Gesetz zur Förderung der Gesundheit von Kindern und des Kinderschutzes (Berliner Kinderschutzgesetz - KiSchuG) Vom 17. Dezember 2009
Gesetz zur Förderung der Gesundheit von Kindern und des Kinderschutzes
(Berliner Kinderschutzgesetz -
KiSchuG)
Vom 17. Dezember 2009
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Förderung der Gesundheit von Kindern und des Kinderschutzes (Berliner Kinderschutzgesetz - KiSchuG) vom 17. Dezember 2009 | 31.12.2009 |
Erster Teil - Allgemeines | 31.12.2009 |
§ 1 - Inhalte und Ziele des Gesetzes | 31.12.2009 |
§ 2 - Begriffsbestimmung | 31.12.2009 |
Zweiter Teil - Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen | 31.12.2009 |
§ 3 - Nutzung und Übermittlung der Screening-Identitätsnummer | 31.12.2009 |
§ 4 - Zentrale Stelle | 31.12.2009 |
§ 5 - Vertrauensstelle | 31.12.2009 |
§ 6 - Einladungswesen und Rückmeldeverfahren | 31.12.2009 |
§ 7 - Evaluation und Gesundheitsberichterstattung | 31.12.2009 |
Dritter Teil - Regelungen zur Umsetzung des Netzwerkes Kinderschutz | 31.12.2009 |
§ 8 - Frühe und rechtzeitige Hilfen und Leistungen | 31.12.2009 |
§ 9 - Präventiver Kinderschutz | 31.12.2009 |
§ 10 - Kooperationen, Netzwerke | 31.12.2009 |
§ 11 - Beratung und Weitergabe von Informationen bei Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen | 31.12.2009 |
§ 12 - Krisenberatung | 31.12.2009 |
§ 13 - Persönliche Eignung | 31.12.2009 |
§ 14 - Fortbildung | 31.12.2009 |
Vierter Teil | 31.12.2009 |
§ 15 - Rechtsverordnungen | 31.12.2009 |
§ 16 - Ausführungsvorschriften | 31.12.2009 |
Anlage | 31.12.2009 |
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Inhalte und Ziele des Gesetzes
(1) Kindern und Jugendlichen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Öffentliche Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Dienste anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen haben im Rahmen ihrer Aufgaben und der bestehenden Gesetze darauf hinzuwirken, den Kinderschutz zu gewährleisten.
(2) Ziel des Gesetzes ist es, Kindern und Jugendlichen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. Dazu soll
1.
die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen von Kindern mit Berliner Wohnsitz gesteigert,
2.
die Früherkennung von Risiken für das Wohl und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefördert,
3.
die Einleitung von Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung gesichert und
4.
die Kooperation in Angelegenheiten des Kinderschutzes zwischen staatlichen Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Diensten anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen aufgebaut werden.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches
die Personensorge zusteht.
Zweiter Teil Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
§ 3 Nutzung und Übermittlung der Screening-Identitätsnummer
(1) Zusammen mit dem gelben Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“)
in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), die zuletzt am 18. Juni 2009 (BAnz. S. 3125) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung erhalten alle Neugeborenen von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern im Land Berlin einen mit einer eindeutigen Screening-Identitätsnummer (Screening-ID) gekennzeichneten Dokumentationsbogen nach dem Muster der
Anlage
zu diesem Gesetz. Diese Screening-ID wird mit den Angaben nach
§ 5 Absatz 2
aus der Screening-Karte an das Neugeborenen-Screening-Labor Berlin übermittelt und sowohl für das Verfahren des erweiterten Neugeborenen-Screenings nach den
„Kinder-Richtlinien“
als auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach
§ 6
verwendet.
(2) Die Personensorgeberechtigten des Neugeborenen sind von den Geburtseinrichtungen, Hebammen und Entbindungspflegern im Land Berlin in der Regel vor der Geburt des Kindes, spätestens aber vor der Durchführung des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings eingehend unter Verwendung eines von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einheitlich vorzugebenden Informationsblattes zu Sinn, Zweck und Ziel des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings und des Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens nach
§ 6
sowie über die mit den Verfahren verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Verwendung der Screening-ID, aufzuklären. Die Einwilligung in die Durchführung des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings und die Aushändigung des Informationsblattes sind mit Unterschrift zumindest eines Personensorgeberechtigten zu dokumentieren.
§ 4 Zentrale Stelle
(1) Bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin wird eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Leiterin oder Leiter der Zentralen Stelle kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Die Kosten der Zentralen Stelle trägt das Land Berlin, soweit sie nicht von anderen Stellen getragen werden.
(2) Die Zentrale Stelle führt das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach
§ 6
durch und darf die für diese Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Kinder und deren Personensorgeberechtigten verarbeiten. Diese Daten dürfen nicht zu einem anderen als dem der Erhebung und Speicherung zugrunde liegenden Zweck sowie für die in
§ 7
genannten Zwecke weiterverarbeitet werden. Die Datenbestände der Zentralen Stelle sind getrennt von den sonstigen Datenbeständen der Charité-Universitätsmedizin Berlin zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen.
§ 5 Vertrauensstelle
(1) Bei der Zentralen Stelle wird eine Vertrauensstelle als räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Nutzung der Screening-ID nach
§ 3 Absatz 1
sowohl für das Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening als auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach
§ 6
zu ermöglichen.
(2) Das Neugeborenen-Screening-Labor Berlin übermittelt innerhalb von vier Wochen nach der Geburt von den am Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening teilnehmenden Kindern folgende Daten an die Vertrauensstelle:
1.
die dem Kind zugeordnete Screening-ID,
2.
Namen, Vornamen, Geburtsdatum des Kindes,
3.
Namen, Vornamen, Geburtsdatum der Mutter und
4.
Anschrift eines Personensorgeberechtigten.
(3) Die Zentrale Stelle übermittelt die in
§ 6 Absatz 2
vorgesehenen Meldedaten sowie die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Daten innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf des in den
„Kinder-Richtlinien“
für die Untersuchungsstufe U4 festgelegten Untersuchungsintervalls an die Vertrauensstelle.
(4) Die Vertrauensstelle führt die Daten nach Absatz 2 und 3 zusammen und übergibt den mit der Screening-ID gekennzeichneten Meldedatensatz an die Zentrale Stelle.
(5) Die Vertrauensstelle darf die für ihre Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Kinder und deren Personensorgeberechtigten verarbeiten. Diese Daten dürfen nicht zu einem anderen als dem der Erhebung und Speicherung zugrunde liegenden Zweck weiterverarbeitet werden. Sie sind unverzüglich nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Datenabgleich zu löschen.
§ 6 Einladungswesen und Rückmeldeverfahren
(1) Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, die Teilnahme der Kinder an einer in den
„Kinder-Richtlinien“
für ihr jeweiliges Alter vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung der Untersuchungsstufen mit Beginn des 3. Lebensmonats bis zum vollendeten 10. Lebensjahr unabhängig von ihrem Versichertenstatus zu sichern. Zu diesem Zweck ermittelt die Zentrale Stelle durch Abgleich mit den nach den Absätzen 2 und 4 übermittelten Daten die Kinder, für die innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf des in den
„Kinder-Richtlinien“
für das Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening und die jeweiligen Untersuchungsstufen zwischen Beginn des 3. Lebensmonats und dem vollendeten 10. Lebensjahrs festgelegten Untersuchungsintervalls keine Screening-Karten oder keine Untersuchungsbescheinigungen nach Absatz 4 eingegangen sind. Die Zentrale Stelle lädt die Personensorgeberechtigten der nach Satz 2 ermittelten Kinder ein, die Kinder zu den Früherkennungsuntersuchungen vorzustellen, und informiert dabei über Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchungen sowie den weiteren Verfahrensablauf bei Nichtteilnahme an der Früherkennungsuntersuchung (Einladung). Zugleich informiert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten derjenigen Kinder, für die bisher keine Screening-ID von der Vertrauensstelle ermittelt wurde, über Inhalt und Zweck des Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreenings.
(2) Die Meldebehörde übermittelt der Zentralen Stelle regelmäßig elektronisch auf der Grundlage des Geburtsregistereintrags des Kindes vor Beginn des in den
„Kinder-Richtlinien“
für die jeweilige Untersuchungsstufe zwischen Beginn des 3. Lebensmonats und Vollendung des 10. Lebensjahrs festgelegten Untersuchungsintervalls folgende Daten der Kinder der jeweiligen Altersstufen:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Tag und Ort der Geburt,
4.
Sterbetag,
5.
Geschlecht,
6.
gegenwärtige Anschrift,
7.
frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung und
8.
Personensorgeberechtigte (Vor- und Familiennamen, akademische Titel, Anschrift).
Die Zentrale Stelle führt den jeweils aktuellen Meldedatensatz mit dem bestehenden Datensatz einschließlich Screening-ID zusammen und aktualisiert diesen. Nach Abschluss des Verfahrens für die letzte in den
„Kinder-Richtlinien“
vorgesehene rückgemeldete Vorsorgeuntersuchung sind die Daten vollständig zu löschen.
(3) Ist ein Meldedatensatz keiner Screening-ID zuzuordnen, so werden der Dokumentationsbogen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1
und das Informationsblatt nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1
von der Zentralen Stelle an die Personensorgeberechtigten verschickt.
(4) Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung der Untersuchungsstufen zwischen Beginn des 3. Lebensmonats und Ende des 10. Lebensjahrs durchgeführt haben, sind befugt und verpflichtet, der Zentralen Stelle mittels eines von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einheitlich vorzugebenden Rückmeldebogens unverzüglich folgende Daten für Kinder mit Berliner Wohnsitz zu übermitteln:
1.
die Screening-ID oder bei Nichtvorliegen der Screening ID die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6,
2.
die Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.
Wird die Früherkennungsuntersuchung außerhalb des Landes Berlin durchgeführt, sollen die Personensorgeberechtigten des untersuchten Kindes sich die Untersuchung unter Angabe der in Satz 1 genannten Daten bescheinigen lassen (Untersuchungsbescheinigung) und die Bescheinigung der Zentralen Stelle übermitteln.
(5) Die Zentrale Stelle ermittelt durch Abgleich der nach den Absätzen 2 und 4 übermittelten Daten die Kinder, zu denen innerhalb einer angemessenen Frist nach Absendung der Einladung keine Untersuchungsbescheinigungen eingegangen sind. Sie übermittelt dem Gesundheitsamt des Bezirkes, in dem sich der Hauptwohnsitz des Kindes befindet, oder, falls ein Hauptwohnsitz im Land Berlin nicht besteht, dem Gesundheitsamt des Bezirkes, in dem sich der Wohnsitz des Kindes befindet, folgende Daten zu den nach Satz 1 ermittelten Kindern:
1.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,3,5,6 und 8 genannten Daten und
2.
die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten Daten.
Die Übermittlung der Daten nach Satz 2 erfolgt schriftlich mit verschlossenem Umschlag oder auf elektronischem Weg; dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können.
(6) Das zuständige Gesundheitsamt sucht die Personensorgeberechtigten des nach Absatz 5 Satz 1 ermittelten Kindes nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Freiwilligkeit auf, um Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchungen zu erläutern (Hausbesuch). Ein Hausbesuch erfolgt nicht, wenn die Personensorgeberechtigten nachvollziehbare Gründe nennen, weshalb die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt worden ist und dem Gesundheitsamt keine Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung vorliegen. Über den Hausbesuch ist ein Protokoll anzufertigen. Die Gesundheitsämter haben die ihnen von der Zentralen Stelle übermittelten und die sonstigen in diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Gesundheitsämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.
(7) Werden bei dem Hausbesuch nach Absatz 6 gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen wahrgenommen und ist ein Tätigwerden erforderlich, um eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen oder eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, und sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage, hieran mitzuwirken, so ist das Gesundheitsamt befugt und verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Jugendamt (Koordinationsstelle Kinderschutz) mitzuteilen. Zu diesem Zweck übermittelt das Gesundheitsamt folgende Daten:
1.
den Anlass und den Grund der Meldung nach Satz 1 und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,3,5,6 und 8 genannten Daten.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung der Daten nach Satz 2 darf das Gesundheitsamt dem Jugendamt Namen, Anschriften, Telefonnummern und sonstige eine Kontaktaufnahme ermöglichende Daten übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können.
(8) Ist ein Kind in einem anderen Bundesland in einem verbindlichen Einladungswesen zu den Früherkennungsuntersuchungen erfasst, so können die Personensorgeberechtigten das Kind bei der Zentralen Stelle vom verbindlichen Einladungswesen für die Früherkennungsuntersuchung im Land Berlin abmelden, wenn sie einen entsprechenden Nachweis darüber vorlegen.
§ 7 Evaluation und Gesundheitsberichterstattung
(1) Zwei Jahre nach Beginn der Arbeit der Zentralen Stelle ist durch einen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu beauftragenden Dritten eine Evaluation durchzuführen. Die Evaluationsergebnisse sind in einem Bericht zusammenzustellen und von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu veröffentlichen. Die Evaluation ist im Abstand von drei Jahren zu wiederholen. Grundlage sind anonymisierte Einzeldaten aus folgenden Bereichen, und zwar:
1.
einer Geschäftsstatistik der Zentralen Stelle auf der Ebene „Lebensweltlich Orientierter Räume“ (LOR),
2.
Mitteilungen der Zentralen Stelle an die Gesundheitsämter nach Bezirken,
3.
Mitteilungen der Gesundheitsämter zu den durchgeführten Hausbesuchen und
4.
Mitteilungen der Gesundheitsämter an die Jugendämter auf der Ebene der Bezirke.
(2) Die nach Absatz 1 für die Evaluation bereitzustellenden Daten sind halbjährlich an die mit der Gesundheitsberichterstattung nach
§ 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes
vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das durch Artikel III des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292, 293) geändert worden ist, befasste Stelle zu übermitteln.
Dritter Teil Regelungen zur Umsetzung des Netzwerkes Kinderschutz
§ 8 Frühe und rechtzeitige Hilfen und Leistungen
(1) Das Jugendamt, das Gesundheitsamt und das Sozialamt gewährleisten, dass Schwangere, Mütter und Väter in belasteten Lebenslagen, mit sozialer Benachteiligung oder individueller Beeinträchtigung frühzeitig durch Beratung auf Unterstützungsmöglichkeiten, Hilfen und Leistungen hingewiesen werden.
(2) Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen können die in Absatz 1 genannten Stellen Anbieter möglicher Hilfen und die für die in Frage kommenden Leistungen zuständigen Leistungsträger und Leistungserbringer über möglichen Hilfe-, Leistungs- oder Unterstützungsbedarf informieren. Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen können die erforderlichen Informationen ausgetauscht werden, um schnell und zügig Hilfen, Leistungen und Unterstützungen anzubieten.
§ 9 Präventiver Kinderschutz
Das Land Berlin stellt die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen des präventiven Kinderschutzes sicher. Hierzu gehören besondere Angebote der Familienbildung, der Hausbesuch bei Erstgebärenden und bei Geburten unter belastenden Sozialverhältnissen innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt, Information über und Vermittlung von Unterstützungsleistungen für Schwangere, Mütter und Väter und Angebote der aufsuchenden Elternhilfe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kooperiert das Land Berlin mit den Geburtskliniken und anderen Trägem der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern.
§ 10 Kooperationen, Netzwerke
(1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat die einheitliche Durchführung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung durch die Kooperation zwischen allen für den Kinderschutz wichtigen Einrichtungen, Vereinigungen, Diensten und Institutionen sicherzustellen (Netzwerk Kinderschutz).
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung schließt im Benehmen mit der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung Rahmenvereinbarungen mit landesweiten Organisationen oder Einrichtungen des medizinischen Vorsorgesystems über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes.
(3) Die Jugend- und Gesundheitsämter stellen jeweils die Koordination in Angelegenheiten des Kinderschutzes sicher. Jedes Jugendamt und jedes Gesundheitsamt unterhalten jeweils eine Koordinationsstelle Kinderschutz.
(4) Die Koordinationsstellen Kinderschutz des Jugendamtes haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Sicherstellung der Kooperation zwischen allen für den Kinderschutz relevanten Einrichtungen, Vereinigungen, Diensten und Institutionen durch lokale Netzwerke Kinderschutz,
2.
Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen zum Kinderschutz,
3.
Sicherstellung und Kontrolle geeigneter Maßnahmen sowie
4.
Dokumentation und Statistik.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 sind die Koordinationsstellen Kinderschutz der Gesundheitsämter für die Sicherstellung der Kooperation zuständig, soweit es sich um Einrichtungen des medizinischen Vorsorgesystems handelt. Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 kooperieren die Gesundheitsämter mit den Jugendämtern.
§ 11 Beratung und Weitergabe von Informationen bei Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen
(1) Werden Personen, die einer Schweige- oder Geheimhaltungspflicht im Sinne des
§ 203 des Strafgesetzbuches
unterliegen, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt und ist eine genauere Einschätzung der Gefährdung nicht möglich oder reichen die eigenen fachlichen Mittel zur Abwendung der Gefährdung nicht aus, so haben sie mit den Personensorgeberechtigten die Situation zu erörtern und soweit erforderlich bei ihnen auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen hinzuwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Werden Personen, die beruflich mit der Ausbildung, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen außerhalb von Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betraut sind, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so haben sie die Personensorgeberechtigten über ihre Erkenntnisse zu informieren, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(3) Die Personen nach Absatz 1 und 2 sind befugt, zur Einschätzung der Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen oder zur Einschätzung der erforderlichen und geeigneten Hilfen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung an die insoweit erfahrene Fachkraft sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
(4) Ist ein Tätigwerden erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, und sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage, hieran mitzuwirken, so sind die in Absatz 1 und 2 genannten Personen befugt, dem Jugendamt die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird.
§ 12 Krisenberatung
Die Bezirke stellen ein zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbares zentrales telefonisches Melde-, Erstberatungs- und Interventionsverfahren für eine erste Krisenberatung und für Meldungen des Verdachts auf Gefährdung des Wohls eines Kindes und eines Jugendlichen (Hotline Kinderschutz) sicher. Es ist von dem für den zentralen Krisen- und Notdienst für Kinder und Jugendliche zuständigen Jugendamt zu betreiben.
§ 13 Persönliche Eignung
§ 72a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
findet auf die im öffentlichen Gesundheitsdienst und bei der Zentralen Stelle tätigen Personen entsprechende Anwendung. Soweit Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch Dritte wahrgenommen werden, findet
§ 72a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechende Anwendung.
§ 14 Fortbildung
Das Land Berlin stellt Fortbildungsangebote zu Themen des Kinderschutzes für Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Dienste von Trägem der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen sicher.
Vierter Teil
§ 15 Rechtsverordnungen
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere zur Einrichtung, Finanzierung und Ausstattung der Zentralen Stelle nach
§ 3
durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren, zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Verfahren der Datenmeldungen sowie zur Durchführung des Datenabgleichs nach
§ 4
zu regeln.
§ 16 Ausführungsvorschriften
Die für das Gesundheitswesen und die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltungen können gemeinsame Ausführungsvorschriften zu den Regelungen des Zweiten und des Dritten Teils erlassen.
Anlage
zu
§ 3 Absatz 1 Satz 1
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