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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf von Berlin Vom 8. März 1952

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf von Berlin Vom 8. März 1952
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl. S. 1808)1)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: In der Fassung des Zweiten Berliner Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts (Zweites Rechtsbereinigungsgesetz - 2. RBerG) vom 15. Dezember 1965 (GVBl. S. 1955) mWv. 01.01.1966]
1)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt: (§ 1) „Soweit in den auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“ (§ 2) „Soweit die in § 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf von Berlin vom 8. März 195204.04.1952
Eingangsformel04.04.1952
§ 104.04.1952
§ 204.04.1952
§ 304.04.1952
§ 404.04.1952
§ 501.01.1975
§ 5a01.01.1975
§ 5b01.01.1975
§ 604.04.1952
§ 704.04.1952
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

Das in der Landschaftsschutzkarte beim
Polizeipräsidenten
als höhere Naturschutzbehörde in Berlin mit gelber Farbe eingetragene Gemeindewäldchen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf von Berlin, und zwar das Waldgelände
a)
um das Wilhelm-Friedrich-Stift, Grundbuch Bd. 194, Bl. 5760,
b)
zwischen der Potsdamer Straße, Fischerhüttenstraße, Bergmannstraße und der Busseallee, Grundbuch Bd. 15 Bl. 463,
c)
nördlich der Potsdamer Straße, zwischen der Busseallee und der Forststraße, Grundbuch Bd. 15 Bl. 463,
d)
nördlich der Potsdamer Straße, zwischen der Forststraße und der Werderstraße, Grundbuch Bd. 14 Bl. 443, 1798/34 und 435/23 Hw.,
e)
nördlich der Potsdamer Straße, zwischen der Werderstraße und der Fürstenstraße, Grundbuch Bd. 72 Bl. 2090 und 1119/35,
werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der
Bekanntgabe
dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

(1) Es ist verboten, innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch farbige Umrahmung kenntlich gemachten Gebiete Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsschutzgebiet oder die Natur zu beeinträchtigen.
(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:
a)
die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner
baupolizeilichen
Genehmigung bedürfen;
b)
das Einrichten von Verkaufsständen;
c)
das Lagern und Zelten an anderen als den hierfür vorgeschriebenen Plätzen;
d)
das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen;
e)
das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dergleichen, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder auf den Verkehr beziehen;
f)
der Bau von Drahtleitungen;
g)
die Anlage von Schutthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- oder Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie in Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung steht;
h)
die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze.
(3) Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 3

Unberührt bleiben die wirtschaftliche Nutzung oder pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

Ausnahmen von den Vorschriften in § 2 können von
mir
in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 5a

Wer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 5b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 6

Diese Verordnung ergeht im Nachtrage zu der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf der Reichshauptstadt Berlin vom 19. November 1941, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin vom 26. November 1941, S. 282.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit ihrer
Bekanntmachung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. März 1952.
Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde
In Vertretung
Dr. Urban
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