Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr) Vom 21. März 2022
                            Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame  Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur  Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen  (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr)  Vom 21. März 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr) vom 21. März 2022 | 30.03.2022 | 
| Eingangsformel | 30.03.2022 | 
| Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag | 30.03.2022 | 
| Artikel 2 - Inkrafttreten | 30.03.2022 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
                            (1) Dem am 3. August 2021 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr) wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.