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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze der Landschaft des Volksparks Jungfernheide im Bezirk Charlottenburg von Berlin und des Dauerwäldchens Siemensstadt im Bezirk Spandau von Berlin Vom 9. Mai 1962

Verordnung zum Schutze der Landschaft des Volksparks Jungfernheide
im Bezirk Charlottenburg von Berlin
und des Dauerwäldchens Siemensstadt im Bezirk Spandau von Berlin
Vom 9. Mai 1962
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze der Landschaft des Volksparks Jungfernheide im Bezirk Charlottenburg von Berlin und des Dauerwäldchens Siemensstadt im Bezirk Spandau von Berlin vom 9. Mai 196207.06.1962
Eingangsformel07.06.1962
§ 107.06.1962
§ 207.06.1962
§ 307.06.1962
§ 407.06.1962
§ 507.06.1962
§ 601.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 707.06.1962
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 1604) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

(1) Die in die Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichneten Landschaftsteile Volkspark Jungfernheide im Bezirk Charlottenburg von Berlin und Dauerwäldchen Siemensstadt im Bezirk Spandau von Berlin werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird begrenzt
im Norden vom Saatwinkler Damm, von den parkwärts gelegenen Grenzen der Baumschule und der Sportplätze und von der Dihlmannstraße,
im Osten vom Kurt-Schumacher-Damm,
im Süden vom Heckerdamm, vom Jungfernheideweg, und vom Fußweg nördlich der Grundstücke des Schuckertdammes zwischen Jungfernheideweg und Kirchweg sowie
im Westen vom Kirchweg und vom Jungfernheideweg.
(3) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
a)
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,
b)
dem Bezirksamt Charlottenburg von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,
c)
dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
c)
zu zelten und unbefugt Feuer anzuzünden,
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
f)
Nester, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
g)
mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen und mit Fahrrädern, außer auf den gekennzeichneten Radwegen, zu fahren sowie zu reiten,
h)
Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Parkplätze abzustellen,
i)
Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahme nicht pflegerischen Zwecken dienen,
j)
Hunde frei umherlaufen zu lassen.

§ 3

Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2 verboten sind, bedürfen der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit eine bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht erforderlich ist,
b)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln und Rohren aller Art,
c)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art,
d)
die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder das sonstige Verändern der Bodengestalt,
e)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder auf pflegerische Maßnahmen beziehen.

§ 4

Unberührt bleiben
a)
die Durchführung pflegerischer Maßnahmen, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
b)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
c)
das Errichten von Zäunen aus Gründen der Bestandspflege.

§ 5

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3 aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes Jungfernheide der Verwaltungsbezirke Charlottenburg und Spandau von Berlin vom 22. September 1952 (GVBl. S. 875), geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 1953 (GVBl. S. 697), außer Kraft.
Berlin, den 9. Mai 1962
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
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