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Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) Vom 30. Mai 2016

Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) Vom 30. Mai 2016
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1122)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Berliner E-Government-Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) vom 30. Mai 201610.06.2016
Abschnitt 1 - Grundlagen10.06.2016
§ 1 - Geltungsbereich10.06.2016
§ 2 - Ziel und Zweck10.06.2016
§ 3 - Datenschutz10.06.2016
Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government10.06.2016
§ 4 - Elektronische Kommunikation10.06.2017
§ 5 - Elektronische Bezahlmöglichkeiten10.06.2017
§ 6 - Nachweise25.10.2020
§ 7 - Elektronische Akten07.10.2021
§ 8 - Übertragen und Vernichten des Originals10.06.2016
§ 9 - Akteneinsicht10.06.2016
§ 10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand07.10.2021
§ 11 - Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen10.06.2016
§ 12 - Elektronische Formulare07.10.2021
§ 13 - Bereitstellen allgemein zugänglicher Datenbestände, Verordnungsermächtigung07.10.2021
§ 14 - Elektronische Beteiligungsverfahren10.06.2016
§ 15 - Gestaltung informationstechnischer Angebote10.06.2016
§ 16 - Öffentliche IT-Zugänge10.06.2016
§ 17 - Georeferenzierung01.12.2017
§ 18 - Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter10.06.2016
§ 19 - Öffentliche Bekanntmachung im Internet10.06.2016
Abschnitt 3 - IKT-Steuerung10.06.2016
§ 20 - Grundsatz07.10.2021
§ 21 - IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin07.10.2021
§ 22 - Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung10.06.2016
§ 23 - IKT-Sicherheit07.10.2021
§ 24 - IKT-Dienstleister07.10.2021
§ 25 - Erlass von Verwaltungsvorschriften10.06.2016
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften10.06.2016
§ 26 - Evaluierung10.06.2016
§ 27 - Einschränkung von Grundrechten25.10.2020

Abschnitt 1 - Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes Berlin inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(3) Für die Tätigkeit der Steuerverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht § 20 des Finanzverwaltungsgesetzes entgegensteht.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) E-Government umfasst alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über elektronische Medien abgewickelt werden. Ziel des Gesetzes ist es, die Verwaltungsverfahren und -strukturen aller Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung unter Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik auf E-Government umzustellen.
(2) Das Gesetz soll Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Bürgerfreundlichkeit, Unternehmensfreundlichkeit und Benutzerfreundlichkeit einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse gewährleisten. Allgemeine Partizipationsmöglichkeiten sollen verbessert und der Standort Berlin soll gefördert werden.
(3) Die Zusammenarbeit der Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung ist durch medienbruchfreie Prozesse und die gemeinsame Nutzung von zentralen informations- und kommunikationstechnischen Strukturen und Organisationen sowie von Informationen und Ressourcen sicherzustellen.
(4) Fähigkeiten und Kompetenzen der Dienstkräfte, die der Zielerreichung förderlich sind, sind durch besondere Qualifikationsmaßnahmen zentral und dezentral zu fördern. Bei Einführung und wesentlicher Veränderung informationstechnisch gestützter Verwaltungsverfahren sind die Rechte und Interessen der Beschäftigten frühzeitig zu beachten, insbesondere werden IT-Prozesse und Arbeitsmethoden unter Beachtung der Arbeits- und Gesundheitsschutzgrundsätze gestaltet und eingeführt. Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

§ 3 Datenschutz

Die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes und spezialgesetzlich bestehende Bestimmungen zum Datenschutz bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government

§ 4 Elektronische Kommunikation

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
(2) Jede Behörde ist verpflichtet, auch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes sowie einen E-Mail-Zugang mit einer gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, zum Beispiel PGP-Standard, zu eröffnen.
(3) Jede Behörde ist verpflichtet, auch Zugänge durch von ihr bereitgestellte elektronische Formulare für unmittelbar abzugebende Erklärungen zu eröffnen, wenn damit wiederkehrende Vorgänge mit Hilfe eines IT-Verfahrens bearbeitet werden und die rechtlich festgelegten Formanforderungen erfüllt werden können.
(4) Jede Behörde ist verpflichtet, neben den Zugängen gemäß den Absätzen 1 bis 3 auch Zugänge durch sonstige sichere Verfahren zu eröffnen, mit denen rechtlich festgelegte Schriftformanforderungen nach bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt werden können.
(5) Jede Behörde ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
(6)
[1]
Verwaltungsverfahren sind unbeschadet des Absatzes 7 in elektronischer Form abzuwickeln, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(7) Die nicht-elektronische Kommunikation und die Annahme von Erklärungen in schriftlicher Form, zur Niederschrift oder auf anderem Wege dürfen nicht unter Hinweis auf die elektronischen Zugangsmöglichkeiten abgelehnt werden.
Fußnoten
[1])
Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2020

§ 5 Elektronische Bezahlmöglichkeiten

Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss jede Behörde der Berliner Verwaltung die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Nutzung mindestens einer gängigen, zumutbaren und hinreichend sicheren elektronischen Zahlungsmöglichkeit gewährleisten. Für die Nutzung des Zahlungsweges erhebt die Behörde keine Gebühren.

§ 6 Nachweise

(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.
(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(3) Dabei ist über die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) hinaus durch die Behörde sicherzustellen, dass die betroffene Person den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann.

§ 7 Elektronische Akten

(1) Die Berliner Verwaltung führt ihre Akten spätestens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch. Hierbei ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und die für die Berliner Verwaltung geltenden Standards, auch im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit, eingehalten werden. Die Behörden der Berliner Verwaltung nutzen den landeseinheitlichen IKT-Dienst für die elektronische Aktenführung, soweit nicht andere IKT-Systeme für konkrete Aufgaben zur Aktenführung eingesetzt werden müssen oder bei Inkrafttreten dieser Vorschrift schon eingesetzt waren.
(2) Zwischen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung nutzen, werden Akten und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht; dies gilt nicht für geheimhaltungswürdige Akten, insbesondere Verschlusssachen. Dabei ist eine sichere, dem Stand der Technik Rechnung tragende Kommunikationsinfrastruktur einzusetzen. Diese erfordert den Schutz der übermittelten Daten vor Einsichtnahme durch Unbefugte sowie vor Veränderung.
(3) Für die Archivierung elektronischer Akten gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden.

§ 8 Übertragen und Vernichten des Originals

(1) Die Berliner Verwaltung soll, soweit sie Akten elektronisch führt, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

§ 9 Akteneinsicht

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3.
elektronische Dokumente übermitteln oder
4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

§ 10 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand

(1)
[1]
Die internen Verwaltungsabläufe sind in elektronischer Form abzuwickeln und in entsprechender Form zu gestalten, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Die Behörden der Berliner Verwaltung müssen Verwaltungsabläufe und Verwaltungsleistungen, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Einhaltung der Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung dokumentieren, analysieren und optimieren, wobei die Verwaltungsabläufe und Verwaltungsleistungen für die Verwaltungsnutzenden vorrangig zu optimieren und elektronisch zu unterstützen sind. Dabei sind im Interesse der Verfahrensbeteiligten und Verwaltungsnutzenden die Abläufe und Verwaltungsverfahren elektronisch abwickelbar und so zu gestalten, dass die Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Der Zugang zu den elektronisch abwickelbaren Verwaltungsverfahren, den Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren erfolgt über das zentrale Service-Portal und unter Nutzung hierzu von der IKT-Steuerung zentral bereitgestellter IKT-Basisdienste.
(3) Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 darf zudem nur abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren. Über jede Ausnahme nach den Sätzen 1 und 2 ist der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2020

§ 11 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre aktuellen Aufgaben, Organigramme, Anschrift, Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit dar und stellt erforderliche Formulare elektronisch bereit. Die Bereitstellung der Informationen sowie der Nachweis der erforderlichen Formulare erfolgen mittels einer zentralen Dienstleistungsdatenbank und werden über ein zentrales Portal zugänglich gemacht.
(3) Die Veröffentlichungen und Bereitstellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nach einheitlichen Kriterien als Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin.

§ 12 Elektronische Formulare

(1) Ist durch Rechtsvorschrift des Landes Berlin die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(2) Alle Formulare der Berliner Verwaltung sind über das zentrale Service-Portal entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung und zur elektronischen Verfahrensabwicklung unter Nutzung des hierzu von der IKT-Steuerung zentral bereitgestellten IKT-Basisdienstes zur Verfügung zu stellen und müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Elektronische Formulare sind entsprechend § 191a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes barrierefrei zugänglich zu machen.

§ 13 Bereitstellen allgemein zugänglicher Datenbestände, Verordnungsermächtigung

(1) Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentralen Datenportal Informationen bereit, die sie in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind. Sie benennen hierfür für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten. Das zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Wenn Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein Verweis auf diese Informationen eingerichtet. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen festzulegen, wie die Informationen gemäß Absatz 1 bereitgestellt und genutzt werden. Die Festlegungen zur Bereitstellung sollen das Verfahren für die Bereitstellung sowie die Art, den Umfang, die Form und die Formate der Daten bestimmen. Die Informationen sind in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen. Die Bestimmungen zur Nutzung decken die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung ab. Sie regeln insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse.

§ 14 Elektronische Beteiligungsverfahren

(1) Die Berliner Verwaltung kann Möglichkeiten für elektronische Beteiligungsverfahren eröffnen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, es sei denn, ein Beteiligungsverfahren ist dort ausdrücklich vorgesehen. Durch andere Gesetze geregelte Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.
(2) Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungsverfahren sind bekannt zu geben. Der Zugang zu den elektronischen Beteiligungsverfahren und die Bereitstellung der Ergebnisse erfolgen als Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin.

§ 15 Gestaltung informationstechnischer Angebote

Informationstechnische Angebote der Berliner Verwaltung sind allgemein und barrierefrei zugänglich zu gestalten. Dabei sollen das Corporate Design des Landes Berlin sowie die für das elektronische Stadtinformationssystem jeweils geltenden Gestaltungsrichtlinien angewendet werden.

§ 16 Öffentliche IT-Zugänge

Die Berliner Verwaltung stellt bei öffentlichen Stellen des Landes Berlin öffentliche Zugänge zu allen ihren informationstechnischen Angeboten über angemessen ausgestattete und barrierefrei zugängliche informationstechnische Ein- und Ausgabegeräte bereit.

§ 17 Georeferenzierung

(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes Berlin erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

§ 18 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes ist zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe zu erfüllen. Das Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Berlin bleibt unberührt. Die elektronische Ausgabe und Bereitstellung erfolgt als Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin.
(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft sowie kosten- und barrierefrei zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.

§ 19 Öffentliche Bekanntmachung im Internet

Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind und die im Internet veröffentlicht werden, erfolgen als Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin.

Abschnitt 3 - IKT-Steuerung

§ 20 Grundsatz

(1) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Berliner Verwaltung wird, unbeschadet des § 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gesteuert. Unbeschadet zwingender spezialgesetzlicher Regelungen haben Justizbehörden sowie Finanzbehörden ihre IKT-Verfahren und -Vorhaben mit den übrigen verfahrensunabhängigen und verfahrensübergreifenden IKT- und E-Government-Maßnahmen der Berliner Verwaltung nach den Maßgaben dieses Abschnitts abzustimmen.
(2) Die IKT-Steuerung gewährleistet durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen
1.
die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der IKT,
2.
die Wirtschaftlichkeit des IKT-Einsatzes,
3.
die Wirtschaftlichkeit für die verfahrensunabhängige IKT und Kommunikationsinfrastruktur durch zentrale Mittelbemessung,
4.
die Interoperabilität der eingesetzten IKT-Komponenten,
5.
die fachlichkeitsübergreifende und medienbruchfreie Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Schriftgutaussonderung und -archivierung,
6.
die geordnete Einführung und Weiterentwicklung von IT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung an den Zielstellungen des § 2,
7.
die behördenübergreifende elektronische Kommunikation und Informationsbereitstellung,
8.
die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik.
(3) Der Einsatz der IT-Fachverfahren wird von den fachlich zuständigen Behörden, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, verantwortet. Wird ein IT-Fachverfahren neu entwickelt oder ein bereits betriebenes IT-Fachverfahren überarbeitet, angepasst oder in anderer Weise verändert, so hat die zuständige Behörde die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung einzuhalten. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen. Abweichungen von den Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung bedürfen der Zustimmung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin. Es ist jährlich durch die fachlich zuständigen Behörden, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, über die jeweiligen IT-Fachverfahren unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Festsetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 gegenüber dem IKT-Staatssekretär oder der IKT-Staatssekretärin in einem von ihm oder ihr bestimmten Format zu berichten.

§ 21 IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin

(1) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist der zuständige Staatssekretär oder die zuständige Staatssekretärin aus der für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Senatsverwaltung. Der Senat kann eine andere Zuständigkeit festlegen. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin leitet die Organisationseinheit mit den Aufgaben der IKT-Steuerung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist zuständig für die alle Verwaltungsebenen und -bereiche umfassende Förderung, Weiterentwicklung und flächendeckende Einführung von E-Government und Informations- und Kommunikationstechnologie in der Berliner Verwaltung und für Verwaltungsmodernisierung im Sinne des § 2. Seine oder ihre Aufgaben sind:
1.
die E-Government-Entwicklung, die Nutzung der IKT und die Verwaltungsmodernisierung ressort- und verwaltungsebenen übergreifend im Land Berlin voranzutreiben und zu steuern,
2.
auf den Vorrang elektronischer Kommunikation mit der Berliner Verwaltung und der medienbruchfreien Vorgangsbearbeitung hinzuwirken,
3.
Festsetzung und Überwachung der Einführung der Standards für einen sicheren, wirtschaftlichen, benutzerfreundlichen und medienbruchfreien IKT-Einsatz, für eine einheitliche verfahrensunabhängige IKT-Ausstattung, für die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT in der Berliner Verwaltung und Festsetzung und fortlaufende Weiterentwicklung der zentralen IKT-Architektur, Prüfung der nach § 20 Absatz 3 Satz 5 einzureichenden Berichte zur Einhaltung der IKT-Architektur,
4.
fortlaufende Weiterentwicklung und Festsetzung der zentralen IKT-Sicherheitsarchitektur und der Standards für die IKT-Sicherheit in der Berliner Verwaltung und deren Unterstützung und Überwachung bei der Umsetzung der IKT-Sicherheits-Standards; Prüfung der nach § 20 Absatz 3 Satz 5 einzureichenden Berichte; der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin kann diese Aufgaben an einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte aus seiner oder ihrer Organisationseinheit übertragen,
5.
auf die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT sowie die Einhaltung ergonomischer Standards nach dem Stand der Technik und gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei IKT-Einsatz hinzuwirken,
6.
auf die freie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von öffentlichen Daten in maschinenlesbaren Formaten hinzuwirken,
7.
eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete und herstellerunabhängige Fortentwicklung der IKT-Ausstattung der Berliner Verwaltung zu fördern,
8.
die Optimierung und Standardisierung der Prozesse und der Ablauforganisation im Rahmen der Vorgaben der IKT-Steuerung zu überwachen, insbesondere in der ressort- und verwaltungsebenenübergreifenden Zusammenarbeit in der Berliner Verwaltung,
9.
in enger Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Fachverwaltung die Rahmenbedingungen für die verfahrensabhängige IKT zu definieren, insbesondere Technologien, Schnittstellen, IKT-Sicherheitsanforderungen,
10.
Bewirtschaftung der verfahrens- und verbrauchsunabhängigen zentralen IKT-Haushaltsmittel,
11.
zentrale Verwaltung der verfahrensunabhängigen Softwarelizenzen in der Berliner Verwaltung,
12.
Aufsicht über den zentralen IKT-Dienstleister des Landes Berlin,
13.
Vertretung des Landes Berlin im IT-Planungsrat und in anderen auf Staatssekretärsebene stattfindenden nationalen und internationalen Gremien,
14.
Förderung der geordneten Einführung und Weiterentwicklung von IKT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung an den Zielstellungen des § 2,
15.
die Berliner Verwaltung über die Beschlüsse, die Tagesordnung und die Vorhaben des IT-Planungsrats zu informieren,
16.
auf die Umsetzung der Beschlüsse des Planungsrats für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern hinzuwirken.
(3) Die verfahrensunabhängigen IKT-Haushaltsmittel für die Berliner Verwaltung werden in einem gesonderten Einzelplan geführt. Über die Verwendung der Haushaltsmittel dieses Einzelplanes entscheidet der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin; die Fach- und Dienstaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung bleibt davon unberührt. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin führt eigene Projektmittel zur Finanzierung von Projekten im Bereich der Weiterentwicklung von Standardisierungen der IKT, insbesondere in den Bereichen der IKT-Sicherheit, Wirtschaftlichkeit, Benutzerfreundlichkeit und Medienbruchfreiheit. Über den Mitteleinsatz erstattet der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin dem Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung halbjährlich Bericht.
(4) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die Regelungen zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik enthalten, frühzeitig zu beteiligen.

§ 22 Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung

(1) Der Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung (IKT-Lenkungsrat) berät den IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin zu strategischen und ressort- und verwaltungsebenen übergreifenden Angelegenheiten des IKT-Einsatzes und des E-Government in der Berliner Verwaltung sowie der Verwaltungsmodernisierung. Soweit die Regelungskompetenz des Senats nach § 25 gegeben ist, kann der IKT-Lenkungsrat auf Vorschlag des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin dem Senat Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreiten. In allen übrigen Fällen kann er auf Vorschlag des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin Empfehlungen für den IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung beschließen und über die Förderung von Projekten zur Entwicklung der IKT, zum E-Government und zur Verwaltungsmodernisierung entscheiden.
(2) Dem IKT-Lenkungsrat für IKT gehören als Mitglieder an:
1.
der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin,
2.
der Chef oder die Chefin der Senatskanzlei,
3.
je ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin aus jeder weiteren Senatsverwaltung,
sowie mit einer halben Stimme:
4.
jeweils ein Bezirksamtsmitglied pro Bezirk,
sowie mit beratender Stimme:
5.
ein Mitglied des Hauptpersonalrats der Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin.
Der IKT-Lenkungsrat kann befristet weitere beratende Mitglieder hinzuziehen.
(3) Den Vorsitz führt der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin.
(4) Der IKT-Lenkungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Für Vorhaben, die vom IKT-Lenkungsrat zur Umsetzung empfohlen werden, ist abweichend von den entsprechenden Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für die Beteiligungsverfahren zu den für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen allein der Hauptpersonalrat für die Beschäftigten, Gerichte und nichtselbständigen Anstalten des Landes Berlin zuständig. Die Beteiligungen werden von der zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt.

§ 23 IKT-Sicherheit

(1) Alle Behörden der Berliner Verwaltung sind verpflichtet, ein Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) gemäß den Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Grundlage des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, aufzubauen und weiterzuentwickeln. Für alle Beschäftigten der jeweiligen Behörde sind mindestens einmal jährlich eine verpflichtende Fortbildungsveranstaltung sowie mindestens eine übergreifende IT-Sicherheitsübung durchzuführen.
(2) Der zentrale IKT-Dienstleister betreibt zur Unterstützung und Beratung der Behörden der Berliner Verwaltung bei sicherheitsrelevanten Vorfällen in IKT-Systemen ein Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam (Berlin-CERT). Die an das Berliner Landesnetzwerk angeschlossenen Behörden und Einrichtungen haben dem Berlin-CERT sicherheitsrelevante Vorfälle unverzüglich zu melden. Das Berlin-CERT unterstützt reaktiv die unmittelbare Abwehr von Gefahren für die Berliner Verwaltung. Das Berlin-CERT sammelt und bewertet die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik erforderlichen Daten, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei angewandten Vorgehensweise und spricht Warnungen und Handlungsempfehlungen aus.
(3) Für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Aufgaben dürfen vom Berlin-CERT Protokolldaten, die beim Betrieb der IKT des Landes anfallen, sowie die an den Schnittstellen der IKT des Landes anfallenden Daten ausschließlich automatisiert verarbeitet werden, soweit dies zur Verhinderung und Abwehr von Angriffen auf die Informationstechnik des Landes oder zum Erkennen und Beseitigen technischer Störungen oder Fehler erforderlich ist. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Verarbeitung nach diesem Absatz nur automatisiert erfolgt. Die automatisierte Verarbeitung erfolgt unverzüglich; danach sind die Daten umgehend zu löschen. Abweichend von Satz 4 dürfen die Daten für längstens drei Monate gespeichert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 vorliegen.
(4) Eine über die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 3 hinausgehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
1.
diese eine Schadfunktion enthalten,
2.
diese durch eine Schadfunktion übermittelt wurden oder
3.
sich aus ihnen Hinweise auf eine Schadfunktion ergeben können,
und soweit die Verarbeitung zur Bestätigung oder Widerlegung des Verdachts erforderlich ist. Bei Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung der Daten zulässig, sofern dies
1.
zur Abwehr der Schadfunktion,
2.
zur Abwehr von Gefahren, die von der aufgefundenen Schadfunktion ausgehen, oder
3.
zur Erkennung und Abwehr anderer Schadfunktionen erforderlich ist.
Eine Schadfunktion kann beseitigt oder in ihrer Funktionsweise gehindert werden. Die nicht automatisierte Verarbeitung von Daten nach diesem Absatz darf nur durch Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Soweit nach Satz 1, Satz 2 oder Absatz 5 die Wiederherstellung des Personenbezugs von nach Absatz 3 Satz 2 pseudonymisierten Daten erforderlich oder diese auf Grund besonderer bundes- oder landesrechtlicher Rechtsvorschriften zulässig ist, muss sie durch den IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin oder den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 angeordnet werden. Anordnungen nach den Sätzen 4 und 5 sind zu protokollieren; die Protokollierung soll binnen drei Tagen erfolgen.
(5) Von einer Maßnahme nach Absatz 3 oder Absatz 4 betroffene Personen eines Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen oder der Abwehr einer Schadfunktion oder der davon ausgehenden Gefahren zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die betroffene Person in ihren Rechten nur unerheblich beeinträchtigt wurde und anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. Der zentrale IKT-Dienstleister legt Fälle, in denen er von einer Benachrichtigung absieht, dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des zentralen IKT-Dienstleisters sowie dem IKT-Staatssekretär oder der IKT-Staatssekretärin oder dem Bevollmächtigten oder der Bevollmächtigten im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zur Kontrolle vor. Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte oder die behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des zentralen IKT-Dienstleisters widerspricht, ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist nach zwölf Monaten zu löschen.
(6) Die Regelungen zur Datenverarbeitung nach den Absätzen 3 und 4 sowie die Informationspflichten nach Absatz 5 gelten für die Verarbeitung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nur, sofern diese personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Daten nach Satz 1 dürfen nicht weitergehend oder für andere Zwecke als nach den Absätzen 3 und 4 verarbeitet werden, insbesondere ist die Weitergabe an Dritte unzulässig. Die Zulässigkeit ihrer Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden und an die Polizei Berlin sowie an andere Behörden oder Stellen des Bundes und der Länder richtet sich nach den für diese geltenden gesetzlichen Ermächtigungen; von diesen Übermittlungen sind die Beteiligten eines Kommunikationsvorgangs entsprechend Absatz 5 zu unterrichten.

§ 24 IKT-Dienstleister

(1) Zentraler Dienstleister für die IKT der Berliner Verwaltung ist das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ). Das ITDZ nimmt seine Aufgaben gemäß dem Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 2004 (GVBl. S. 459), das durch Nummer 7 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wahr.
(2) Das ITDZ stellt allen Behörden und Einrichtungen der Berliner Verwaltung die verfahrensunabhängige IKT sowie IT-Basisdienste zur Verfügung und unterstützt die Behörden bei der laufenden Anpassung der IT-Fachverfahren an die Basisdienste und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen.
1)
Die Behörden und Einrichtungen sind für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Abnahme dieser Leistungen des ITDZ verpflichtet.
(3) Das ITDZ ist verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen Preisen anzubieten. Für die Preisbildung gilt § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin. Die Marktüblichkeit ist anhand eines externen IKT-Benchmarking mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
(4) Kann das ITDZ die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen liefern oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten. Über gewährte Ausnahmen von der Abnahmepflicht ist dem Abgeordnetenhaus vierteljährlich zu berichten.
Fußnoten
1)
Entsprechend Artikel 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) tritt § 24 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 25 Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Der Senat kann Verwaltungsvorschriften erlassen über
1.
Grundsätze und allgemeine Regelungen zur Planung, Entwicklung, Beschaffung und Finanzierung von Komponenten der IKT sowie zu Betrieb und Nutzung der verfahrensunabhängigen IKT-Infrastruktur, -Dienste und der IT-Fachverfahren,
2.
Standards für den Einsatz der IKT und Festlegung zur Interoperabilität der IKT-Komponenten,
3.
Umfang und Gestaltung öffentlicher IKT-Zugänge (§ 16) sowie
4.
über Methode, Umfang und Form von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu herausgehobenen E-Government-Projekten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Festlegungen, an welche Stellen die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu übermitteln sind.
(2) Die Verwaltungsvorschriften können vorsehen, dass für die IT-gestützte Aufgabenerfüllung bestimmte Basiskomponenten von der Berliner Verwaltung genutzt werden müssen. Vor der Festlegung einer solchen Nutzungsverpflichtung sind deren Notwendigkeit, gesamtstädtische Bedeutung und Wirtschaftlichkeit darzustellen.
(3) Die für Grundsatzangelegenheiten der IKT zuständige Senatsverwaltung erlässt die sonstigen, für die Ausführung des Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften nach Beratung mit dem Lenkungsrat.
(4) § 6 Absatz 3 bis 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

§ 26 Evaluierung

Der Senat evaluiert dieses Gesetz und legt dem Abgeordnetenhaus vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Erfahrungsbericht vor.

§ 27 Einschränkung von Grundrechten

Durch § 23 Absatz 3 und 4 wird der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 16 der Verfassung von Berlin und Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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