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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Volkspark Rehberge einschließlich des Plötzensees mit Ufergelände im Verwaltungsbezirk Wedding von Berlin Vom 25. März 1953

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Volkspark Rehberge
einschließlich des Plötzensees mit Ufergelände
im Verwaltungsbezirk Wedding von Berlin
Vom 25. März 1953
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Volkspark Rehberge einschließlich des Plötzensees mit Ufergelände im Verwaltungsbezirk Wedding von Berlin vom 25. März 195309.04.1953
Eingangsformel09.04.1953
§ 109.04.1953
§ 209.04.1953
§ 309.04.1953
§ 409.04.1953
§ 509.04.1953
§ 601.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 709.04.1953
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

Das in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit grüner Farbe eingezeichnete Gelände des Volksparks Rehberge einschließlich des Plötzensees mit Ufergelände im Verwaltungsbezirk Wedding von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

(1) Es ist verboten, innerhalb des in der Landschaftsschutzkarte durch farbige Umrahmung kenntlich gemachten Geländes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:
a)
die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;
b)
das Einrichten von festen Verkaufsständen;
c)
das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dgl.;
d)
der Bau von Drahtleitungen;
e)
die Anlage von Abschütthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- oder Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie im Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung stehen;
f)
die Beseitigung oder Beschädigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen aller Art;
g)
das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen;
h)
eine andere als die nach § 3
zugelassene wirtschaftliche Nutzung.

§ 3

Unberührt bleiben:
a)
die wirtschaftliche Nutzung sowie pflegliche Maßnahmen in der Forstwirtschaft und im Gartenbau;
b)
die Arbeiten zur notwendigen Entkrautung und Entschlammung der am Nordostrand des Schutzgebietes gelegenen drei Seen;
c)
die Benutzung der vom Bezirksamt Wedding bisher freigegebenen Flächen für die Einrichtung von Zeltlagerplätzen, Liegewiesen, Sport- und Kulturstätten.

§ 4

Das Gartenbauamt erläßt die erforderliche Besuchsanordnung (Parkordnung). Den Weisungen des Aufsichtspersonals ist von den Besuchern Folge zu leisten.

§ 5

Ausnahmen von den Vorschriften im
§ 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach
§ 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach
§ 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. März 1953.
(V/2 66.02 Tgb. Nr. 176/52 G. B.)
Der Polizeipräsident in Berlin
als höhere Naturschutzbehörde
In Vertretung Dr. Urban
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