Verordnung über die Mündelsicherheit von Wertpapieren und Forderungen Vom 12. Dezember 1927 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 404-1)
Verordnung über die Mündelsicherheit von Wertpapieren und Forderungen
Vom 12. Dezember 1927
in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 404-1)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Mündelsicherheit von Wertpapieren und Forderungen vom 12. Dezember 1927 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 404-1) | 01.07.1964 |
Eingangsformel | 01.07.1964 |
Auf Grund des Reichsgesetzes über die Mündelsicherheit von Wertpapieren und Forderungen vom 29. Oktober 1927 (RGBl. I S. 325) wird verordnet:
Der Anlegung von Mündelgeld in den im Artikel 74 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
bezeichneten Vermögensgegenständen steht nicht entgegen, daß die Höhe der geschuldeten Leistung neben oder an Stelle der Angabe eines festen Betrags durch den amtlich festgestellten Preis einer bestimmten Menge von Feingold oder in einer anderen nach den Gesetzen über die Ausgabe wertbeständiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber und
über wertbeständige Hypotheken
vom 23. Juni 1923 (RGBl. I S. 407) zulässigen Weise bestimmt ist.
Das Preußische Staatsministerium
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