Verordnung zum Schutz der Landschaft des Pichelswerder Vom 6. Januar 1937
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Pichelswerder Vom 6. Januar 1937
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl. S. 1808)1) |
Fußnoten
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[Red. Anm.: In der Fassung des Dritten Berliner Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts (Drittes Rechtsbereinigungsgesetz - 3. RBerG) vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452) mWv. 01.11.1976]
1)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt: (§ 1) „Soweit in den auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“ (§ 2) „Soweit die in § 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Pichelswerder vom 6. Januar 1937 | 01.01.1975 |
Eingangsformel | 01.01.1975 |
§ 1 | 01.01.1975 |
§ 2 | 01.01.1975 |
§ 3 | 01.01.1975 |
§ 4 | 01.01.1975 |
§ 4a | 01.01.1975 |
§ 4b | 01.01.1975 |
§ 5 | 01.01.1975 |
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung hierzu vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird für den Bereich des Pichelswerder im Ortsteil Spandau folgendes verordnet:
§ 1
Die in Berlin, Ortsteil Spandau, gelegene Landschaft des Pichelswerder, einschließlich des Schilfgürtels und der ihn umgebenden Wasserfläche, werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte bei dem
Polizeipräsidenten in Berlin
ergibt, mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
(1) Es ist verboten, auf der in der Landschaftsschutzkarte durch rote Umrahmung kenntlich gemachten Fläche Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Hierunter fällt die Anlage von Bauwerken aller Art, von Rodelbahnen, Sand- und Kiesgruben, Müll- und Schuttplätzen, Verkaufsbuden, das Errichten von Zelten und offenen Feuerstellen, die Ausübung eines Wandergwerbes, das Wegwerfen von Abfällen, das Betreten und Befahren des Schilfgürtels, das Festlegen von Fahrzeugen aller Art innerhalb des Schilfgürtels oder bis zu 10 Metern davor, sowie das Anbringen von Inschriften, Werbezeichen und dergleichen.
(1a) Verunstaltungen sind zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen sachlich und finanziell zuzumuten ist; behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht berührt.
(2) Unberührt hiervon bleibt, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht, die bisherige wirtschaftliche Nutzung. Erlaubt ist das Anbringen von Schrifttafeln in angemessener Zahl, Größe und Gestaltung, sofern sie auf die vorhandenen Gaststätten, Bootsverleihstellen und dergleichen auf dem Pichelswerder hinweisen.
§ 3
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von
mir
in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 3 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 Abs. 1 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
§ 4a
Wer die Zuwiderhandlung nach § 4 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 4b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 oder eine Straftat nach § 4a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit ihrer
Bekanntgabe
im Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin in Kraft.
1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Die Verordnung wurde am 16.01.1937 im ABl. f. d. LPol.Bez. Bln. 1937, S. 13 verkündet.]
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