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Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin (Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin - BIKTG Bln) Vom 4. März 2019

Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin (Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin - BIKTG Bln) Vom 4. März 2019
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1167)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (RL2016/2102-UmsetzG) vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin (Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin - BIKTG Bln) vom 4. März 201915.03.2019
§ 1 - Ziele des Gesetzes, Grundsätze15.03.2019
§ 2 - Anwendungsbereich15.03.2019
§ 3 - Begriffsbestimmungen, Standards zur barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnik15.03.2019
§ 4 - Barrierefreie Gestaltung, Ausnahmen15.03.2019
§ 5 - Erklärung zur Barrierefreiheit07.10.2021
§ 6 - Beauftragte oder Beauftragter für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik15.03.2019
§ 7 - Kompetenzstelle Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik, Überwachungsstelle15.03.2019
§ 8 - Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit15.03.2019
§ 9 - Verordnungsermächtigung zur barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnik15.03.2019

§ 1 Ziele des Gesetzes, Grundsätze

Ziel des Gesetzes ist, im Rahmen der Standardisierung der Informations- und Kommunikationstechnik Barrieren zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Alle Menschen sollen in der Lage sein, die gebotenen Möglichkeiten uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die maßgeblichen Grundsätze der Barrierefreiheit sind Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Eine harmonisierte Überwachungsmethode stellt die Umsetzung der barrierefreien Standards sicher.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Die Vorschriften des Landesgleichberechtigungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Unberührt bleiben darüber hinaus die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
(3) Alle öffentlichen Stellen wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv darauf hin, die Ziele nach § 1 zu erreichen.
(4) Für die Tätigkeiten der Steuerverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht § 20 des Finanzverwaltungsgesetzes entgegensteht. Liegt Satz 1 2. Halbsatz vor, sind die Vorschriften des Abschnittes 2a des Behindertengleichstellungsgesetzes zu beachten.
(5) Der Senat wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik dargestellt werden, ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

§ 3 Begriffsbestimmungen, Standards zur barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnik

(1) Öffentliche Stellen des Landes Berlin sind alle Behörden der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), die Gerichte und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie die sonstigen öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2012, S. 1), wenn sie dem Land zuzurechnen sind. Dem Land zuzurechnen sind sonstige öffentliche Stellen, wenn sie
1.
überwiegend von öffentlichen Stellen des Landes finanziert werden,
2.
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht einer öffentlichen Stelle des Landes unterstehen oder
3.
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch öffentliche Stellen des Landes ernannt worden sind.
Eine überwiegende Finanzierung durch öffentliche Stellen des Landes wird jedenfalls angenommen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel finanzieren. Vereinigungen öffentlicher Stellen des Landes gelten ungeachtet der Beteiligung weiterer öffentlicher Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen und Gesellschaften als öffentliche Stellen des Landes Berlin, wenn dem Land die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
(2) Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Auftritte und Inhalte im Internet und im Intranet sowie die mobilen Anwendungen und die zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen einschließlich Applikationen und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte. Inhalte in diesem Sinne sind insbesondere Dateien, die Bilder, Text-, Audio- und Videomaterial und Anwendungen enthalten.
(3) Für die folgenden technischen Standards und Anforderungen gelten die Bestimmungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
a)
die einzelnen technischen Standards der barrierefreien Gestaltung der Informations- und Kommunikationstechnik sowie deren jeweiliger Geltungszeitraum,
b)
die Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit,
c)
die Anforderungen an die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
d)
die Anforderungen an die Überwachung zur Einhaltung der Barrierefreiheit.

§ 4 Barrierefreie Gestaltung, Ausnahmen

(1) Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Gesetzes unter Beachtung des § 1 barrierefrei (barrierefreie Gestaltung). Sie gestalten auch ihre elektronisch unterstützen Verwaltungsabläufe einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung barrierefrei.
(2) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
(3) Von der barrierefreien Gestaltung bestimmter Teilbereiche der im § 3 Absatz 2 genannten Auftritte und Inhalte können öffentliche Stellen im Ausnahmefall absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 unverhältnismäßig belastet würden. Insbesondere mangelnde Prioritätensetzung, Zeit und Kenntnis sind keine Gründe für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Unberührt bleibt die Pflicht zur Erklärung der Barrierefreiheit (§ 5).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die folgenden Inhalte von Auftritten:
a)
Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 15. März 2019 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;
b)
aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
c)
live übertragene zeitbasierte Medien;
d)
Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
e)
Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
f)
Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können auf Grund
aa)
der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (zum Beispiel Kontrast) oder
bb)
der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
g)
Inhalte von Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets), die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren;
h)
Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt, die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
1.
Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen,
2.
Websites und mobile Anwendungen von Nicht-Regierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder keine speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten und
3.
Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(6) Die Absätze 1 und 3 gelten für die Einführung von Angeboten von Gebärdensprache und leichter Sprache ab dem 23. September 2022.

§ 5 Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer in § 3 Absatz 2 genannten Informations- und Kommunikationstechnik.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss leicht auffindbar sowie barrierefrei gestaltet sein und enthalten:
1.
im Fall der ausnahmsweise nicht vollständigen barrierefreien Gestaltung
a)
die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
b)
die Gründe hierfür sowie
c)
gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei zugängliche Alternativen,
2.
eine Beschreibung und eine Verlinkung auf eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt mit der öffentlichen Stelle aufzunehmen (Feedbackoption), um
a)
noch bestehende Barrieren zu melden,
b)
Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfahren oder
c)
die gemäß § 4 Absatz 4 und 5 Nummer 3 ausgenommenen Informationen zu verlangen,
3.
einen Hinweis und Link auf eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt mit der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik (§ 6) aufzunehmen, um Hilfe zu erhalten, die Rechte auf Barrierefreiheit durchzusetzen.
(3) Zu veröffentlichen sind die Erklärungen zur Barrierefreiheit innerhalb der Fristen, die in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt sind.
(4) Die öffentliche Stelle antwortet unverzüglich auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr auf Grund der Erklärungen zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

§ 6 Beauftragte oder Beauftragter für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik

(1) Bei der für Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Senatsverwaltung wird die Stelle einer oder eines Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik eingerichtet. Der Senat kann die Stelle einem anderen Verwaltungsbereich zuweisen. Sie oder er überwacht und kontrolliert, ob die Feedbackoptionen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) ordnungsgemäß zur Verfügung stehen, überprüft und bewertet Hinweise mittels der Feedbackoption, denen die zuständige öffentliche Stelle nicht abgeholfen hat, und überprüft bei entsprechenden Hinweisen die Bewertungen der Unverhältnismäßigkeit nach § 4 Absatz 3. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
(2) Die öffentlichen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Dazu haben sie insbesondere
a)
Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die oder der Beauftragte für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt und
b)
der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik jederzeit Zugang zu den Auftritten und Angeboten gemäß § 3 Absatz 1 zu gewähren.
(3) Stellt die oder der Beauftragte für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Bestimmungen zur Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik öffentlicher Stellen des Landes fest, so kann sie oder er die zuständige öffentliche Stelle auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Maßnahmenkatalog zur Beseitigung der Mängel aufzustellen und der oder dem Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

§ 7 Kompetenzstelle Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik, Überwachungsstelle

(1) Bei der für Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Senatsverwaltung wird eine Kompetenzstelle für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik eingerichtet.
(2) Die Kompetenzstelle soll Schulungs- und Fortbildungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu der Informations- und Kommunikationstechnik für die einschlägigen Interessenträger und das Personal der öffentlichen Stellen fördern und den Zugang zu ihnen erleichtern. Ferner gehört zu ihren Aufgaben, Maßnahmen zu ergreifen, um für die Barrierefreiheit in der Informations- und Kommunikationstechnik zu sensibilisieren; die Vorteile barrierefreier Informations- und Kommunikationstechnik, einschließlich der Feedbacks zu nicht barrierefreien Auftritten und Inhalten, sollen verdeutlicht werden. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
(3) Bei der Kompetenzstelle wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit in der Informations- und Kommunikationstechnik der öffentlichen Stellen des Landes Berlin (Überwachungsstelle) eingerichtet. Ihre Aufgaben sind:
a)
regelmäßig zu überwachen, inwiefern Angebote gemäß § 3 Absatz 2 den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
b)
Berichte der öffentlichen Stellen auszuwerten und
c)
den Bericht im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik zu übermitteln.
Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

§ 8 Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2021, an die Überwachungsstelle Bericht über den Stand der Barrierefreiheit
1.
ihrer Websites und mobilen Anwendungen einschließlich der Intranetangebote und
2.
der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.
Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik festgelegt werden. Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau bestehender Barrieren ihrer Informations- und Kommunikationstechnik und Verwaltungsabläufe und geben sie der Überwachungsstelle zur Kenntnis. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
(2) Die oder der Beauftragte für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik (§ 6) erstattet alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2021, an die Überwachungsstelle Bericht über ihre oder seine Tätigkeit. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

§ 9 Verordnungsermächtigung zur barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnik

Die für Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
abweichende Festsetzungen und Ergänzungen aufgrund der landesspezifischen Anforderungen von den nach § 3 Absatz 3 geltenden Bestimmungen zu erlassen,
2.
nähere Bestimmungen zu den Befugnissen und Aufgaben der Kompetenzstelle einschließlich der Überwachungsstelle (§ 7) festzulegen und
3.
nähere Bestimmungen zu den Befugnissen und Aufgaben der Beauftragten oder des Beauftragten für barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik (§ 6), um die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik öffentlicher Stellen des Landes zu überwachen, festzulegen.
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