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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Ziegeleigraben/Albtalweg im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 8. August 1960

Verordnung über das Naturschutzgebiet Ziegeleigraben/Albtalweg
im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 8. August 1960
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert, §§ 6a und 6b eingefügt durch Art. LI der Verordnung vom 04.12.1974 (GVBl. S. 2785)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Ziegeleigraben/Albtalweg im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 8. August 196026.08.1960
Eingangsformel26.08.1960
§ 126.08.1960
§ 226.08.1960
§ 326.08.1960
§ 426.08.1960
§ 526.08.1960
§ 601.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 726.08.1960
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie auf Grund des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

Das im Bezirk Reinickendorf von Berlin liegende Restwaldgelände einschließlich zweier Teiche wird in dem im
§ 2 Abs.1 bezeichneten Umfange in das Landesnaturschutzbuch von Berlin unter der Nummer 7 eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet liegt am Albtalweg im Ortsteil Waidmannslust des Bezirkes Reinickendorf, Gemarkung Lübars, Flur 2, und hat eine Größe von 1,365 ha.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 500 rot eingetragen worden. Der Lageplan ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen des Planes befinden sich bei
a)
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin und
b)
dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.
(2) Im einzelnen ist innerhalb des Schutzgebietes verboten:
a)
die vorhandenen Pflanzen zu beschädigen, sie auszureißen, auszugraben oder Teile von ihnen abzupflücken oder abzubrechen,
b)
Landschaftsbestandteile, insbesondere Bäume und Gehölze, zu beseitigen oder zu beschädigen,
c)
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
d)
Pflanzen oder Tiere ohne Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde einzubringen,
e)
mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, sowie zu reiten und Vieh zu treiben,
f)
Kraftfahrzeuge abzustellen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Lautsprecher und Grammophone in Tätigkeit zu setzen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet zu verunreinigen, zu zerstören oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,
g)
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen vorzunehmen, Schutt, Müll, Trümmer oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
h)
Zäune jeder Art zu errichten, soweit sie nicht der Abgrenzung des Naturschutzgebietes dienen,
i)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes oder auf die hier vorhandene Flora und Fauna hinweisen,
j)
d ie Errichtung von Bauten jeder Art, auch solcher, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen.

§ 4

Unberührt bleiben pflegerische Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 5

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die höhere Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - zugelassen werden.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach
§ 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in
§ 1 bezeichneten Naturschutzgebiet eine nach
§ 3 verbotene Maßnahme vornimmt, die geeignet ist, die Natur zu verändern oder zu beeinträchtigen.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. August 1960
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Schwedler
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