RöthpfLSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze der Landschaft des Röthepfuhls mit Umgebung im Ortsteil Rudow des Bezirks Neukölln von Berlin Vom 16. Februar 1962

Verordnung zum Schutze der Landschaft
des Röthepfuhls mit Umgebung im Ortsteil Rudow
des Bezirks Neukölln von Berlin
Vom 16. Februar 1962
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze der Landschaft des Röthepfuhls mit Umgebung im Ortsteil Rudow des Bezirks Neukölln von Berlin vom 16. Februar 196213.03.1962
Eingangsformel13.03.1962
§ 113.03.1962
§ 213.03.1962
§ 313.03.1962
§ 413.03.1962
§ 513.03.1962
§ 601.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 713.03.1962
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 1604) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

(1) Der in die Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Röthepfuhl mit Umgebung im Ortsteil Rudow des Bezirks Neukölln von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird begrenzt
im Norden vom Narkauer Weg und den Grundstücken Deutschthaler Straße 117 a, 117 und 115,
im Osten von der Straße am Espenpfuhl und der Straße 243,
im Süden von den Grundstücken Waltersdorfer Chaussee Nr. 141, Schrimmerweg 53 und Deutschthaler Straße 138, 132, 130, 128 sowie 127 und 129,
im Westen von der Waltersdorfer Chaussee.
(3) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
a)
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,
b)
dem Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
c)
zu zelten und unbefugt Feuer anzuzünden,
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
f)
Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
g)
mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren sowie zu reiten und Vieh zu treiben,
h)
Kraftfahrzeuge zu parken,
i)
Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Rasenplatten zu entnehmen, soweit diese Maßnahmen nicht pflegerischen Zwecken dienen,
j)
Kleingärten, Wochenendhäuser und ähnliche Anlagen zu errichten.

§ 3

Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit eine bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht erforderlich ist,
b)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln und Rohren aller Art,
c)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art,
d)
das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen,
e)
das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,
f)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr, auf wasserbehördliche Ankündigungen oder pflegerische Maßnahmen beziehen.

§ 4

Unberührt bleiben
a)
die pflegerischen Maßnahmen, insbesondere das Einbringen von standortgerechten Pflanzen sowie der Grasschnitt nach der Blüte und im Spätherbst,
b)
das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen,
c)
das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für pflegerische Zwecke.

§ 5

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3 aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Februar 1962
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Schwedler
Markierungen
Leseansicht