VergabeG§18WertGrV BE
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Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Vom 8. April 2021

Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Vom 8. April 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. April 202101.05.2021
Eingangsformel01.05.2021
§ 101.05.2021
§ 201.05.2021
§ 301.05.2021
§ 401.05.2021
Auf Grund des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276) verordnet der Senat:

§ 1

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich des Umfangs der zu übermittelnden Daten sowie die Festsetzung der Wertgrenze bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes für die Anwendung der Bestimmungen zum Vergabemindestentgelt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.

§ 2

(1) Die Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes ermitteln für den in Absatz 3 festgelegten Zeitraum den Gesamtauftragswert (ohne Umsatzsteuer)
a)
der vergebenen öffentlichen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen sowie
b)
der vergebenen öffentlichen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zum Auftragswert von 10 000 Euro.
(2) Die Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes ermitteln für den in Absatz 3 festgelegten Zeitraum den Gesamtauftragswert (ohne Umsatzsteuer) der vergebenen öffentlichen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen ab den EU-Schwellenwerten gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(3) Die Gesamtauftragswerte sind für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre für den jeweiligen Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember zu ermitteln.
(4) Von der Ermittlung der Auftragssummen gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind öffentliche Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Gesamtauftragswerte sind erstmals bis zum 1. Februar 2022 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 1. Februar an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung elektronisch zu übermitteln.

§ 3

(1) Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass das Vergabevolumen der vergebenen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Wertgrenze von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) mehr als fünf vom Hundert des Gesamtauftragsvolumens von Liefer- und Dienstleistungen beträgt, wird die Wertgrenze für die Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen auf den Betrag von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) abgesenkt.
(2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung gibt die geänderte Wertgrenze und ihr Inkrafttreten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. April 2021
Der Senat von Berlin
Michael Müller Ramona Pop
Regierender Bürgermeister Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe
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