Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung - ZuwV) Vom 8. Mai 2008
Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung - ZuwV) Vom 8. Mai 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.04.2023 (GVBl. S. 166) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung - ZuwV) vom 8. Mai 2008 | 01.07.2008 |
Eingangsformel | 01.07.2008 |
§ 1 - Straf-, Jugendgerichts- und Bußgeldsachen | 28.05.2023 |
§ 2 - Entscheidungen über Maßnahmen nach Bundeskriminalamtgesetz Bundespolizeigesetz und ausländerrechtlichen Bestimmungen | 01.01.2010 |
§ 3 - Hinterlegungssachen | 21.04.2011 |
§ 4 - Binnenschifffahrtssachen | 01.07.2008 |
§ 5 - Handels-, Schiffs-, Partnerschafts- und Güterrechtsregister, unternehmensrechtliche Streitigkeiten | 12.12.2012 |
§ 6 - Vereinssachen | 01.07.2008 |
§ 7 - Namens-, Verlags- und Urheberrecht | 01.07.2008 |
§ 8 - Insolvenzsachen | 01.07.2008 |
§ 9 - Rechts- und Amtshilfe | 01.07.2008 |
§ 10 - Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schuldtitel | 01.07.2008 |
§ 11 - Rechtshilfeersuchen und Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schuldtitel nach dem Haager Übereinkommen | 01.07.2008 |
§ 12 - Landwirtschaftssachen | 01.07.2008 |
§ 13 - Personenstandssachen | 01.03.2016 |
§ 14 - Entscheidungen nach dem Transsexuellengesetz | 01.07.2008 |
§ 15 - Familiensachen | 01.03.2016 |
§ 16 - Zivilrechtliche Verkehrssachen | 01.07.2008 |
§ 17 - Entscheidungen in Zivilsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für den Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten | 29.07.2011 |
§ 18 - Grundbuchsachen | 22.02.2010 |
§ 19 - Erklärungen über Nießbräuche, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte | 12.12.2012 |
§ 20 - Zentrales Vollstreckungsgericht | 12.12.2012 |
§ 21 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten | 12.12.2012 |
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 16. November 2007 (GVBl. S. 579) wird verordnet:
§ 1 Straf-, Jugendgerichts- und Bußgeldsachen
(1) Das Amtsgericht Tiergarten ist im Bezirk des Kammergerichts für Strafsachen und Bußgeldsachen zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidung über Anträge auf Fixierungen, die im Rahmen des Vollzugs von Freiheitsentziehungen in einer Berliner Justizvollzugs- oder Jugendstrafanstalt oder im Rahmen von strafrechts- oder strafprozessrechtsbezogenen Unterbringungen gestellt werden.
(2) Der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten wird zum Bezirksjugendrichter für den Bezirk des Kammergerichts bestellt. Das beim Amtsgericht Tiergarten eingerichtete Jugendschöffengericht wird gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk des Kammergerichts.
§ 2 Entscheidungen über Maßnahmen nach Bundeskriminalamtgesetz Bundespolizeigesetz und ausländerrechtlichen Bestimmungen
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts über Gewahrsam, Freiheitsentziehungen und Durchsuchungen nach dem Bundeskriminalamtgesetz vorn 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung und dem Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507), in der jeweils geltenden Fassung sowie für Entscheidungen über Freiheitsentziehungen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), in der jeweils geltenden Fassung wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Tiergarten zugewiesen.
§ 3 Hinterlegungssachen
Die Aufgaben des Amtsgerichts als Hinterlegungsbehörde nach dem Berliner Hinterlegungsgesetz vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung werden im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Tiergarten zugewiesen.
§ 4 Binnenschifffahrtssachen
Im Bezirk des Kammergerichts wird die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in zivilrechtlichen Binnenschifffahrtssachen dem Amtsgericht Charlottenburg und in strafrechtlichen Binnenschifffahrtssachen dem Amtsgericht Tiergarten zugewiesen.
§ 5 Handels-, Schiffs-, Partnerschafts- und Güterrechtsregister, unternehmensrechtliche Streitigkeiten
Die Führung des Handels-, des Binnenschiffs-, des Seeschiffs- und des Schiffsbauregisters, des Partnerschafts- und des Güterrechtsregisters und die Zuständigkeit für unternehmensrechtliche Verfahren im Sinne des § 375 Nummer 1 und 3 bis 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Charlottenburg zugewiesen.
§ 6 Vereinssachen
Die Aufgaben des Amtsgerichts in Vereinssachen werden im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Charlottenburg zugewiesen.
§ 7 Namens-, Verlags- und Urheberrecht
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Namensrechts, des Verlagsrechts und des Urheberrechts wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Charlottenburg zugewiesen.
§ 8 Insolvenzsachen
Insolvenzgerichte sind:
1.
für Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in der jeweils geltenden Fassung, die vom Schuldner selbst beantragt werden, jedes Amtsgericht für seinen Gerichtsbezirk;
2.
für die übrigen Insolvenzverfahren das Amtsgericht Charlottenburg für den Bezirk des Kammergerichts.
§ 9 Rechts- und Amtshilfe
(1) Dem Amtsgericht Schöneberg wird für den Bezirk des Kammergerichts die Zuständigkeit für die Erledigung folgender Rechts- und Amtshilfeersuchen zugewiesen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt:
1.
Ersuchen aus dem Inland mit Ausnahme von Ersuchen in Vormundschafts- und Nachlasssachen;
2.
Ersuchen aus dem Ausland in Zivil- oder Handelssachen mit Ausnahme der Zustellungsanträge.
(2) Dem Amtsgericht Tiergarten wird für den Bezirk des Kammergerichts die Zuständigkeit für die Erledigung folgender Rechts- und Amtshilfeersuchen zugewiesen:
1.
Ersuchen in Strafsachen mit Ausnahme der aus dem Ausland eingehenden Zustellungsanträge;
2.
Ersuchen in Disziplinarsachen;
3.
Ersuchen aus dem Inland, sofern eine der zu vernehmenden Personen sich in einer der Berliner Vollzugsanstalten in Haft befindet.
§ 10 Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schuldtitel
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen und über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung sowie die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die über Unterhaltsansprüche von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. II S. 1006) ergangen sind (Artikel 1, 4 bis 8, 12 des Übereinkommens), wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
§ 11 Rechtshilfeersuchen und Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schuldtitel nach dem Haager Übereinkommen
Die Zuständigkeit für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und für Entscheidungen des Amtsgerichts über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel nach den §§ 2 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), in der jeweils geltenden Fassung wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
§ 12 Landwirtschaftssachen
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in Landwirtschaftssachen nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in der jeweils geltenden Fassung wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
§ 13 Personenstandssachen
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts nach den §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
§ 14 Entscheidungen nach dem Transsexuellengesetz
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), in der jeweils geltenden Fassung wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
§ 15 Familiensachen
Die Zuständigkeit für die Entscheidungen des Amtsgerichts in Familiensachen im Sinne des § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird im Bezirk des Kammergerichts für seinen Bezirk dem Amtsgericht Köpenick, für die Bezirke der Amtsgerichte Mitte, Wedding und Tiergarten sowie für seinen Bezirk dem Amtsgericht Pankow/Weißensee, für seinen Bezirk dem Amtsgericht Schöneberg und für die übrigen Bezirke der Amtsgerichte dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zugewiesen, soweit nicht gemäß § 12 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung das Amtsgericht Pankow/Weißensee zuständig ist.
§ 16 Zivilrechtliche Verkehrssachen
(1) Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in zivilrechtlichen Verkehrssachen wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Mitte zugewiesen.
(2) Zivilrechtliche Verkehrssachen sind Ansprüche aus einem aus dem Betrieb eines Fahrzeugs resultierenden Verkehrsunfall, die nicht ausschließlich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, auch wenn sie gegen den Versicherer aus Vertrag oder gesetzlicher Vorschrift geltend gemacht werden. Zivilrechtliche Verkehrssachen sind auch Ansprüche des Versicherers, die dieser im Regresswege wegen Verletzung einer den Versicherten bei der Teilnahme am Straßenverkehr oder anlässlich des Verkehrsunfalls treffenden Obliegenheitspflicht geltend macht sowie Ansprüche des Versicherten auf Versicherungsschutz aus einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherer aus diesen Gründen Regress ankündigt.
§ 17 Entscheidungen in Zivilsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für den Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten
Die Zuständigkeit für die Entscheidungen des Amtsgerichts in Zivilsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für den Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten mit Wirkung vom 12. März 2012 dem Amtsgericht Mitte zugewiesen.
§ 18 Grundbuchsachen
Die Führung des Grundbuchs obliegt den Amtsgerichten für ihre Bezirke. Hiervon ausgenommen sind die Amtsgerichte Pankow/Weißensee, Tiergarten und Wedding. Für deren Bezirke ist das Amtsgericht Mitte zuständig.
§ 19 Erklärungen über Nießbräuche, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte
Die Zuständigkeit für Erklärungen nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 1092 Absatz 2 in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie § 1098 Absatz 3 in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird für das Land Berlin dem Amtsgericht Charlottenburg zugewiesen.
§ 20 Zentrales Vollstreckungsgericht
Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 802k Absatz 1 sowie § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden für das Land Berlin dem Amtsgericht Mitte zugewiesen.
§ 21 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Erste Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 14. Dezember 1972 (GVBl. S. 2303), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 11. Mai 2004 (GVBl. S. 207), und die Zweite Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 4. Dezember 1972 (GVBl. S. 2301), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2001 (GVBl. S. 28), außer Kraft.
Berlin, den 8. Mai 2008
Senatsverwaltung für Justiz Gisela von der Aue
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