ZPOVollstrPortStVtrG BE
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 15. März 2013

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach
§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und
§ 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Vom 15. März 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 15. März 201324.03.2013
Eingangsformel24.03.2013
§ 124.03.2013
§ 224.03.2013
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem vom 7. August bis 5. Dezember 2012 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
zwischen den Ländern Berlin, Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, den Ländern Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
*
Berlin, den 15. März 2013
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 14.10.2013 (GVBl. S. 623) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 11.10.2013 in Kraft.]
Markierungen
Leseansicht