnahme von Kassenkrediten bis zu einer Höhe von 25 Prozent ihres Eigenkapitals. Das Land gewährt Ausgleich nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Eine darüber hinausgehende Haftung des Landes Berlin besteht nicht.
(3) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung an anderen Unternehmen beteiligen oder Tochterunternehmen gründen. Dies bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Macht die Anstalt von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so ist sicherzustellen, dass ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß
§ 104 der Landeshaushaltsordnung
vereinbart wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin ist zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt nicht begründen.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Anstalt stellt allen Behörden des Landes Berlin die verfahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) und IKT-Basisdienste zur Verfügung und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. Sie unterstützt die Verwaltung beim Einsatz der IKT als zentraler IKT-Dienstleister des Landes Berlin. Bei der Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Anstalt unterstützt auf Anforderung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin den Berliner Senat bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der IKT.
(2) Die Anstalt stellt den Stellen des Landes Berlin auf Nachfrage ein über Absatz 1 hinausgehendes Angebot an Informationstechnik, -anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, wenn dies zur Erfüllung von Fachaufgaben notwendig ist.
(3) Soweit die Stellen des Landes Berlin der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Die Erfüllung unterliegt der fachlichen Weisung der beauftragenden Stelle.
(4) Preise für die Dienste der Anstalt werden nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung gebildet.
(5) Leistungen Dritter beschafft die Anstalt für das Land nach Maßgabe der für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabevorschriften.
(6) Die Anstalt soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an das Land Berlin abzuführen. Der Hauptausschuss kann zur Finanzierung besonderer Projekte eine Ausnahme von der Pflicht zur Abführung des Jahresüberschusses zulassen. Eine Rücklagenbildung kann nur nach Zustimmung des Hauptausschusses erfolgen.
§ 3 Organe
(1) Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Senat bestellt einen Vertreter der für die Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnik zuständigen Senatsverwaltung, einen Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen sowie einen Vertreter der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung. Der Rat der Bürgermeister bestellt zwei Mitglieder. Den Vorsitz führt der Vertreter der für die Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnik zuständigen Senatsverwaltung. Er wird vertreten durch das von der Senatsverwaltung für Finanzen benannte Mitglied.
(3) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Anstalt und führt die Geschäfte. Der Vorstand hat einen Vertreter; beide werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorstand kann die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebes nach Maßgabe der Satzung auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. In Angelegenheiten des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt. Die für die Anstalt zeichnungsberechtigten Personen und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden öffentlich bekannt gemacht.
§ 4 Kompetenzen des Anstaltsträgers
(1) Die Aufgaben des Anstaltsträgers nimmt der Senat von Berlin wahr.
(2) Der Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über
1.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
2.
den Erlass und die Änderung der Satzung.
(3) Der Senat vertritt die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.
§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
1.
die Satzung,
2.
die Auswahl, Bestellung und Entlassung des Vorstandes und seines Vertreters,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
4.
die Beteiligung an Unternehmen und die Gründung von Tochterunternehmen,
5.
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der tarif-, arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
6.
die Aufnahme und die Rückzahlungsmodalitäten von Krediten,
7.
den Wirtschaftsplan,
8.
die Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
(3) Dem Verwaltungsrat sind folgende Angelegenheiten zur Zustimmung vorzulegen:
1.
Investitionen, die eine vom Verwaltungsrat festzulegende Grenze übersteigen,
2.
die Gehalts- und Stellenstruktur des Leitungspersonals sowie außertarifliche Anstellungen einschließlich Abfindungen und alle auf dieser Grundlage beabsichtigten Anstellungsverträge,
3.
die Übernahme von Bürgschaften,
4.
der Abschluss, die wesentliche Änderung oder Aufhebung von Liefer- und Leistungsverträgen, soweit eine Grenze von 4 Millionen Euro überschritten ist.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung.
(2) Der Vorstand gibt dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft und unterrichtet ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall keine abweichende Regelung trifft. Er ist berechtigt und verpflichtet, seine Ansicht zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit dem Verwaltungsrat darzulegen.
(4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter, Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalstelle.
(5) Dem Vorstand obliegt die Gewährleistung einer mittelstandsfreundlichen Vergabepolitik und -praxis im Rahmen des deutschen und europäischen Vergaberechts. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat dazu unverzüglich nach der Errichtung der Anstalt Richtlinien zur Zustimmung vorzulegen und diese dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.
§ 7 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt der für die Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnik zuständigen Senatsverwaltung.
§ 8 Wirtschaftsführung
(1) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage des Wirtschaftsplans geführt.
(2) Der Vorstand stellt innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie Anhang und Lagebericht auf und fertigt einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der Buchführung und der genannten Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
(3) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und des Lageberichts gelten die Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften entsprechend.
(4) Auf die Jahresabschlussprüfung finden die Grundsätze erweiterter Rechnungsprüfung nach
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Anwendung. Die Aufsichtsbehörde übt die Rechte nach
§ 68 der Landeshaushaltsordnung
aus.
§ 9 Abgaben, Gebühren und Steuern
Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge des Landesbetriebs für Informationstechnik erforderlich werden, sind frei von Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht.
§ 10 Überleitung der Arbeitsverhältnisse, Zusatzversorgung
(1) Zum Zeitpunkt der Errichtung gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei dem Landesbetrieb für Informationstechnik beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über.
§ 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet entsprechende Anwendung.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim Land Berlin so angerechnet, als wären sie bei der Anstalt geleistet worden.
(5) Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 wird den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach Errichtung der Anstalt in schriftlicher Form mitgeteilt.
(6) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten, deren Arbeits- beziehungsweise Berufsausbildungsverhältnisse vom Landesbetrieb für Informationstechnik auf die Anstalt übergegangen sind, stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist unverzüglich zu beantragen, und die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weiterzuversichern, es sei denn, die Anstalt stellt die Zusatzversorgung für die betroffenen Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher. Dies hat die Anstalt vor Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu prüfen.
(7) Die Anstalt tritt in alle weiteren Verpflichtungen zur Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung sowie ähnlichen Leistungen auch gegenüber den ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und deren Hinterbliebenen ein, wenn und soweit der Landesbetrieb für Informationstechnik die Versorgungsleistungen unmittelbar oder mittelbar getragen hat.
§ 11 Überleitung der Beamtenverhältnisse
Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt beim Landesbetrieb für Informationstechnik tätigen Beamtinnen und Beamten werden in den Dienst der Anstalt übernommen. Die Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt. Für die Erstattung der anteiligen Versorgungsbezüge durch das Land Berlin gilt
§ 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
§ 12 Übergang von Vermögen und Verträgen
(1) Das dem Landesbetrieb für Informationstechnik zugeordnete Vermögen geht in dem bei Wirksamwerden der Errichtung der Anstalt vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf die Anstalt über.
(2) Die Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen und Verträgen, die der Landesbetrieb für Informationstechnik im Namen des Landes Berlin mit Dritten geschlossen hat, und aus Vereinbarungen, die er mit Dienststellen des Landes Berlin geschlossen hat, gehen auf die Anstalt über.
§ 13 Übergangsvorschriften
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt bestehenden Rahmendienstvereinbarungen, Dienstvereinbarungen, Direktionsverfügungen und vergleichbaren Regelungen für den Landesbetrieb für Informationstechnik nach dem
Personalvertretungsgesetz
gelten bis zum Abschluss der sie ersetzenden Regelungen durch die Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.
§ 14 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Änderungsanweisungen
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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