Gesetz über Datenverarbeitung im Bereich der Kulturverwaltung (Kulturdatenverarbeitungsgesetz - KultDatenG) Vom 26. Januar 1993
Gesetz über Datenverarbeitung im Bereich der Kulturverwaltung (Kulturdatenverarbeitungsgesetz - KultDatenG) Vom 26. Januar 1993
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 4 geändert, § 5 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel XX des Gesetzes über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 26. Januar 1993
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über Datenverarbeitung im Bereich der Kulturverwaltung (Kulturdatenverarbeitungsgesetz - KultDatenG) vom 26. Januar 1993 | 31.01.1993 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 25.10.2020 |
§ 2 - Zuwendungsdaten | 25.10.2020 |
§ 3 - Eintrittskartenvertrieb von Bühnen und Veranstaltungsstätten | 25.10.2020 |
§ 4 - Datenverarbeitung in öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken | 25.10.2020 |
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz trifft sowohl ergänzende als auch abweichende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) betreffend die Aufgaben der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Berliner Behörden und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei der ihnen obliegenden Aufgabenerfüllung. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Förderung der Künste und des kulturellen Lebens sowie die Angelegenheiten der Theater, Orchester, Chöre, Museen, Archive und Bibliotheken.
§ 2 Zuwendungsdaten
(1) Personenbezogene Daten von Personen, die Förderungsmittel beantragen, dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland der Eltern sowie Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse, Kriterien der Förderwürdigkeit Angaben zur Person und zur Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern des zu fördernden Unternehmens oder Projektes, des Verwendungszwecks der Förderungsmittel, der sonstigen Einnahmen oder beantragten Förderungsmittel und der Einspielerlöse.
(2) Soll die Auswahl förderungswürdiger Projekte durch den fachlichen Rat von Beiräten unterstützt werden, so dürfen, soweit es hierzu erforderlich ist, personenbezogene Daten an den Beirat übermittelt werden.
(3) Personenbezogene Daten von Spenderinnen und Spendern, die dem Land Berlin, einer gemeinnützigen Einrichtung mit Hauptsitz in Berlin oder einer Einrichtung, an welcher das Land Berlin beteiligt ist oder welche Zuwendungen des Landes Berlin erhält, unentgeltlich Zuwendungen für kulturelle Zwecke erbringen, können nach erklärter Einwilligung denjenigen mitgeteilt werden, denen die Spendenmittel zur Erfüllung kultureller Aufgaben von Berlin zugewendet werden. Satz 1 gilt für Namen und Kontaktdaten der Spenderin oder des Spenders sowie die Höhe des zugewendeten Betrages und den Zuwendungszweck.
§ 3 Eintrittskartenvertrieb von Bühnen und Veranstaltungsstätten
(1) Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der Reservierung und des Verkaufs von Eintrittskarten aufgrund persönlicher, telefonischer, schriftlicher, elektronischer und sonstiger Anfragen verarbeitet werden, soweit dies zur Bearbeitung der Vertriebsaufgabe erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die Daten von Abonnentinnen und Abonnenten kultureller Veranstaltungen, Käuferinnen und Käufern von Anrechtsscheinen, auswärtigen Klein- und Großbestellerinnen sowie Klein- und Großbestellern sowie von Firmen und Vertriebsorganisationen in bezug auf Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften, Telefonnummern, Kundennummern und sonstige Identifikationsnummern, Ermäßigungen sowie die sie begründenden Sachverhalte, Kontonummern, Zahlungsweisen, Zahlungswege, Zahlbeträge, Kontroll- und Statistikmerkmale.
(2) Personenbezogene Daten werden nach Abwicklung des Vertriebsvorganges gelöscht.
(3) Die Erteilung eines Auftrags an private Rechenzentren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur zum Zweck der Rechnungsstellung und Bilanzierung des Vertriebsgeschehens für die Kulturinstitutionen sowie für das Ticketingsystem zulässig.
§ 4 Datenverarbeitung in öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken
(1) Personenbezogene Daten von Benutzerinnen und Benutzern der öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erteilung der Benutzungsberechtigung und Ausstellung des Benutzungs- oder Bibliotheksausweises sowie zur Ausleihe erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Lichtbild, Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der Aufenthaltsdauer bei Ausländerinnen und Ausländern und bei minderjährigen Benutzerinnen und Benutzern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zusätzlich Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.
(2) Diese Daten sind nach Ablauf der Benutzungsberechtigung zu löschen, sofern Ansprüche gegen die Benutzerin oder den Benutzer nicht mehr bestehen.
(3) Soweit gegen die Benutzerin oder den Benutzer Nutzungsverbote, Vertragsstrafen und Entgelte festgesetzt wurden oder Haftungsansprüche bestehen, dürfen diese Daten durch die ausleihende Bibliothek erhoben und gespeichert werden. Das Nähere regelt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin (BÖBB). Sobald der Grund der Speicherung entfallen ist, sind die Daten zu löschen.
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