IVG
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz - IVG) Vom 9. Oktober 1992

Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz - IVG) Vom 9. Oktober 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 3 geändert, § 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz - IVG) vom 9. Oktober 199221.10.1992
Eingangsformel21.10.1992
§ 1 - Anwendungsbereich25.10.2020
§ 2 - Datenschutz bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit25.10.2020
§ 3 - Abgeordnetenhaus-Dokumentations- und Informationssystem25.10.2020
§ 4 - (aufgehoben)25.10.2020
§ 5 - Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen21.03.1997
§ 6 - Inkrafttreten21.03.1997
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der manuellen und automatisierten allgemeinen Verwaltungstätigkeit, soweit hierfür keine besonderen gesetzlichen Vorschriften gelten oder im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht erforderlich sind.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst allgemeine Verwaltungstätigkeit die Vorgangsverwaltung, die Dokumentation der Vorgänge und der Verfahrensbeteiligten, die Bürokommunikation sowie sonstige zur ordnungsgemäßen Erledigung der behördlichen Aufgaben erforderliche organisatorische Tätigkeiten, insbesondere den dafür notwendigen Schriftwechsel innerhalb der Verwaltung und nach außen sowie die Erstellung, Verwaltung oder Archivierung der im Rahmen des Geschäftsgangs notwendigen Aufzeichnungen. Als allgemeine Verwaltungstätigkeit gilt auch die Bearbeitung von Anträgen und Vorgängen, die keinem gesetzlich geregelten Sachgebiet zugeordnet werden können, die Öffentlichkeitsarbeit von Behörden und die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt für alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht am Wettbewerb teilnehmen, sowie für natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

§ 2 Datenschutz bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit

(1) Die in § 1 Abs. 3 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeiten, soweit dies für die allgemeine Verwaltungstätigkeit erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen wegen der Kategorien der Daten, wegen der Zwecke der Verarbeitung oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht entgegenstehen.
(2) Automatisierte Verfahren der allgemeinen Verwaltungstätigkeit sind von Verfahren, in denen personenbezogene Daten auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften verarbeitet werden, durch geeignete technische Maßnahmen zu trennen, soweit nicht die Verbindung am Arbeitsplatz erforderlich ist. Automatisierte Auswertungen von personenbezogenen Daten sind außer zu den Zwecken der allgemeinen Verwaltungstätigkeit nur zu Zwecken des Datenschutzes oder der Datensicherheit oder mit dem Einverständnis der betroffenen Personen im Einzelfall zulässig.

§ 3 Abgeordnetenhaus-Dokumentations- und Informationssystem

(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin richtet für das Parlament ein Dokumentations- und Informationssystem ein, aus dem auch die Berliner Verwaltung und die Öffentlichkeit Daten abrufen dürfen.
(2) Zur Veröffentlichung bestimmte Dokumente dürfen auch insoweit, als sie personenbezogene Daten enthalten, in dem Dokumentations- und Informationssystem bereitgestellt werden, wenn diese Daten Gegenstand öffentlicher Sitzungen des Abgeordnetenhauses oder seiner Gremien waren oder wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.
(3) Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Dokumente sind durch geeignete technische Maßnahmen vom Dokumentations- und Informationssystem getrennt zu halten.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen

(1) Das Telekommunikationsnetz einschließlich aller seiner Vermittlungseinrichtungen und Endgeräte soll durch die Beschäftigten der Berliner Verwaltung nach Maßgabe der Allgemeinen Anweisung über Fernmeldeeinrichtungen für das Land Berlin genutzt werden.
(2) Um die private Nutzung von gebührenverursachenden Verbindungen automatisiert abrechnen zu können, dürfen die betreibenden Stellen die folgenden Verbindungsdaten verarbeiten:
1.
Namen, Vornamen, Stellenzeichen, Rufnummer oder Anschlußkennung der Anrufenden,
2.
Datum und Uhrzeit der Verbindung,
3.
den in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
4.
die Anzahl der verbrauchten Tarifeinheiten und Leistungsentgelte,
5.
die angerufene Rufnummer, gekürzt um die letzten vier Ziffern.
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung von Berlin) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. Sofern der Beschäftigte nicht ausdrücklich auf einem Einzelgebührennachweis besteht, werden lediglich die Daten gemäß Satz 1 Nr. 1 und 4 verarbeitet. Nach der Erstellung der individuellen Abrechnung werden diese Daten gelöscht, sobald die Gebühren bezahlt sind.
(3) Die Dienststelle hat durch geeignete technische Verfahren oder Mittel sicherzustellen, daß die Kennzeichnung der angewählten Verbindungen als privat in einer Weise erfolgt, die einen Mißbrauch durch Nichtberechtigte ausschließt.
(4) Zur Kostenkontrolle der gebührenverursachenden dienstlichen Nutzung darf eine Dienststelle die Verbindungsdaten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 einer Gruppe von mindesten zehn Beschäftigten zuordnen und verarbeiten. Bei Verdacht eines Dienstvergehens wegen mißbräuchlicher Nutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen für private Zwecke oder der Verletzung entsprechender arbeitsvertraglicher Pflichten darf über längstens drei Monate hinweg der Kreis der Beschäftigten auf eine Gruppe von fünf Personen verringert werden. Die betroffenen Beschäftigten sind über diese Maßnahmen vorher zu informieren. Zur Kostenkontrolle in besonders sensiblen Bereichen (zum Beispiel: Personalvertretung, Beratungsstellen) werden lediglich die verbrauchten Tarifeinheiten und Entgelte als Summe erfaßt. Gespeicherte Daten dienstlicher Gespräche werden spätestens nach drei Monaten gelöscht.
(5) Ergibt sich aus der Kontrolle nach Absatz 4 oder aus sonstigen Tatsachen der dringende Verdacht eines einschlägigen Dienstvergehens oder der Verletzung entsprechender arbeitsvertraglicher Pflichten, so kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die zuständige Dienststelle im Rahmen des geltenden Telekommunikationsrechts zur Aufklärung des Sachverhalts für die Dauer von längstens drei Monaten die Speicherung der Verbindungsdaten bestimmter Beschäftigter gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 anordnen, um von ihnen Erklärungen des dienstlichen Bezugs der Daten zu verlangen. Die zuständige Personalvertretung ist vorher, die Betroffenen sind, soweit sie nicht selbst den Antrag auf diese Speicherung stellen, nachher über die Maßnahmen zu informieren.
(6) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten der Speicherung, Löschung und sonstigen Verarbeitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
Markierungen
Leseansicht