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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Bestimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde und Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz und die Zentrale Jugendgerichtshilfe Vom 6. Dezember 2017

Gesetz über die Bestimmung der für Jugend und Familie
zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde und
Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz
und die Zentrale Jugendgerichtshilfe
Vom 6. Dezember 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Bestimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde und Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz und die Zentrale Jugendgerichtshilfe vom 6. Dezember 201701.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
§ 1 - Dienstbehörde und Personalstelle01.01.2018
§ 2 - Personal- und Sachmittelübergang01.01.2018
§ 3 - Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes01.01.2018
§ 4 - Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben01.01.2018
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2018
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Dienstbehörde und Personalstelle

Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (Übergangszeitpunkt) wird die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung Dienstbehörde und Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz und die Zentrale Jugendgerichtshilfe.

§ 2 Personal- und Sachmittelübergang

(1) Der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören ab dem Übergangszeitpunkt sämtliche Dienstkräfte des Berliner Notdienstes Kinderschutz und der Zentralen Jugendgerichtshilfe an, die bisher Dienstkräfte der Bezirke waren; einer Versetzung bedarf es nicht.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt gehen alle mit der Aufgabe im Zusammenhang stehenden Sachmittel und Ausstattungen auf die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung über.

§ 3 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

[Änderungsanweisungen zur
Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist.]

§ 4 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben

[Änderungsanweisung zu
§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben
vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2017 (GVBl. S. 419) geändert worden ist.]

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2017
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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