ARD-StV
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ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) Vom 31. August 1991

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) Vom 31. August 1991
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14./28. April 2020 als Anlage des Gesetzes vom 12.09.2020 (GVBl. S. 698)1)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309),
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14./28. April 2020 (GVBl. S. 698) gilt: „(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) vom 31. August 199101.01.1992
Inhaltsverzeichnis01.06.2009
§ 1 - Fernsehprogramme07.11.2021
§ 2 - Vereinbarung01.01.1992
§ 3 - Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen01.01.1992
§ 4 - - aufgehoben -01.06.2009
§ 5 - Programmdirektor01.01.1992
§ 6 - Aufgaben des Programmdirektors01.01.1992
§ 7 - Programmbeirat01.03.2007
§ 8 - Gegendarstellung01.01.2001
§ 9 - Kündigung01.04.2005
Protokoll 1 - Protokollerklärungen:01.04.2000
Protokoll 2 - Protokollerklärungen:01.04.2005
Anlage - Anlagen01.04.2005
A. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD01.04.2005
B. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF01.04.2005
I. Erklärungen mit kurzfristiger Wirkungskraft01.04.2005
II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft01.04.2005
C. Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des DeutschlandRadios im Zusammenhang mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag01.04.2005
Inhaltsverzeichnis
§ 1Fernsehprogramme
§ 2Vereinbarung
§ 3Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
§ 4 (aufgehoben)
§ 5Programmdirektor
§ 6Aufgaben des Programmdirektors
§ 7Programmbeirat
§ 8Kündigung

§ 1 Fernsehprogramme

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das Erste“.
(3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.

§ 2 Vereinbarung

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.

§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 4

- aufgehoben -

§ 5 Programmdirektor

Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 6 Aufgaben des Programmdirektors

Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.

§ 7 Programmbeirat

(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.
(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 8 Gegendarstellung

(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.

§ 9 Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

Protokoll 1

Protokollerklärungen:
Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst dieses Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem Folgendes vereinbart:
"Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d.h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen."

Protokoll 2

Protokollerklärungen:
1.
Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.
9.
Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird. Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat. Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
10.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.
11.
Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.

Anlage

Anlagen

A. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD

Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.
1.
Begrenzung der Programmangebote
Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.
Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag weiterentwickeln.
2.
Begrenzung des Online-Aufwands
Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD-Gesamtaufwands aufwenden.
3.
Begrenzung des Marketingaufwands
Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1 Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zu Grunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit, Zentrales Marketing, Programmmarketing).
4.
Einsparungen im Personalaufwand
Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3 823,5 ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD-Anstalten 6 Prozent bzw. 1 337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre Bedarfsanmeldungen bei der KEF hinaus.
Die ARD Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen Volumen der Abschlüsse im Öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.
5.
Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA
Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.
6.
Finanzausgleich
Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet, um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten in ihrem Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und Gegenleistungsausgleich zu kommen.
Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.
7.
Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen
Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:
>
bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch Zusammenlegungen sowie weitere Zentralisierungen und Rationalisierungen,
>
durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen im Wege weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung des regionalen Profils der Dritten,
>
durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.
8.
Digitalisierung der Programmverbreitung/Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.
9.
Weitergehende Kooperationen
Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten Kooperationen untereinander intensivieren können.
10.
Anstaltsindividuelle Maßnahmen
Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die Planungen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu können.

B. Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF

Diese Zusammenfassung basiert auf der Selbstbindungserklärung des ZDF vom 16. April 2004 und den Konkretisierungen und Modifikationen in den Erläuterungen des ZDF vom 28. Mai 2004 zu den Fragen der Chefs der Staats- und Senatskanzleien. Ferner wird auf die Stellungnahme des ZDF zu den Vorschlägen der Rundfunkkommission vom 16. April 2004 verwiesen.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen des ZDF ist der 14. KEF-Bericht.
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung des ZDF um rd. 43 Prozent (636,7 Mio. Euro) zurück. Bereits diese Kürzung erfordert die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen.
I. Erklärungen mit kurzfristiger Wirkungskraft
1.
Begrenzung des Online-Aufwands
Das ZDF wird die Aufwendungen für seine programmbezogenen Online-Angebote auf maximal 0,75 Prozent des Anstaltsetats begrenzen.
2.
Begrenzung des Marketingaufwands
Das ZDF wird seine Marketing-Aufwendungen auf maximal 1 Prozent des Anstaltsetats begrenzen. Dabei wird von der gegenwärtigen Systematik der KEF-Anmeldungen ausgegangen.
3.
Einsparungen im Personalaufwand
Personalabbau:
Das ZDF hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Einsparungen im Personalbereich vorgenommen: Es hat im Zeitraum 1993 - 2000 600 Planstellen plus 100 Funktionen (d. h. insgesamt 16,5 %) abgebaut. Im Zeitraum 2001 - 2004 hat es zusätzlich 350 Stellen aus dem Bestand für neu hinzugekommene Aufgaben erwirtschaftet.
Ungeachtet dessen wird das ZDF im Laufe der kommenden Gebührenperiode seinen Personalbestand von derzeit 3 630,5 Planstellen nochmals um 300 Stellen/Funktionen (d. h. um über 8 %) reduzieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Personalabbau über die Reduzierung von Funktionen erfolgen kann. Bei dieser Maßnahme müssen außerdem die von der KEF in ihrem 14. Bericht bereits vorgegebenen Einsparauflagen im Personalbereich miteinbezogen werden.
Personalaufwendungen, Lohnhöhe und Lohnbestandteile:
Das ZDF wird in seinen Verhandlungen mit den Tarifpartnern auch zukünftig darauf Bedacht nehmen, dass die Personalaufwendungen das Niveau des öffentlichen Dienstes nicht überschreiten.
Altersversorgung:
Das ZDF wird auch in Zukunft dafür Sorge tragen, dass, ungeachtet künftiger gesetzlicher Änderungen, die Altersversorgung in allen Regelwerken einschließlich der Altverträge das Nettoversorgungsniveau der entsprechenden Versorgung des öffentlichen Dienstes nicht überschreitet.
4.
Kreditaufnahmen
Das ZDF wird auch unter Berücksichtigung von Altdefiziten grundsätzlich eine in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichene Gebührenperiode anstreben und insoweit künftig eine Kreditaufnahme vermeiden.
Davon ausgenommen sind Kredite, die nach dem Verfahrensheft der KEF zulässig bzw. nach Prüfung durch die KEF unabweisbar und wirtschaftlich geboten sind.
Im Übrigen darf das ZDF Kredite nur aufnehmen, wenn eine Finanzierung aus eigenen Kassenmitteln nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
5.
Kostentransparenz der Partnerprogramme
Das ZDF wird in Abstimmung mit den Partnern und der KEF auf eine Erhöhung der Kostentransparenz der Partnerprogramme Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA hinwirken.
6.
Sendezeit KI.KA
Das ZDF wird keine Sendezeitausweitung des KI.KA über 21.00 Uhr hinaus unterstützen, d. h. die Sendezeit des KI.KA bleibt auf den Zeitraum von 6.00 - 21.00 Uhr begrenzt.
7.
Digitale Angebote
Das ZDF wird die Anzahl seiner digitalen Angebote nicht ausweiten. Ein Austausch von Angeboten unterhalb dieser gegenwärtigen Obergrenze im Rahmen des seit jeher staatsvertraglich geregelten Austauschrechts muss allerdings gewährleistet bleiben.
8.
Einsatz ersparter Aufwendungen
Das ZDF wird ersparte Aufwendungen maßgeblich zur Senkung der Gebührenhöhe einsetzen. Es geht dabei davon aus, dass angesichts nicht kalkulierbarer Mehraufwendungen oder unvorhergesehener Ertragsausfälle ersparte Aufwendungen in einem angemessenen Umfang zur Kompensation herangezogen werden dürfen.
II. Erklärungen mit mittelfristiger Wirkungskraft
1.
ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen
ARD-/ZDF-Gemeinschaftseinrichtungen, etwa im Bereich der Fortbildung, werden weiterhin dahingehend überprüft, ob durch Fusionen, Aufgabenverlagerungen etc. Aufwandsreduzierungen erzielt werden können. Wirtschaftliche Ergebnisse werden sich allerdings erst mittelfristig ergeben können.
2.
Frühzeitiger Umstieg auf die digitale Satellitenverbreitung
Das ZDF wird sich gemeinsam mit der ARD um einen frühzeitigen Umstieg auf die ausschließlich digitale Satellitenverbreitung bemühen. Bei den entsprechenden Initiativen sind allerdings die bestehenden Verbreitungsverträge wie die Bereitschaft der Zuschauer zum Umstieg auf digitale Satellitenempfangsgeräte zu berücksichtigen. Aufwandsreduzierungen sind daher frühestmöglich ab dem Jahre 2009 möglich.
3.
Konsequente Fortführung der Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung
Die KEF hat in ihren Berichten die Wirtschaftlichkeitsanstrengungen des ZDF herausgestellt und dem Sender seit 1993 umgesetzte Einsparleistungen in Höhe von brutto 1,9 Mrd. Euro (netto 1,2 Mrd. Euro) attestiert.
Das ZDF sagt zu, seine Maßnahmen zur Aufwandsminderung und Effektivitätssteigerung konsequent fortzuführen.

C. Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des DeutschlandRadios im Zusammenhang mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

1.
Personalaufwendungen
DeutschlandRadio verpflichtet sich, bis Ende 2008 fünf Prozent seiner derzeitigen Planstellen im Stellenplan zu streichen. Es wird sich im Rahmen einer Organisations- und Programmreform darüber hinaus bemühen, bestehende Doppelstrukturen zwischen beiden Standorten abzubauen, zusätzliche Synergiepotentiale zu erschließen und dadurch weitere Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen.
2.
Aufwendungen für Online-Angebote
DeutschlandRadio verpflichtet sich, bei seinen Aufwendungen für Online-Angebote die Obergrenze von 0,75 Prozent des Gesamtaufwands nicht zu überschreiten.
3.
Aufwendungen für Marketing-Aktivitäten
DeutschlandRadio verpflichtet sich, unter Berücksichtigung bestehender struktureller Besonderheiten seine Ausgaben für Marketingaktivitäten (Programm- und Frequenzbewerbung) bis Ende 2008 auf einen Betrag zurückzuführen, der 1,5 Prozent des Gesamtaufwands möglichst nicht überschreitet.
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