Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin Vom 21. Oktober 1955
Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im
Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin
Vom 21. Oktober 1955
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) * |
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1
genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom 21. Oktober 1955 | 30.10.1955 |
Eingangsformel | 30.10.1955 |
§ 1 | 30.10.1955 |
§ 2 | 30.10.1955 |
§ 3 | 30.10.1955 |
§ 4 | 30.10.1955 |
§ 5 | 01.01.1975 |
§ 5 a | 01.01.1975 |
§ 5 b | 01.01.1975 |
§ 6 | 30.10.1955 |
Auf Grund der §§ 5 und 19 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:
§ 1
Das in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit grüner Umrandung eingezeichnete Seegelände des Grimnitzsees nebst Schilfbestand und Uferwiesen in Pichelsdorf, im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin, wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
§ 2
1.
Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
2.
Unter das Verbot fallen insbesondere:
a)
die Errichtung von Zäunen und Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;
b)
das Einrichten von nicht transportablen Verkaufsständen;
c)
die Beseitigung oder Beschädigung der Bäume und Gehölze;
d)
das Einbringen und Ablagern von Abfällen, Müll, Trümmern, Schutt und dgl.;
e)
die Beschädigung der Seeufer und der Böschungen;
f)
der Bau von Drahtleitungen;
g)
die Entnahme von Boden- und Rasenplatten;
h)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr hinweisen.
§ 3
Unberührt von den Bestimmungen des
§ 2
bleiben die wirtschaftliche und fischereirechtliche Nutzung in der bisherigen Art, pflegliche Maßnahmen und die wasserrechtlichen Vorschriften.
Der bei der Räumung des Sees und des Zuflußgrabens anfallende Aushub darf nicht an den Uferrändern oder -böschungen abgelagert werden.
§ 4
Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 2
können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach
§ 4
erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in
§ 1
bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach
§ 2
verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
§ 5 a
Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 5
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes
bestraft.
§ 5 b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 5
oder eine Straftat nach
§ 5 a
begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungblatt für Berlin in Kraft.
(V/2 66.02 Tgb. Nr. 42/55)
Berlin, den 11. Oktober 1955.
Der Polizeipräsident in Berlin
als höhere Naturschutzbehörde
In Vertretung
Dr. Urban
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