Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin (EAG Bln) Vom 18. November 2009
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin (EAG Bln) Vom 18. November 2009
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im vom 19. November 2009 (GVBl. S. 674)
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amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin (EAG Bln) vom 18. November 2009 | 28.12.2009 |
§ 1 - Einheitlicher Ansprechpartner | 20.05.2016 |
§ 2 - Aufgaben | 20.05.2016 |
§ 3 - Informationsrechte | 28.12.2009 |
§ 4 - Besondere Informationspflichten für Unternehmen | 28.12.2009 |
§ 5 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 25.10.2020 |
§ 6 - Verordnungsermächtigung | 20.05.2016 |
§ 7 - Evaluation | 28.12.2009 |
§ 1 Einheitlicher Ansprechpartner
(1) Im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wird eine Organisationseinheit „Einheitlicher Ansprechpartner" eingerichtet.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der wirtschaftlichen Selbstverwaltung sowie mit sonstigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, die auf Grund ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenstellung mit der Beratung von Unternehmen oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen befasst sind, sowie mit Verbänden und Gewerkschaften im Rahmen einer Kooperation zusammenarbeiten. Das Nähere wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner ist Kontakt- und Informationsstelle sowie Verfahrensbegleiter für Unternehmen. Daneben ist er Kontakt- und Informationsstelle für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
(2) Er nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wahr.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren sowie von Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu den Verfahren nach Satz 1 berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben bezüglich der wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig.
(4) Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Informationen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, online zur Verfügung und aktualisiert sie regelmäßig.
§ 3 Informationsrechte
Der Einheitliche Ansprechpartner ist berechtigt, von den zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen und Auskünfte einzuholen sowie in die von den Unternehmen oder zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen Einsicht zu nehmen.
§ 4 Besondere Informationspflichten für Unternehmen
Sofern Unternehmen das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner wählen, sind sie verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:
1.
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten der Genehmigungsregelung unterworfen sind,
2.
Änderungen ihrer Situation, die dazu führen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.
Der Einheitliche Ansprechpartner leitet die Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einheitlichen Ansprechpartner ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen sind getrennt zu verarbeiten.
(2) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) durch den Einheitlichen Ansprechpartner ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihm nach § 2 übertragenen Aufgaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Der Einheitliche Ansprechpartner hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 14 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Artikel 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 entgegen. Soweit dies erforderlich ist, leitet der Einheitliche Ansprechpartner die Anträge an öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 2 weiter. Die öffentlichen Stellen und der Einheitliche Ansprechpartner sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679.
(5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die rechtmäßige Erfüllung der dem Einheitlichen Ansprechpartner durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Eine weitere Speicherung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Betroffenen hierin unter Nennung einer genauen Speicherdauer eingewilligt haben.
(6) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, finden neben der Verordnung (EU) 2016/679 die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Anwendung.
§ 6 Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
zur Ausführung von Bundesrecht, das unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) oder der Richtlinie 2005/36/EG fällt,
a)
anzuordnen, dass das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung abgewickelt werden kann,
b)
Entscheidungsfristen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG sowie im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 und des Artikels 51 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen und dabei zu bestimmen, dass dies auch für Inländer gilt, soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist,
2.
Bestimmungen zur Verwendung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten einheitlichen Formblätter zu treffen.
§ 7 Evaluation
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners, die organisatorischen Rahmenbedingungen, die zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen sowie die Auswirkungen auf die Verwaltungsverfahren überprüft.
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