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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens Vom 14. Dezember 1993

Verordnung über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens Vom 14. Dezember 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach durch Artikel 18 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Verarbeitung personenbezogener Daten des Haushaltswesens vom 14. Dezember 199324.12.1993
Eingangsformel24.12.1993
§ 1 - Anwendungsbereich24.12.1993
§ 2 - Verarbeitung personenbezogener Daten von Zahlungspflichtigen25.12.2020
§ 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten von Zahlungsempfängern25.12.2020
§ 4 - Übermittlung von personenbezogenen Daten25.12.2020
§ 5 - Datenschutz25.12.2020
§ 6 - Löschung personenbezogener Daten25.12.2020
§ 7 - Inkrafttreten24.12.1993
Auf Grund des § 118 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Stellen der Berliner Verwaltung im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen und der Leistung von Ausgaben.

§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten von Zahlungspflichtigen

(1) Im Zusammenhang mit der Erhebung von Einnahmen können folgende personenbezogene Daten eines Zahlungspflichtigen verarbeitet werden:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum,
2.
Anschrift,
3.
Kontoverbindung,
4.
Höhe, Art und Fälligkeit der Forderung,
5.
Buchungstag und Höhe der Zahlung,
6.
Zahlungsgrund, Datum des Bescheides sowie weitere Merkmale, die im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung stehen,
7.
Merkmale über Zahlungsweg und Zahlungsweise,
8.
Höhe des Rückstands,
9.
Höhe von Mahngebühren, Mahnkosten, Verzugszinsen oder Verzugsschaden und Stundungszinsen, Zeitpunkt der Mahnung,
10.
Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens oder des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides.
Soweit erforderlich können auch Name, Vorname, Anschrift und Kontoverbindung von Bevollmächtigten, Zweit- oder Drittschuldnern oder Kontoinhabern, die einen Auftrag zum Einzug einer Lastschrift erteilt haben, verarbeitet werden.
(2) Die personenbezogenen Daten können auch für eine Minderung oder Erhöhung der Forderung, Bescheiderteilung und für Mitteilungen an den Zahlungspflichtigen verwendet werden, wenn dafür kein gesondertes Verfahren zur Verfügung steht oder nicht zweckmäßig ist.

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten von Zahlungsempfängern

Im Zusammenhang mit der Leistung von Ausgaben können folgende personenbezogene Daten des Zahlungsempfängers oder Auftragnehmers verarbeitet werden:
1.
Name, Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Kontoverbindung,
4.
Branchen- oder Geschäftsbezeichnung oder entsprechende andere Merkmale,
5.
Höhe und Art der zu leistenden Zahlung,
6.
Verwendungszweck und Begründung.

§ 4 Übermittlung von personenbezogenen Daten

(1) Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den § 2 Absatz 1 und § 3 ist zulässig
1.
an Kreditinstitute für die Überweisung von Zahlungen und die Einziehung von Einnahmen im Lastschriftverfahren,
2.
an die zuständige Vollstreckungsbehörde bei öffentlich-rechtlichen Forderungen oder an das zuständige Mahngericht bei privatrechtlichen Forderungen, wenn der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
3.
an andere Dienststellen der Berliner Verwaltung, insbesondere die Finanzbehörden, für Zwecke der Aufrechnung und Verrechnung.
(2) Darüber hinaus ist eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte nur zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt.

§ 5 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten nach den §§ 2 und 3 sind von den Dienstkräften zu verarbeiten, die in der Dienststelle oder Kasse mit der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe betraut sind. Dazu gehören die Dienstkräfte, die als Datenerfasser, als Feststeller der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit, als Anordnungsbefugte, als Leitungskräfte mit Dienst- oder Fachaufsicht, als Systembetreuer oder -verwalter oder als Sachbearbeiter in der Kasse tätig werden. Die Befugnisse und Zugriffsrechte der Dienstkräfte sind durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.
(2) Anderen Dienstkräften oder Dienststellen dürfen personenbezogene Daten nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten benötigt werden, insbesondere für Zwecke der Vorprüfung, der Prüfung durch den Rechnungshof oder einen Abteilungsrevisor. In Zweifelsfällen ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu hören.

§ 6 Löschung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten des Haushaltswesens in Form von Rechnungsbelegen sind nach Ablauf der in Nr. 2.1 und Nr. 2.3 Anlage AV § 71 LHO genannten Fristen zu löschen.
(2) Personenbezogene Daten nach § 2 in automatisierten Dateisystemen sind nach Ablauf der in Nr. 2.2 Anlage AV § 71 LHO genannten Fristen zu löschen.
(3) Personenbezogene Daten nach § 3 in automatisierten Dateisystemen sind sofort zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung oder für Zwecke der Rechnungsprüfung nicht mehr benötigt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist vor der Löschung der personenbezogenen Daten das Einvernehmen des Rechnungshofs einzuholen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1993
Senatsverwaltung für Finanzen
Elmar Pieroth
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