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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts Vom 27. März 1990

Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit
juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Vom 27. März 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. II des Gesetzes vom 19.09.2002 (GVBl. S. 286)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 27. März 199004.04.1990
Eingangsformel04.04.1990
§ 119.07.2005
§ 204.04.1990
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht Berlins unterliegt, findet ein Insolvenzverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für die Landesbank Berlin - Girozentrale -.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Walter Momper
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