Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 15. März 2013
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach
§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und
§ 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines
gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Vom 15. März 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 15. März 2013 | 24.03.2013 |
Eingangsformel | 24.03.2013 |
§ 1 | 24.03.2013 |
§ 2 | 24.03.2013 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem vom 7. August bis 5. Dezember 2012 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
zwischen den Ländern Berlin, Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, den Ländern Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 8 Absatz 1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
*
Berlin, den 15. März 2013
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 14.10.2013 (GVBl. S. 623) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 11.10.2013 in Kraft.]
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