Verordnung über die Speicherung, die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen Vom 1. Juli 1997
Verordnung über die Speicherung, die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen Vom 1. Juli 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 durch Artikel 10 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Speicherung, die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen vom 1. Juli 1997 | 13.07.1997 |
Eingangsformel | 13.07.1997 |
§ 1 - Speicherung der Verbindungsdaten | 25.12.2020 |
§ 2 - Sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten | 25.12.2020 |
§ 3 - Löschen von Verbindungsdaten | 13.07.1997 |
§ 4 - Inkrafttreten | 13.07.1997 |
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Informationsverarbeitungsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (GVBl. S. 305, 1993 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel XVI § 2 des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), wird verordnet:
§ 1 Speicherung der Verbindungsdaten
(1) Von allen abgehenden dienstlichen Orts- und Fernverbindungen werden die Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Informationsverarbeitungsgesetzes gespeichert.
(2) Bei Personalvertretungen und sonstigen auf Vertraulichkeit angewiesenen Stellen sind nur die verbrauchten Tarifeinheiten und Entgelte als Summen zu erfassen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 des Informationsverarbeitungsgesetzes).
(3) Die Verbindungsdaten ankommender Verbindungen, nicht zustandegekommener Verbindungen und von Verbindungen innerhalb der Behörde bzw. des landeseigenen Kommunikationsnetzes werden nicht gespeichert.
(4) Von allen abgehenden entgeltpflichtigen privaten Kommunikationsvorgängen (Orts- und Fernverbindungen) werden die Verbindungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Informationsverarbeitungsgesetzes gespeichert. Besteht der Beschäftigte ausdrücklich auf einem Einzelgebührennachweis, werden zusätzlich die Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Informationsverarbeitungsgesetzes gespeichert. Durch die Dienststelle ist jedem Beschäftigten eine persönliche Identifikationsnummer zuzuordnen bzw. durch entsprechende technische Maßnahmen die verläßliche Identifizierung und Authentifizierung des jeweiligen Mitarbeiters sicherzustellen.
§ 2 Sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten
(1) Die Verbindungsdaten dürfen nur zur Abrechnung der privaten bzw. zur Kostenkontrolle dienstlicher Verbindungen verarbeitet werden. Verantwortlich ist die Beschäftigungsbehörde des Beschäftigten, auch wenn ein Telekommunikationsanlagenbetreiber beauftragt wird.
(2) Die Verbindungsdaten sind für die Abrechnung der privaten Nutzung und die Kostenkontrolle der dienstlichen Nutzung der Telekommunikationsdienste getrennt zu verarbeiten.
(3) Bei der Kostenkontrolle der dienstlichen Nutzung ist der an der Auswertung beteiligte Personenkreis zu beschränken. Die Kontrolle der dienstlichen Nutzung der Kommunikationsmittel dient ausschließlich der Kostenüberwachung und der Zuordnung von Kosten zu einzelnen Leistungsbereichen. Die hierfür notwendige Zusammenfassung der Verbindungsdaten ist auf der Grundlage der zu erstellenden Produkte oder Produktgruppen vorzunehmen.
(4) Werden bei einem Verdacht auf mißbräuchliche Nutzung dienstlicher Kommunikationseinrichtungen gemäß § 5 Absatz 5 des Informationsverarbeitungsgesetzes die Verbindungsdaten bestimmten Beschäftigten zugeordnet, so sind hierzu der Vorschrift des § 1 Absatz 4 Satz 3 entsprechende Maßnahmen einzurichten.
(5) Private Verbindungsentgelte werden in der festgesetzten Höhe eingezogen. Die dazu erforderlichen Verbindungsdaten werden in einem Nachweis summiert, der den Namen des Beschäftigten und den Gesamtbetrag enthält. Dazu werden nur die Verbindungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Informationsverarbeitungsgesetzes verarbeitet. Der Nachweis ist quartalsweise abzuschließen.
(6) Sofern Beschäftigte einen Einzelgebührennachweis verlangen, werden die Verbindungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Informationsverarbeitungsgesetzes gesondert ausgedruckt und dem Beschäftigten in verschlossener Form übergeben.
(7) Der Nachweis nach Absatz 5 und der Einzelgebührennachweis nach Absatz 6 dürfen nur durch von dem Verantwortlichen zu bestellende besondere Beauftragte gefertigt werden. Eine Kenntnisnahme durch Dritte ist unzulässig und auszuschließen, es sei denn, daß sie für den Ausdruck und die Versendung unumgänglich ist. Das Verfahren zum Erstellen der Ausdrucke ist zwischen dem Verantwortlichen und dem jeweiligen Betreiber der Telekommunikationsanlage zu gestalten.
§ 3 Löschen von Verbindungsdaten
(1) Die für die Abrechnung privater Kommunikationsvorgänge gespeicherten Verbindungsdaten sind nach der Bezahlung der Entgelte zu löschen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Unterlagen und Dateien, die keine Kassenbelege sind, müssen spätestens einen Monat nach dem Versand des Nachweises vernichtet oder gelöscht werden.
(2) Die für die Kostenkontrolle dienstlicher Kommunikation gespeicherten Verbindungsdaten dürfen nicht länger als drei Monate gespeichert werden. Schriftliche Aufzeichnungen sind nach drei Monaten zu vernichten. Das Speichern verdichteter Daten, z. B. Monatsergebnisse je Produktgruppe, oder das Aufbewahren der daraus resultierenden Auswertungen ist über einen längeren Zeitraum zulässig, soweit die Daten keinen Bezug auf bestimmte oder bestimmbare Personen zulassen. Über den Zeitraum der Speicherung entscheidet die datenverarbeitende Stelle.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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