Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Vom 10. Juli 2001
Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Vom 10. Juli 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 neu gefasst durch Artikel I § 9 des Gesetzes vom 15.10.2001 (GVBl. S. 540) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 10. Juli 2001 | 01.08.2001 |
Eingangsformel | 01.08.2001 |
§ 1 - Zuständigkeit | 01.08.2001 |
§ 2 - Lebenspartnerschaftsbuch | 01.08.2001 |
§ 3 - Begründung der Lebenspartnerschaft | 01.08.2001 |
§ 4 - Führung des Lebenspartnerschaftsbuches | 01.08.2001 |
§ 5 - Lebenspartnerschaftsurkunde | 01.08.2001 |
§ 6 - Zustellungen | 01.08.2001 |
§ 7 - Elektronische Datenverarbeitung | 01.08.2001 |
§ 8 - Durchführungsvorschriften | 21.10.2001 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.08.2001 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen gemäß
§ 1 Abs. 1
,
§ 3 Abs. 1, 2 und 3
und
§ 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke.
§ 2 Lebenspartnerschaftsbuch
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten führen ein Lebenspartnerschaftsbuch zur Eintragung von Lebenspartnerschaften.
§ 3 Begründung der Lebenspartnerschaft
Die
§§ 4
,
5 Abs. 1 bis 3
,
§§ 6
,
7
,
9
und
11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes
vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1126), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 4 Führung des Lebenspartnerschaftsbuches
(1) Im Lebenspartnerschaftsbuch sind einzutragen
1.
der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
2.
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
3.
die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft,
4.
die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,
5.
der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
6.
die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft oder die Eheschließung eines Lebenspartners,
7.
Berichtigungen.
(2) Die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung gemäß
§ 3 Abs. 1, 2 und 3
sowie
§ 15 Abs. 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
kann auch durch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke erfolgen.
§ 15 c Abs. 2 des Personenstandsgesetzes
gilt entsprechend.
(3) Die
§§ 44
,
44 a
,
44 b
,
46 Abs. 1
,
§ 46 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
,
§§ 46 b
,
60
,
61
,
68 a
und
69 des Personenstandsgesetzes
gelten entsprechend.
§ 5 Lebenspartnerschaftsurkunde
(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten stellen auf Grund des Lebenspartnerschaftsbuches Lebenspartnerschaftsurkunden aus.
(2) Die
§§ 63
,
65
und
66 des Personenstandsgesetzes
gelten entsprechend.
§ 6 Zustellungen
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten können die Zustellung der Erklärung an den anderen Lebenspartner gemäß
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im Auftrag des Lebenspartners bewirken, der die Erklärung abgibt, wenn dieser sie dazu ermächtigt.
§ 7 Elektronische Datenverarbeitung
Das Lebenspartnerschaftsbuch kann in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.
§ 126 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
,
§ 129 Abs. 1, 2 Satz 1
,
§§ 130
und
131 der Grundbuchordnung
gelten entsprechend.
§ 8 Durchführungsvorschriften
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und des Personenstandsgesetzes Rechtsverordnungen über Mitteilungspflichten und Regelungen bei Wechsel des Bundeslandes sowie Verwaltungsvorschriften über Anmeldung und Begründung der Lebenspartnerschaft, die bei der Begründung zu wahrende würdige Form, den Gebrauch von Formularen und Abkürzungen sowie statistische Erhebungen zu erlassen.
§ 9 Inkrafttreten
§ 8
tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. August 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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