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Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz - PflExG) in der Fassung vom 15. Juli 2005

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz - PflExG) in der Fassung vom 15. Juli 2005
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2021 (GVBl. S. 674)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz - PflExG) in der Fassung vom 15. Juli 200501.01.2005
§ 1 - Ablieferungspflicht30.06.2021
§ 2 - Informationspflicht30.06.2021
§ 3 - Begriffsbestimmungen30.06.2021
§ 4 - Ausnahmen von der Ablieferungspflicht30.06.2021
§ 5 - Entschädigung30.06.2021
§ 6 - Datenverarbeitung30.06.2021
§ 7 - Ablieferung amtlicher Medienwerke30.06.2021
§ 8 - Ermächtigung30.06.2021
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten30.06.2021
§ 10 - Übergangsregelung30.06.2021
§ 11 - Schlussbestimmungen30.06.2021

§ 1 Ablieferungspflicht

(1) Von allen körperlichen und unkörperlichen Medienwerken, die in Berlin verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, ist unaufgefordert und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung ein Pflichtexemplar unentgeltlich in handelsüblicher Form an die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin abzuliefern.
(2) Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Berlin hat.
(3) Unkörperliche Medienwerke können der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin nach deren Maßgaben auch zur Abholung bereitgestellt oder übermittelt werden. Dabei sind die von der Deutschen Nationalbibliothek festgelegten technischen Standards zu beachten, die sich aus der Pflichtablieferungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2013), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2014 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, sowie aus den Hinweisen auf der Internetseite
www.dnb.de
ergeben.
(4) Mit der Ablieferung eines körperlichen Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines unkörperlichen Medienwerkes erhält die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und technisch zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufzunehmen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen sind von der oder dem Ablieferungspflichtigen vor der Ablieferung aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugänglich zu machen.
(5) Mit der Ablieferung eines unkörperlichen Medienwerkes erhält die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werkes zu treffen.
(6) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerkes als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.
(7) Wird die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung erfüllt, ist die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren vier Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der oder des Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Nach Ablauf von vier Wochen nach Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung kann die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin ein frei zugängliches unkörperliches Medienwerk in ihren Bestand übernehmen und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags nutzen.

§ 2 Informationspflicht

Die Ablieferungspflichtigen haben der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen; dies gilt auch dann, wenn eine Ablieferung nicht erfolgt. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin nach Ablauf von vier Wochen nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Körperliche Medienwerke sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Unkörperliche Medienwerke sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.
(3) Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörenden Beilagen sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.
(4) Erscheinen mehrere Einbandarten, ist das Pflichtexemplar in der dauerhaftesten Form abzuliefern. Dies gilt nicht für Vorzugs- oder Luxusausgaben.
(5) Körperliche Medienwerke gelten als in Berlin verbreitet, wenn als Verlagsort im Werk Berlin genannt ist. Dies gilt auch, wenn Berlin nur in Verbindung mit anderen Orten als Verlagsort genannt wird. Körperliche Medienwerke ohne Angabe eines Verlagsortes gelten als in Berlin verbreitet, wenn der Verlag oder die Person, die das Werk verbreitet, einen Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Berlin hat.
(6) Unkörperliche Medienwerke gelten als im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zugänglich gemacht, wenn die oder der zur öffentlichen Zugänglichmachung Berechtigte einen Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Berlin hat.

§ 4 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:
1.
amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
2.
Medienwerke, die nur Zwecken des Gewerbes, des Verkehrs, der Öffentlichkeitsarbeit, des privaten, des häuslichen oder des geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Fahrpläne, Bestandsverzeichnisse, Veranstaltungshinweise, Internetseiten von Unternehmen und Privatpersonen, Familienanzeigen und interaktive Dienste (Akzidenzdrucksachen und Online-Akzidenzien),
3.
Inhalte, die auf digitalen Verteilplattformen bereitgestellt werden,
4.
Fotografien,
5.
selbständig veröffentlichte und marktübliche Betriebssysteme, Anwendungsprogramme und Anwendungswerkzeuge,
6.
Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,
7.
Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften.
(2) Die für die Aufsicht über die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung nach § 8 Nummer 1 und 2 weitere Arten von Medienwerken von der Ablieferungspflicht ausnehmen, wenn an deren Sammlung kein öffentliches Interesse besteht oder diese bereits in anderen Berliner Bibliotheken oder Archiven gesammelt und dort dauerhaft archiviert werden.
(3) Die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin kann auf die Ablieferung körperlicher Medienwerke verzichten, die in einer geringeren Auflage als zwanzig Exemplare erscheinen, es sei denn, sie werden einzeln auf Anforderung verlegt.
(4) Die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin kann auf die Ablieferung, Bereitstellung zur Abholung oder Übermittlung einzelner Ausgaben unkörperlicher Medienwerke verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen oder wenn die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand möglich ist. Sie kann nicht ablieferungspflichtige unkörperliche Medienwerke archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben. Sie kann Umfang und Häufigkeit der Ablieferung regelmäßig aktualisierter unkörperlicher Medienwerke einschränken.

§ 5 Entschädigung

Den Ablieferungspflichtigen eines körperlichen Medienwerkes wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt, wenn die unentgeltliche Abgabe wegen der hohen Herstellungskosten und der kleinen Auflage des Werkes unzumutbar ist. Der Antrag ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen innerhalb eines Monats nach der Ablieferung des Werkes bei der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin zu stellen.

§ 6 Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies
1.
zur Ablieferung, Bereitstellung zur Abholung oder Übermittlung von Medienwerken nach § 1 Absatz 1 bis 4,
2.
zur Übernahme und Nutzung eines frei zugänglichen Medienwerkes nach § 1 Absatz 7 Satz 2,
3.
zur Beschaffung der notwendigen Auskünfte nach § 2 oder
4.
zur Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung nach § 5
erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere Name, Vorname, Kontaktdaten, Einzelheiten zum Werk sowie Angaben zur Bankverbindung der Ablieferungspflichtigen nach § 1 Absatz 2 und der Antragstellenden nach § 5 sowie Name und Vorname der Urheberin oder des Urhebers des Werkes. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für die Verarbeitungszwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind.

§ 7 Ablieferung amtlicher Medienwerke

(1) Amtliche Veröffentlichungen, die von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes Berlin oder in ihrem Auftrag herausgegeben werden, sind unbeschadet des § 1 unentgeltlich unmittelbar nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung an die durch Rechtsverordnung nach § 8 Nummer 2 bestimmten Bibliotheken und Dienststellen abzuliefern. Werden sie sowohl körperlich als auch unkörperlich veröffentlicht, ist nur die unkörperliche Fassung abzuliefern.
(2) Absatz 1 gilt auch für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 8 Ermächtigung

Die für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu erlassen:
1.
Bestimmungen über die Art und Form der nach § 1 abzuliefernden körperlichen und unkörperlichen Medienwerke, über die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, über die technisch bedingte Einschränkung oder Ausweitung der Sammeltätigkeit, über die Beseitigung technischer Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen und die Speicherung, Vervielfältigung und technische Veränderung, über die Archivierung, über die Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit und über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Ablieferung und der Entschädigung,
2.
Bestimmungen über die Art, Form und Anzahl der nach § 7 abzuliefernden Pflichtexemplare, über die technisch bedingte Einschränkung oder Ausweitung der Sammeltätigkeit bei unkörperlichen Medienwerken, über die Beseitigung technischer Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen und die Speicherung, Vervielfältigung und technische Veränderung, über die Archivierung, über die Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit und über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Ablieferung sowie über die begünstigten Bibliotheken und Dienststellen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach § 1 Absatz 1 bis 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erfüllt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ist die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin.

§ 10 Übergangsregelung

Die Ablieferungspflicht nach § 1 Absatz 1 besteht für unkörperliche Medienwerke erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 8 Nummer 1.

§ 11 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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